Arbeitsunfall

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Das Bundessozialgericht (BSG) bewertet ein internes Fußballspiel weder als Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder Werbemaßnahme. Eine Verletzung während eines solchen Spiels gilt somit nicht als Arbeitsunfall.

Ein Vorfall bei einem firmeninternen Fußballturnier wird laut BSG nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidungen der Vorinstanzen (Urt. v. 26.09.2024, Az. B 2 U 14/22 R).

Ein europaweit tätiges Unternehmen veranstaltet seit vielen Jahren jährlich ein Fußballturnier, bei dem die Belegschaft gegeneinander antritt. 2018 nahmen 80 Mitarbeitende teil, darunter auch ein Spieler, der sich bei einem Spiel am rechten Knie verletzte. Er forderte von der Berufsgenossenschaft eine Entschädigung, da er den Vorfall als Arbeitsunfall betrachtete. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies jedoch ab.

Der verletzte Mitarbeiter zog daraufhin vor Gericht und machte eine Verletzung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 8 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VII geltend. Diese Vorschriften regeln den Versicherungsschutz von Beschäftigten bei Arbeitsunfällen und definieren, wann ein solcher Unfall vorliegt.

Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass das Turnier Werbezwecken gedient habe, da es im Intranet beworben wurde und das Unternehmen als Hauptsponsor aufgetreten sei. Zudem habe die gesamte Belegschaft eine Einladung erhalten, und am Ende des Turniers seien Pokale sowie ein Spendenscheck übergeben worden. Auch die Presse habe über das Ereignis berichtet. Somit handele es sich um eine Tätigkeit im Rahmen seiner Arbeit.

Das BSG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es entschied, dass ein Firmenfußballspiel keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag darstellt. Der Fokus liege auf dem Wettkampfcharakter, und das Turnier richte sich nur an den fußballinteressierten Teil der Belegschaft. Dies spreche gegen die Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wie auch bereits das Landessozialgericht NRW festgestellt hatte.

Das Turnier sei zudem nicht als Werbemaßnahme im Sinne der Arbeit zu verstehen. Die bloße Berichterstattung in der Presse reiche nicht aus, um von einem Werbezweck zu sprechen. Das Gericht bezeichnete dies als „rechtlich unwesentlichen Reflex“. Um als Werbung zu gelten, hätte die Veranstaltung gezielt öffentlichkeitswirksam genutzt werden müssen, was im Jahr 2018 jedoch nicht der Fall gewesen sei.

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