Sprecherausschüsse kaum berücksichtigt
In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMAS zum sog. Betriebsrätestärkungsgesetz kritisiert der DFK die geplante Erweiterung des Kündigungsschutzes sowie die fehlenden Anpassungen für ein vereinfachtes Wahlverfahren zum Sprecherausschuss.
Dagegen begrüßt der DFK die beabsichtigte dauerhafte Schaffung digitaler Möglichkeiten für die Gremienarbeit und sieht hier eine wesentliche Forderung des DFK bestätigt.
In dem Referentenentwurf sind insbesondere die Stärkung der Rechte von Betriebsräten sowie die Förderung von Betriebsratsgründungen, u.a. mithilfe eines vereinfachten Wahlverfahrens, vorgesehen.
Der DFK befürwortet Regelungen, die die Wahlen zu betrieblichen Interessenvertretungen verbessern. Allerdings sollten stärkere Beteiligungsrechte sowie Erleichterungen bei der Gründung und Wahl betrieblicher Interessensvertretung nicht nur auf den Betriebsrat beschränkt werden!
Der DFK befürwortet Regelungen, die die Wahlen zu betrieblichen Interessenvertretungen verbessern
„Für den DFK ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Entwurf nicht zugleich entsprechende Anpassungen im Sprecherausschussgesetz erfolgen, denn beide Wahlen finden regelmäßig parallel und unter gegenseitigem Austausch zur Wählerliste statt“, kritisiert DFK-Vorstandsvorsitzender Michael Krekels.
Daher bedarf es einer dringenden Korrektur des Referentenentwurfes und der konsequenten Anpassung im Sprecherausschussgesetz, z.B. für das (vereinfachte) Wahlverfahren und die hiermit verbundenen Neuregelungen im BetrVG.
Es bedarf einer dringenden Korrektur des Referentenentwurfes und der konsequenten Anpassung im Sprecherausschussgesetz.
„Die Einheitlichkeit der jeweiligen Wahlverfahren für Betriebsräte und Sprecherausschüsse liegt sowohl im Interesse der Arbeitnehmer und Leitenden Angestellten wie auch des Arbeitgebers und wäre damit logische Konsequenz auch für den Gesetzgeber“, mahnt Krekels an.
Als ebenso enttäuschend bewertet der DFK im Entwurf die vertane Chance für weitere dringende gesetzliche Reformen, etwa im Hinblick auf die Möglichkeit von Online-Wahlen, Verzicht auf die Grundsatzabstimmung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 SprAuG bei erstmaliger Wahl eines Sprecherausschusses, die Ermöglichung der Direktwahl eines Konzernsprecherausschusses etc.
Zudem besteht aus Sicht des DFK keine Notwendigkeit, den Kündigungsschutz des § 15 KSchG durch einen zusätzlichen Absatz 3b zu erweitern. Danach soll nun auch für Arbeitnehmer Kündigungsschutz bestehen, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrates oder einer Bordvertretung unternehmen und diese Absicht nach § 129 BGB öffentlich beglaubigt erklären.
„Eine solche Erweiterung des Kündigungsschutzes halten wir weder für erforderlich noch für gerechtfertigt, denn der Entwurf schweigt darüber, ob und wann der Absichtserklärung des Arbeitsnehmers dann auch Taten folgen müssen“, erklärt Diana Nier, DFK-Ressort-leiterin Nationale Politik & Public Affairs. „Hier sehen wir eine große Gefahr der Aushöhlung und des Missbrauchs des Kündigungsschutzes und lehnen daher diese beabsichtigte Neuregelung ab“, so Nier.