Die Auswirkungen von …… Prokura auf das Arbeitsverhältnis

von Dr. Heike Kroll, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Prokurist:in zu sein oder zu werden, stellt einen wichtigen Karriereschritt dar. Was genau bedeutet Prokura aber konkret und vor allem welche Auswirkungen hat die Prokura auf das Arbeitsverhältnis?

Dr. Heike Kroll

Prokura ist eine Vollmacht
Prokurist:innen sind zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshand­lungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewer­bes mit sich bringt. Einzig die Veräußerung und Belas­tung von Grundstücken sind nur möglich, wenn diese Befugnis gesondert erteilt wurde (§ 49 HGB).

Ausschließlich der Inhaber des Handelsgeschäftes oder sein gesetzlicher Vertreter können mittels aus­drücklicher Erklärung Prokura erteilen, die dann in das Handelsregister eingetragen wird.

Eintragung im Handelsregister ist deklaratorisch
Ebenso wie bei der Bestellung einer Geschäftsführer:in kommt es für die Wirksamkeit der Prokura auf den Zeit­punkt der Erteilung an; die Eintragung ins Handelsre­gister wirkt nur deklaratorisch. Die eigentliche Rechts­wirkung erfolgt damit vor dem Eintragungsakt. Die Eintragung im Handelsregister „bezeugt“ letztendlich die (bereits) bestehende Prokura lediglich.

Prokurist:innen bleiben Arbeitnehmer:innen. Im Unter­schied dazu verliert ein Mitarbeitender, der zur/zum Geschäftsführer:in bestellt wird, regelmäßig seinen Ar­beitnehmerstatus. Die/der Geschäftsführer:in wird Or­gan der Gesellschaft; Arbeitnehmerrechte (wie vor al­lem das Kündigungsschutzgesetz) finden auf sie dann keine Anwendung (mehr).

Prokurist:innen bleiben Arbeitnehmer:innen.

Prokurist:innen sind häufig leitende Angestellte
Auch wenn Prokura den Arbeitnehmerstatus nicht ändert, sind Prokurist:innen nicht selten – zumindest im Mittel­stand – „echte“ Leitende Angestellte im Sinne des Be­triebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und/oder im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die beiden Ge­setze geben dabei unterschiedliche Voraussetzungen vor.

Michael Krekels

Leitende Angestellte im Betriebsverfassungsgesetz
So findet das Betriebsverfassungsgesetz auf leitende Angestellte überwiegend keine Anwendung. Das Be­triebsverfassungsgesetz definiert den leitenden Ange­stellten dabei wie folgt:

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 2 BetrVG ist leitender Ange­stellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unter­nehmen oder im Betrieb

  1. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeu­tend ist oder

Ob der/die betreffende Prokurist:in tatsächlich leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist, hängt davon ab, ob die mit einer Prokura verbunde­nen Befugnisse in der täglichen Praxis tatsächlich gelebt werden. So genannte „Titular“-Prokurist:innen, also Pro-kurist:innen, die keinerlei eigene Entscheidungsbefug­nisse haben, sondern im Grunde nur „Titel-Träger“ sind, sind keine „echten“ leitenden Angestellten nach Ziffer 2.

Demnach findet das Betriebsverfassungsgesetz auf „echte“ Prokuristen:innen keine Anwendung: Es gelten für das Arbeitsverhältnis z. B. weder Betriebsvereinbarungen noch muss der Betriebsrat vor einer Kündigung angehört werden. Hat das Unternehmen jedoch einen Sprecheraus­schuss (das ist ein Vertretungsgremium der Leitenden Angestellten im Betrieb nach Maßgabe des Sprecheraus-schussgesetzes), so wäre dieser zu beteiligen.

Leitende Angestellte im Kündigungsschutzgesetz
Prokurist:innen genießen grundsätzlich Kündigungs­schutz, d.h., die Kündigung des Arbeitsvertrages be­darf eines Grundes. Die nicht selten zu hörende Aussa­ge, dass der leitende Angestellte keinen Kündigungsschutz genießt, ist nicht korrekt. In § 14 Abs. 2 KSchG heißt es dazu:

Prokurist:innen genießen grundsätzlich Kündigungsschutz, d.h., die Kündigung des Arbeitsvertrages bedarf eines Grundes.

Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leiten­de Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstel­lung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Aus­nahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeit­gebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

Prokust:innen sind nicht gesondert aufgeführt. Daher muss der Prokurist erst einmal die „Prüfung“ nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen und die entspre­chenden Anforderungen erfüllen, damit er überhaupt als leitender Angestellter gilt.

Damit dann noch die genannte Einschränkung des Kün­digungsschutzes greift, muss der leitende Angestellte zur selbständigen Einstellung oder (also alternativ!) Entlassung befugt sein. Im Unterschied zu einem Nicht­leitenden bedarf dann ein genannter Auflösungsantrag, den man im Rahmen eines Kündigungsschutzverfah-rens stellen kann, keiner Begründung.

Der Auflösungsantrag (vgl. dazu § 9 Kündigungsschutz-gesetz), den bei einer ordentlichen Kündigung sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber stellen kann, ist eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses trotz einer unwirk­samen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Bei einem nichtleitenden Angestellten muss ein solcher Antrag begründet werden. Bei einem leiten­den Angestellten hingegen wird aufgrund der besonde­ren Stellung im Unternehmen dessen Schutzbedürftig­keit nicht gesehen. Die begründungslose Beendigung soll durch die vom Gericht in diesem Fall festzusetzen­de Abfindung aufgewogen werden.

Bei einem leitenden Angestellten wird aufgrund der besonderen Stellung im Unternehmen dessen Schutzbedürftigkeit nicht gesehen.

Prokurist:innen haften wie Arbeitnehmer:innen
Da die/der Prokurist:in Arbeitnehmer:in bleibt, haftet sie/er auch grundsätzlich (nur) wie ein Arbeitnehmer. Im Arbeitsverhältnis gelten so genannte Haftungs­erleichterungen: So haftet ein Arbeitnehmer im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht, bei mittlerer Fahrlässig­keit haftet er nur anteilig und erst bei grober Fahrläs­sigkeit oder Vorsatz voll.

Auch wenn die Prokura im Außenverhältnis zu einer fast (s. o.) unbeschränkten Vertretungsbefugnis führt, ist je­der naturgemäß gut beraten, etwaige Beschränkungen der Vollmacht im Innenverhältnis (z. B. auf bestimmte Art von Geschäften oder Wertgrenzen) einzuhalten.

Bei der Haftung kommt es fast immer auf den Einzel­fall an, zumal auch die Abgrenzung der verschiedenen Fahrlässigkeitsstufen schwierig sein kann. Vorsicht ist vor allem immer dann angebracht, wenn die/der Prokurist:in faktisch die Geschäftsführung ausübt, da hier unter Umständen auch eine vollumfängliche Haftung des Prokuristen in Betracht kommt.

Prokuristen:innen vielfach auch durch D&O-Versiche-rung abgesichert

Viele Unternehmen verfügen über eine D&O-Versiche-rung. Dabei handelt es sich um eine spezielle Managerver­sicherung, die bei Schäden, die durch Handlungen der ver­sicherten Personen ausgeübt werden, eintrittspflichtig wird. Es ist durchaus üblich, dass im Rahmen einer sol­chen Versicherung nicht nur die Organe der Gesellschaft (Geschäftsführende oder Vorstände) abgesichert sind, sondern auch Prokuristen und andere Führungskräfte der oberen Ebene. Das senkt das Risiko, persönlich in An­spruch genommen zu werden, noch einmal deutlich. Bitte erkunden Sie sich daher beim Unternehmen nach dem Be­stehen einer solchen Versicherung und lassen sich am besten die Versicherungspolice aushändigen.

Viele Unternehmen verfügen über eine D&O-Versicherung.

Berücksichtigen sollte man jedoch, dass eine Versiche­rung nur Vermögensschäden ausgleichen kann. Eine etwaige strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt im­mer persönlich. Eine Versicherung kann hier nur bei der Rechtsverteidigung Unterstützung leisten.

Ende der Prokura

Eine erteilte Prokura endet mit der Beendigung des der Bestellung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Auch gesellschaftsrechtliche Veränderungen führen zu ihrer Beendigung. Überwiegend wird auch das Recht des Prokuristen zugestanden, die Prokura niederzulegen.

Die Prokura kann zudem durch den Geschäftsinhaber widerrufen werden. Dazu bedarf es weder einer Begründung noch löst der Entzug der Prokura einen Schadensersatzanspruch aus.

Die Prokura kann zudem durch den Geschäftsinhaber wi­derrufen werden. Dazu bedarf es weder einer Begründung noch löst der Entzug der Prokura einen Schadensersatzan­spruch aus. Das gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass dem Mitarbeitenden Proku­ra erteilt wird. Der Mitarbeitende kann jedoch bei einem sol­chen Prokuraentzug u. U. zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses berechtigt sein.

Haben Sie dazu noch Fragen? Die Jurist:innen des DFK unterstützen Sie gerne.

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