EU-Richtlinie zum Gesellschaftsrecht erlassen: Nachteile für die Mitbestimmung abwenden

Michael Krekels
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Vorstandsvorsitzender
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Essen, 22.11.2019 – Diese Woche hat die EU eine Richtlinie erlassen, die die Niederlassungsfreiheit fördern und grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen europäischer Unternehmen erleichtern will. Sie kann aber auch zu gravierenden Nachteilen für die deutsche Mitbestimmung führen – das muss dringend verhindert werden, so der DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte.

Das Ziel der EU-Richtlinie im sog. „Company-Law-Package“ ist durchaus zu begrüßen. Gerade wenn es z.B. um die Nutzung von Online-Tools bei der Gründung und Führung einer Gesellschaft geht, sollte der rechtliche Rahmen vereinfacht und digitale Möglichkeiten im Gesellschaftsrecht eröffnet werden. Nach dem Richtlinienvorschlag können sich nun alsbald Unternehmen in allen Mitgliedstaaten kostengünstig und ohne überflüssige Bürokratie online registrieren, neue Zweigniederlassungen gründen oder Dokumente in das Unternehmensregister einreichen. So weit, so gut.

Michael Krekels, Vorstandsvorsitzender DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte: „Das Ansinnen der Kommission ist im Kern richtig. Es herrschte Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen. Und die Richtlinie sieht auch, dass Gefahren für die Mitbestimmung bestehen, wenn man das Gesellschaftsrecht anfasst und die Regelungen versuchen auch, dies wieder einzugrenzen – es bleibt aber beim Versuch: In entscheidenden Teilen wird es, wenn es so in nationales Recht umgesetzt wird, massive Nachteile für die Mitbestimmung geben.“

Die Mitbestimmung stehe heute schon unter Druck, so der DFK, und sei in mehr und mehr Unternehmen auf dem Rückzug. Die Richtlinie werde diese Entwicklung nicht aufhalten, sondern in der Form sogar zementieren. Vor allem weist der DFK auf folgende geplante Regelung hin: Anlehnend an die Verordnung zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE) wird als Schutzmechanismus eine Verhandlungslösung gewählt. Hier ist vorgesehen, dass die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats zwischen einem „Besonderen Verhandlungsgremium“ (BVG) der Arbeitnehmer und der Unternehmensleitung ausgehandelt wird. DFK-Vorstand Krekels: „Wenn dies so umgesetzt wird, dann wird sich hier wiederholen, was sich schon bei der SE bewahrheitet hat: Schon aufgrund der vorhandenen Mehrheitsverhältnisse besteht für die Gruppe der Leitenden Angestellten keine realistische Chance, in den Aufsichtsrat einer SE gewählt zu werden. Dies war bei der SE der Fall. Der Verzicht auf die hohe Kompetenz der Leitenden Angestellten im Aufsichtsrat schadet – gerade auch bei der Überwachung der Vorstandstätigkeit und der Beratung der Leitungsorgane.“

Für den DFK wird hier ein Systemfehler nochmals zum Gesetz: Die Verhandlung über die Mitbestimmung wird der Unternehmensleitung überlassen statt einem Gremium der Anteilseigner. Gerade die Eigner haben aber ein besonderes Interesse an der fachlichen Qualifikation eines Leitenden Angestellten im Aufsichtsrat. Der DFK fordert deshalb, den Leitenden Angestellten analog zum deutschen Mitbestimmungsgesetz von 1976 einen Sitz im Aufsichtsrat zu garantieren und die Verhandlung über das Mitbestimmungsmodell einem Gremium unter Beteiligung der Anteilseigner zu übertragen.

„Bei einer gesellschaftsrechtlichen Veränderung müssen die in der jeweiligen Gesellschaftsform geltenden Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte mitbedacht werden. Insbesondere die Mitbestimmung der ArbeitnehmerInnen im Aufsichtsrat muss gesichert werden. Es muss verbindliche Standards geben, die dem höchsten Standard eines Mitgliedslandes entsprechen, in dem das Unternehmen tätig ist. Dabei wären auch die von den deutschen und europäischen Gewerkschaften geforderten Schwellenwerte für die Mitbestimmung in Unternehmen mit europäischer Rechtsform ein denkbarer Weg,“ so DFK-Vorstand Krekels.

Die Mitgliedstaaten haben nun 36 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Krekels: „Jetzt ist es wichtig, dass die deutsche Politik diese Systemfehler in den Mitbestimmungsregelungen nicht in deutsches Gesetz umwandeln. Es ist durchaus möglich, Schutzmechanismen, die auf europäischer Ebene übersehen wurden, nun noch in die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie einzubauen. Es geht darum, nun endlich absehbare Nachteile für die Mitbestimmung zu verhindern – besser spät als nie.“

2019_11_22_PM_DFK.pdf


Bildquelle: © DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte

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