Ab wann beginnt die Schwangerschaft und damit das Kündigungsverbot für Schwangere?

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart ging von keiner Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt aus. Denn ausgehend vom Entbindungstermin und einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen habe beim Erhalt der Kündigung noch keine Schwangerschaft vorgelegen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 24.11.2022, AZ: 2 AZR 11/22, dass das gesetzliche Kündigungsverbot für Schwangere 280 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt. Es verstößt gegen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutz Schwangerer, wenn für das Kündigungsverbot nur die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen zugrunde gelegt wird.

Das BAG stellte in seinem Urteil fest, dass das Kündigungsverbot für Schwangere laut Gesetz „während ihrer Schwangerschaft“ gelte. Den Zeitraum der Schwangerschaft habe der Gesetzgeber zwar nicht benannt. Er habe aber schwangeren Frauen mit dem Kündigungsverbot generell vor wirtschaftlichen Existenzängsten und den Belastungen einer Kündigungsschutzklage schützen wollen.

Würden nur die 266 Tage gelten, könnten Frauen mit einer längeren Schwangerschaft entgegen des gesetzlichen Willens dennoch gekündigt werden. Um alle Frauen schützen zu können, müsse daher einer 280 Tage dauernden Schwangerschaft vor dem errechneten Entbindungstermin ausgegangen werden, so der BAG.

Das Bundesarbeitsgericht würdigt damit die Schutzwürdigkeit der Schwangerschaft und weitert den Mutterschutz aus, in dem es mit seinem Urteil über den Schutz des Gesetzgebers hinaus geht.

Es bleibt abzuwarten, wann der Gesetzgeber reagieren wird.

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