Essen, 01.06.2021 – Gestern hat der Bundesfinanzhof seine Urteile zur Doppelbesteuerung von Renten (AZ: X R 20/19 und X R 33/19) verkündet und dem Gesetzgeber bescheinigt, dass es bei den derzeitigen Regelungen zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung zumindest für nächste Generationen gesetzlicher Rentenbezieher*innen kommen wird.
Die Urteile sehen auf dem ersten Blick wie eine Niederlage für die Steuerzahler aus. Tatsache ist jedoch, dass der Bundesfinanzhof der Bundesregierung nunmehr nahelegt, die bisherige Praxis bei der Rentenbesteuerung zu ändern und gerade aufgezeigt hat, dass zukünftig eine Doppelbesteuerung anzunehmen ist
„Die Kritik sowie Forderung des DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte wurde damit vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die derzeitige Praxis der Finanzämter und die derzeitige gesetzliche Regelung führt zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung“, stellt DFK-Vorstandsvorsitzender Michael Krekels klar. „Damit besteht nun auch höchstrichterlich ein klarer Regierungsauftrag zur Korrektur durch den Gesetzgeber. Die Kläger der beiden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof waren beide bereits seit 2007 und 2009 Rentenbezieher, weswegen der steuerfreie Teil der Renten noch relativ hoch war. Mit jedem Jahr sinkt jedoch der steuerfreie Teil der Renten, so dass spätere Rentnergenerationen und insbesondere diejenigen, die noch kommen, von der aufgezeigten Problematik stärker betroffen sein werden.
Der BFH hat deswegen in seinen Entscheidungen dargelegt, dass der Grundfreibetrag sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs unberücksichtigt bleiben müssen. Die Übergangsregelungen bis 2040 seien zwar verfassungsgemäß, allerdings wird der steuerfreie Teil der Rente bei jedem neuen Rentenjahrgang kleiner und wohl nicht mehr die geleisteten Rentenversicherungsbeiträge aus dem versteuerten Einkommen abdecken. Hier ist dann mit einer unzulässigen Doppelbesteuerung zu rechnen.
Der BFH hat weiterhin klargestellt, dass diese Grundsätze für die gesetzliche Rente gelten. Renten aus privaten Kapitalanlagen außerhalb der Basisversorgung unterliegen dagegen schon System immanent keiner doppelten Besteuerung.
„Die Urteile des BFH sind ein wichtiges Signal an die Bundesregierung, die sich bisher bei ihrer Praxis der Rentenbesteuerung im Recht sah und untätig geblieben ist.“, so Anika Stritzel, Ressortleiterin des DFK-Netzwerks 60+. „Bisher war eine Doppelbesteuerung für Rentenbezieher kaum nachweisbar. Nunmehr wird es eine konkrete Berechnungsformel geben, anhand derer eine Doppelbesteuerung nachgewiesen werden kann. Die Regierung hat nun dafür zu sorgen, dass die Finanzämter die Vorgaben des Bundesfinanzhofs zügig umsetzen.“
Der BFH hat sich zudem mit dem Umstand der Öffnungsklausel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beschäftigt. Insbesondere ist klargestellt worden, dass die Öffnungsklausel ausweislich des Gesetzeswortlauts nur auf Antrag des Steuerpflichtigen angewandt werden kann. Vor dem Hintergrund, der nunmehr aufgezeigten Doppelbesteuerungsthematik fordert der DFK eine Anwendung der Öffnungsklausel von Amts wegen, so Michael Krekels weiter. Es kann nicht sein, dass Steuerpflichtige ohne einen solchen Antrag einer Doppelbesteuerung unterliegen.
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