Essen, 03.02.2020 – Grundsätzlich sieht das arbeitgeberseitige Direktionsrecht vor, dass Arbeitnehmer*innen auf Weisung des Arbeitgebers auch Dienstreisen durchführen müssen. Insbesondere bei Führungskräften in Konzernen, aber auch im größeren Unternehmen des Mittelstandes, ist dieses Weisungsrecht im Arbeitsvertrag dokumentiert. Eine Weigerung des Mitarbeiters kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung und Kündigung nach sich ziehen. Viele Führungskräfte stellen sich daher aktuell die Frage, ob Sie einer Weisung ihres Unternehmens nachkommen müssen nach China und insbesondere nach Wuhan oder die Provinz Hubei reisen zu müssen.
„Den Antritt einer Dienstreise die pauschal nach China und nicht in die vom Coronavirus derzeit betroffenen Regionen geht, wird eine Führungskraft nicht verweigern können“, so Nils Schmidt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorstand beim Berufsverband DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte. “Das Auswärtige Amt rät zwar lediglich von Reisen nach China ab, warnt aber derzeit ausdrücklich vor Reisen in die Provinz Hubei. In einem solchen Fall, in dem die Infektionswahrscheinlichkeit mit einem stark ansteckenden Virus überaus wahrscheinlich ist, muss der Arbeitgeber seine Pflicht nachkommen die Mitarbeiter*innen keiner (Gesundheits-)Gefahr auszusetzen. Die Ablehnung einer angeordneten Dienstreise in dieses Gebiet wird daher nur schwerlich arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie eine Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen“, so Schmidt.
Dies gilt grundsätzlich für alle Krisengebiete, in denen Leib- und Leben der Angestellten gefährdet werden können und die Dienstreise nicht zwingend zur Ausübung der Tätigkeit, wie etwa bei Rettungshelfer*innen, Soldat*innen, etc. notwendig ist.
Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist aber, so Schmidt, kein genereller Indikator, dass man eine Dienstreise kategorisch ablehnen könne: „Wie so oft muss man hier den Einzelfall betrachten. Da ist nicht nur die Frage, wohin gereist werden soll, sondern auch wer. Ist der Mitarbeiter gesund oder vielleicht chronisch krank? Was ist vor Ort zu tun? Das potenzielle Risiko ist nicht für jeden gleich.“ Tätigkeit, wie etwa bei Rettungshelfer*innen, Soldat*innen, etc. notwendig ist.
Wenn der Arbeitgeber zwischen berechtigtem Interesse und Fürsorgepflicht abwägen muss und eine Entscheidung trifft, ist es für Mitarbeiter*innen auch nicht immer einfach richtig zu reagieren. Hier empfiehlt der DFK eine kurze arbeitsrechtliche Beratung, wie er sie seinen Mitgliedern anbietet. „Wir sind zwar sicher“, so Fachanwalt Schmidt, „dass kein Arbeitgeber das Leben oder die Gesundheit seiner Mitarbeiter*innen gefährden will. Aber seine eigenen Rechte und Pflichten in dieser Situation zu kennen, hilft unnötige Diskussionen zu vermeiden.“
Die Pressemitteilung als Download:
Bildquelle: © DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte