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Die Privatsphäre greift nicht immer in Chatgruppen

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.

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Kopflose Weiterbildung

Betriebliche Weiterbildung wird aktuell immer mehr genutzt, um Arbeitgeber attraktiver zu machen. Die neue Rolle kollidiert jedoch oft mit Strategie- und Kommunikationsdefiziten…

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