Essen, 20.11.2019 – Nun ist es wieder soweit. Die Regale der Supermärkte sind bereits voll mit Lebkuchen und es beginnt die Zeit der Weihnachtsfeiern. Damit diese oftmals feucht-fröhliche Zeit auch aus arbeitsrechtlicher Sicht heil überstehen wird, gibt es ein paar Regeln, die man kennen und beachten sollte.
Voller Vorfreude und in Erinnerung an die Vorjahresfeier wird die diesjährige Weihnachtsfeier kurzerhand vom Chef abgesagt. Darf er das oder haben Arbeitnehmer nicht generell ein Anspruch auf eine Weihnachtsfeier?
Wie so oft ist die Antwort: „Es kommt darauf an.“ Eine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung einer Weihnachtsfeier oder sonstigen Betriebsfeiern besteht nicht, erklärt Christian Sachslehner, Geschäftsführer und Rechtsanwalt beim DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte. Es ist also grundsätzlich die freie Entscheidung des Arbeitgebers, ob Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge oder sonstige betriebsöffentliche Veranstaltungen organisiert und durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise könnte sich aufgrund betrieblicher Übung oder entsprechender Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung (Betriebsrat/Personalrat/Sprecherausschuss) ein Anspruch auf Durchführung einer Feierlichkeit ergeben.
Sofern nun endlich die ersehnte Weihnachtsfeier stattfindet, sind Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, an dieser auch teilzunehmen. Findet die Weihnachtsfeier allerdings innerhalb der Arbeitszeit statt, müssen Sie zwar nicht an dieser teilnehmen, haben aber weiterhin die arbeitsvertragliche Verpflichtung, Ihre Arbeit zu leisten. Das bedeutet konkret: Sie müssen arbeiten, während die Kollegen sich den Feierlichkeiten hingeben.
Nicht selten stellt sich auch die Frage, ob ein bereits freigestellter Arbeitnehmer – oftmals nach erfolgter Arbeitgeberkündigung – an einer Weihnachtsfeier teilnehmen darf. Hierzu gibt es ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2017 (8 Ca 5233/16). Das Arbeitsgericht hat bezüglich einer betriebsöffentlichen Karnevals- und Weihnachtsfeier entschieden, dass dem Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zusteht. Für einen individuellen Ausschluss des betroffenen Arbeitnehmers wäre im Rahmen der Überprüfung der Grenzen billigen Ermessens jedenfalls ein sachlicher Grund erforderlich gewesen. Ein derartiger sachlicher Grund könnte gegeben sein, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch die Anwesenheit des Arbeitnehmers Störungen der Veranstaltungen zu erwarten wären und keine mildere Mittel als der Ausschluss des Arbeitnehmers von der Veranstaltung zur Verfügung stehen; so das Gericht.
Und abschließend erfolgt der mahnende Zeigefinger. Eine gewisse Beeinträchtigung aufgrund des Konsums alkoholhaltiger Getränke schützt Sie nicht, dass im Falle eines groben Fehlverhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Beleidigungen oder womöglich sonstige Belästigungen können eine Abmahnung oder auch die sofortige verhaltensbedingte Kündigung zur die Folge haben.
Und auch die Gültigkeit des während der Feier in geselliger Runde angebotenen oder sich ergebenen Duzens sollte am nächsten Tag hinterfragt werden.
Behalten Sie im Hinterkopf, dass Sie mit Kollegen und Vorgesetzten feiern und mit diesen auch am nächsten Tag noch zusammenarbeiten müssen.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine frohe Vorweihnachtszeit.
Bildquelle: © DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte