Die Sprecherausschussvereinbarung nach § 28 SprAuG
Gleich zu Beginn der Pandemie haben viele Unternehmen § 28 des Sprecherausschussgesetzes (SprAuG) entdeckt. Eine Sprecherausschussvereinbarung sollte dazu dienen, um eine nachträgliche rechtliche Grundlage und somit die Legitimation für die Einführung von Kurzarbeit bei Leitenden Angestellten zu schaffen.
Ist und war dies so einfach möglich? Und wo liegt der Unterschied bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes?
Michael Krekels, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorstandsvorsitzender des DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte wird § 28 SprAuG und seine Fallstricke anschaulich erörtern.