Betriebliche Altersversorgung
Wir sind hoch spezialisiert in allen Fragen der BAV – Insbesondere hinsichtlich Essener und Bochumer Verband.
Alterseinkünfte
Der Verband DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte setzt sich dafür, ein dass die gesetzliche und betriebliche Versorgung zukunftssicher und verlässlich bleibt und vertritt Positionen, die dies aus seiner Sicht sicherstellen können und sollen.
Grundsätze
In Zeiten, in denen die gesetzliche Rente allein immer weniger einen ausreichenden Lebensunterhalt sichern kann, wird die zusätzliche Absicherung fürs Alter immer wichtiger. Aus diesem Grund wird von vielen Arbeitgebern eine betriebliche Absicherung um Wege einer betrieblichen Altersversorgung angeboten.
Bei der betrieblichen Altersversorgung baut man im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine zusätzliche finanzielle Absicherung im Ruhestand auf. Dies kann auf verschiedenen Wegen geschehen:
- Der Arbeitgeber finanziert die BAV
- Der Arbeitnehmer finanziert die BAV im Wege der Entgeltumwandlung
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzieren die BAV in einem gemischten System
Branchenbezogen haben sich in Deutschland unterschiedliche Systeme der Betrieblichen Altersversorgung entwickelt:
- Die Direktversicherung
- Die Pensionskasse
- Der Pensionsfonds
- Die Unterstützungskasse
- Die Direktzusage
Die verschiedenen Formen der betrieblichen Altersversorgung sowie weitergehende Informationen zu Themen wie etwa Versteuerung der Betriebsrente, Krankenversicherungsbeiträge oder Anpassungspflichten des Arbeitgebers bei laufenden Renten werden im Mitgliederbereich erläutert.
Der DFK hat in zahlreichen Streitfragen Grundsatzentscheidungen der Bundesgerichte herbeigeführt, die zu einer nachhaltigen Verbesserung der Versorgungssituationen von Anspruchsinhabern und damit für Betroffene zu einem deutlichen Mehrwert geführt haben. Wesentliche Erfolge aus dem Verbandsrechtsschutz des DFK sind beispielsweise:
- Bochumer Verband
Einheitlicher Anpassungsanspruch im Konditionenkartell
Anpassungsanspruch nach dem Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes (VPI), solange keine niedrigere reallohnbezogene und um karrierebedingte Bestandteile bereinigte Gehaltsentwicklung der aktiv Beschäftigten aller Mitgliedsunternehmen nachgewiesen werden kann – BAG, 20. Mai 2003 – 3 AZR 269/02.
Einzelbeanstandung unzulänglicher Anpassung für DFK-Mitglieder nicht erforderlich
Eine Einzelbeanstandung jedes Anspruchsberechtigten vor Ablauf des auf den Anpassungstermin folgenden Zeitraumes ist nicht erforderlich – BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03: DFK kann kollektiv für seine Mitglieder die unzureichende Anpassung beanstanden.
Zur Verwirkung von Anpassungsansprüchen
Neben einer Beanstandung unzureichender Anhebung vor Ablauf des dem Anpassungstermin folgenden Zeitraumes braucht erst bis zum Ablauf des übernächsten Zeitraumes geklagt werden, um Verwirkung zu vermeiden- BAG 25. April 2006 – 3 AZR 372/05.
- Essener Verband
Demographieabschlag bei Anpassungsentscheidungen
Die Anwendung eines „biometrischen Faktors“ im Zuge von Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes, um die finanzielle Belastung der Unternehmen durch die steigende Lebenserwartung und die damit verknüpfte längere Laufzeit der Betriebsrenten zu kompensieren, ist unzulässig BAG, Urteil vom 30.09.2014 3 AZR 402/12.
Hier konnte erreicht werden, dass die Anwendung eines Abschlages bei Anpassungsentscheidungen für unvorhergesehene lange Bezugsdauern nicht zu Lasten der Versorgungsempfänger gehen dürfen.
- Altersversorgung im RWE-Konzern
Eingriffe in Versorgungsregelungen hinsichtlich laufender Leistungen sind grundsätzlich unzulässig und bedürfen tragfähiger Gründe. In der Regel können nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein. Dazu bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. (BAG, Urteil vom 28.06.2011, 3 AZR 282/09).
(15,67 € im Monat für Pensionäre und Ruheständler)
Wir sind montags bis freitags von 8:00 - 17:00 Uhr für Sie da!
(ausgenommen gesetzliche Feiertage)
Ihre Anprechpartnerin
Anika Stritzel
Anika Stritzel
Rechtsanwältin Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 2010 Kompetenz Arbeitsrecht und Organvertretungsrecht