DFK bezieht Stellung bei der EU-Kommission

Vorstoss für transparentere und verlässlichere Arbeitsbedingungen

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Als eine Folgemaßnahme zum Vorhaben der Stärkung einer „europäischen Säule sozialer Rechte“ hat die Europäische Kommission Pläne für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der EU.

Der Kommissionsvorschlag ergänzt und ­modernisiert die bereits bestehende Ver­pflich­tung der Arbeitgeber, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich über ihre Arbeitsbedingungen zu informieren. ­Hierüber hatten wir bereits in den Perspek­tiven berichtet. Darüber hinaus werden nun neue Mindeststandards diskutiert, die gewährleisten sollen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch solche mit atypischen Arbeitsverträgen, mehr Planungssicherheit und Klarheit hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen erhalten.

Marianne Thyssen, EU-Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität, begründet den Vorstoß so: „Mit dem heutigen Vorschlag tragen wir dazu bei, die Transparenz und Verlässlichkeit der Arbeitsbedingungen zu verbessern. In der sich schnell wandelnden Arbeitswelt gibt es eine steigende Zahl atypischer Arbeitsformen und Arbeitsverträge. Dies führt dazu, dass mehr und mehr Menschen Gefahr laufen, grundlegende Rechte nicht in Anspruch nehmen zu können – angefangen beim Recht, die Einzelheiten ihrer Arbeitsbedingungen zu erfahren. Mehr Transparenz und Planbarkeit werden sowohl den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch den Unternehmen zugutekommen.“

Schutz verbessern

Die Kommission geht davon aus, dass im Vergleich zu heute zwei bis drei Millionen zusätzliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit atypischen Verträgen von der vorgeschlagenen Richtlinie erfasst sein werden. Zugleich sieht der Vorschlag Maßnahmen vor, um die Arbeitgeber vor zu viel Verwaltungsaufwand zu bewahren; beispielsweise können sie die vorgeschriebenen Informationen auch elektronisch bereitstellen. Konkret ist die Kommission bestrebt, das Risiko eines unzureichenden Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch folgende Maßnahmen zu verringern:

Angleichung des Begriffs „Arbeitnehme­rin/Arbeitnehmer“ an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Derzeit können die Definitionen variieren, sodass bestimmte Kategorien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeklammert werden.

  • Aufnahme von Beschäftigungsformen, die derzeit oft ausgeschlossen sind, in den Geltungsbereich der Richtlinie. Dies betrifft Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte oder solche mit ganz kurzen Arbeits­verträgen; außerdem werden neue Beschäftigungsformen erfasst, etwa Arbeit auf Abruf oder solche Beschäftigte, die auf der Grundlage von Gutscheinen oder auf Online-Plattformen beschäftigt sind.
  • Bereitstellung eines aktualisierten und erweiterten Informationspakets für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und zwar gleich am ersten Tag und nicht wie bisher innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn.
  • Einführung neuer Mindestrechte, darunter das Recht auf bessere Planbarkeit der Arbeit für Menschen, die meist nach einem variablen Zeitplan arbeiten, oder die Möglichkeit, den Arbeitgeber um den Übergang in eine stabilere Beschäftigungsform zu ersuchen und Anspruch auf eine schriftliche Antwort zu haben, oder auch das Recht auf verpflichtende Fortbildung ohne Lohnabzug.

Stärkung der Durchsetzungsmöglichkeiten und der Rechtsbehelfe als letztes Mittel zur Streitbeilegung, falls Gespräche nicht reichen.

Mindeststandards

Wie kann man den Schutz bestmöglich ­europaweit herstellen? Man braucht ein Verfahren, das den derzeitigen großen Unterschieden in der EU gerecht wird, da wird sich der Weg über Mindeststandards anbieten. Gute Mindeststandards wären ein großer Fortschritt gegenüber dem Status quo. Man würde die bestehenden, nationalstaatlichen Wohlfahrtssysteme fördern, ohne allzu sehr einzugreifen, und trotzdem die Voraussetzungen zur Konvergenz im Sozialbereich ver­bessern. Gut ausgestaltete Mindeststandards könnten den Unterbietungswett­bewerb begrenzen und so den Anpassungsdruck nach unten von den nationalen Sozialsystemen nehmen.

Die sozialen Sicherungssysteme sind natio­nale Angelegenheit und sollten es auch blei­ben, jedoch sollte auf EU-Ebene ein Standard festgelegt werden, auf den sich alle EU-Staaten verständigen – und so eine Aufwärtskonvergenz stattfinden kann. Das Subsidiaritätsprinzip wird und muss in jedem Fall beachtet werden. Eine Ausweitung der  Kompetenzen über Grundsatzfragen der Sozialpolitik auf die EU-Ebene darf es nicht geben. Die konkrete Ausgestaltung der sozia­len ­Sicherungssysteme ist und bleibt Aufgabe der Mitgliedstaaten.

DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK haben ihre Stellungnahme hierzu Mitte Januar abgegeben. Die vorgeschlagene Richtlinie müsste vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erlassen und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, entweder durch den Erlass von Rechtsvorschriften oder mittels Tarifvereinbarungen der Sozialpartner.


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