Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

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Auch während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses dürfen Arbeitnehmende einen anderweitigen Verdienst nicht böswillig unterlassen. Tun sie das doch, kann dieses Verhalten ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn selbst beim Obsiegen im Kündigungsschutzprozess reduzieren. Ein solches Unterlassen kann auch darin liegen, dass sich ein/e Arbeitnehmer/in arbeitssuchend meldet und gleichzeitig der Arbeitsagentur mitteilt, dass er/sie auf Jobvorschläge nicht eingehen wird und potenzielle Arbeitgebende vom laufenden Kündigungsschutzprozess in Kenntnis setzen werde, so das BAG mit Urteil vom 07.02.2024, AZ: 5 AZR 177/23.

Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im November 2017 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg und nahm seine Tätigkeit bei der Beklagten am 31. August 2020 wieder auf. Während des Kündigungsschutzprozesses bezog der Kläger, im Anschluss an eine Sperrzeit von November 2017 bis Februar 2018, bis Januar 2019 Arbeitslosengeld I. In dieser Zeit unternahm er keine eigenständigen Bewerbungsbemühungen für eine anderweitige Beschäftigung. Auch die Arbeitsagentur unterbreitete dem Kläger keine Stellenangebote, da er dies nicht wünschte und der Arbeitsagentur mitgeteilt hatte, er würde sich nur bewerben, wenn man ihn dazu zwinge. Potenzielle Arbeitgeber/innen würde er noch vor einem Vorstellungsgespräch über das laufende Kündigungsschutzverfahren und über seine Absicht bei der Beklagten weiterzuarbeiten, informieren.

Mit seiner Klage hat der Kläger Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er sei nicht verpflichtet gewesen, sich um einen anderen Dauerarbeitsplatz zu bemühen.

Nach neuerer Rechtsprechung des BAG ist im Rahmen der Gesamtabwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob der/die Arbeitnehmer/in sich arbeitssuchend gemeldet und auf zumutbare Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur reagiert hat und diesen nachgeht. Das BAG nimmt eine Böswilligkeit an, wenn der/die Arbeitnehmer/in sich zwar formal ordnungsgemäß arbeitssuchend gemeldet hat, durch sein Verhalten jedoch selbst die Ursache dafür setzt, dass ihm keine Vermittlungsangebote durch die Arbeitsagentur übersandt werden und er somit gegen seine Mitwirkungspflichten zur Beendigung der Arbeitslosigkeit verstößt. 

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