100 Jahre Betriebsräte – Ein Glücksfall für die deutsche Wirtschaft

Nils Schmidt
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Vorstand
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Essen, 31.01.2020 – Vor 100 Jahren wurde am 4. Februar 1920 mit dem Betriebsrätegesetz der Startschuss für die einzigartige Erfolgsgeschichte der deutschen Mitbestimmungskultur gegeben. Der Berufsverband DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte weist aus diesem Anlass darauf hin, dass die Mitbestimmung nicht nur einen Gewinn für die Arbeitnehmer darstellt, sondern auch für die Unternehmen.

„Das ist auch der Grund, warum die Mitbestimmung hierzulande so viele Anhänger unter den Führungskräften hat, wie wir schon mehrfach in unseren Studien festgestellt haben“, betont daher auch DFK-Vorstand Nils Schmidt. „Sowohl die betriebliche Mitbestimmung in Form des Betriebsverfassungsgesetzes als auch die Vertretung der Mitarbeiter in den Aufsichtsräten sorgt für sozialen Frieden in den Unternehmen und ermöglicht durch die rechtzeitige Einbindung der Arbeitnehmervertreter, dass auch schwierige Veränderungsprozessen weitgehend streitfrei und konstruktiv über die Bühne gehen. Das ist in anderen Ländern häufig sehr viel schwieriger“, so Schmidt weiter.

Mit dem Betriebsrätegesetz von 1920 konnten die Arbeitnehmer in Betrieben ab 20 Arbeitern oder Angestellten erstmals Betriebsräte wählen. Vorsichtig wurde damit der Weg beschritten, den Arbeitnehmervertretungen erste Mitbestimmungsrechte in personellen und sozialen Angelegenheiten zu gewähren und auch für das Kündigungsschutzrecht Regeln einzuführen. In wirtschaftlichen Angelegenheiten durften Betriebsräte aber nicht mitbestimmen. Dies hatten die Unternehmer im Gesetzgebungsprozess verhindert. Allerdings sollten die Betriebsräte „in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken die Betriebsleitung durch Rat unterstützen, um dadurch mit ihr für einen möglichst hohen Stand und für möglichste Wirtschaftlichkeit der Betriebsleistungen zu sorgen.“ Der Aspekt der vertrauensvollen Zusammenarbeit, der heute prägend für die Mitbestimmung in Deutschland ist, klang damals also schon an. Ebenso in der Formulierung: „Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Betriebsrat dahin zu wirken, dass von beiden Seiten Forderungen und Maßnahmen unterlassen werden, die das Gemeininteresse schädigen.“

Bemerkenswert ist zudem, dass mit dem Betriebsrätegesetz auch der Einstieg in die Unternehmensmitbestimmung gefunden wurde. Der Verzicht auf Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten führte dabei zu folgendem Kompromiss: „In Unternehmungen, für die ein Aufsichtsrat besteht und nicht auf Grund anderer Gesetze eine gleichartige Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrate vorgesehen ist, werden nach Maßgabe eines besonderen hierüber zu erlassenden Gesetzes ein oder zwei Betriebsratsmitglieder in den Aufsichtsrat entsandt, um die Interessen und Forderungen der Arbeitnehmer sowie deren Ansichten und Wünsche hinsichtlich der Organisation des Betriebs zu vertreten. Die Vertreter haben in allen Sitzungen des Aufsichtsrats Sitz und Stimme, erhalten jedoch keine andere Vergütung als eine Aufwandsentschädigung. Sie sind verpflichtet, über die ihnen gemachten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewahren“ (§ 70 Betriebsrätegesetz 1920). Einzelheiten regelte dann das „Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat“ vom 15.02.1922.

„Die Erfolgsgeschichte der Mitbestimmung ist noch nicht zu Ende geschrieben. Heute muss es darum gehen, Betriebsverfassung und Mitbestimmung fit zu machen für die Herausforderungen der neuen immer stärker digitalisierten Arbeitswelt ohne die Vorzüge aufzugeben, die unsere Mitbestimmungskultur bis heute entwickelt hat. Es kommt nicht von ungefähr, dass in einigen Ländern, die eine Arbeitnehmermitbestimmung kaum oder gar nicht kennen, überlegt wird, das deutsche Modell als Muster heranzuziehen. Es sind vielleicht nicht unsere Gesetze aber unser Verständnis gelebter Mitbestimmung, das ein Exportschlager sein könnte“, wirft DFK-Vorstand Schmidt einen Blick in die Zukunft.


Die Pressemitteilung als Download:

2020_01_31_PM_DFK.pdf


Bildquelle: © DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte

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