ALG-Nachzahlung nebst Zinsen
DFK-Mitgliedschaft lohnt sich!
Unser Mitglied, eine alleinerziehende Arbeitnehmerin, hatte mit ihrem damaligen Arbeitgeber betriebsbedingt einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der u.a. eine unwiderrufliche Freistellung von vier Monaten unter Fortzahlung ihrer Bezüge vorsah. Ende des Jahres meldete sich unser Mitglied dann ordnungsgemäß arbeitslos.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes fiel jedoch deutlich geringer als erwartet aus. Wie sich herausstellte, hatte die Bundesagentur für Arbeit (BfA) die Zeiten der unwiderruflichen Freistellung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes komplett unberücksichtigt gelassen. Dies führte auch dazu, dass laut BfA der erforderliche Bemessungszeitraum gemäß § 150 SGB III von 150 Kalendertagen Entgeltanspruch nicht erfüllt war. Die BfA setzte daraufhin ein fiktives Bemessungsentgelt nach § 152 SBG III fest.
Die bisherige ständige Verwaltungspraxis der BfA war, dass Entgeltabrechnungszeiträume auch bei unwiderruflicher Freistellung im Bemessungszeitraum nach § 150 SGB III zweifelsfrei zu berücksichtigen sind. Erst durch eine dann erfolgte Änderung der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit an die örtlichen Agenturen erfolgte die Abkehr von dieser gängigen Verwaltungspraxis. Dies hatte erhebliche finanzielle Folgen für unser Mitglied.
Diana Nier, Fachanwältin für Arbeitsrecht des DFK – Verband für Fach und Führungskräfte, vertrat das Mitglied zunächst im Widerspruchsverfahren. Dort konnte zwar ein Teilerfolg erzielt werden, denn auch das fiktive Bemessungsentgelt war falsch berechnet worden. Allerdings verfolgte Rechtsanwältin Nier die Angelegenheit und Rechtsauffassung vor dem Sozialgericht weiter. Insbesondere machte sie geltend, dass die geänderte Weisungslage der BfA rechtlich nicht haltbar ist und Zeiten der Freistellung selbstverständlich im erforderlichen Bemessungszeitraum gemäß § 150 SGB III miteinzubeziehen und einzurechnen sind.
Im Laufe des hiesigen Verfahrens hatten einige Landessozialgerichte die Vorgehensweise der BfA in anderen Fällen bestätigt. Allerdings hatte das Landessozialgericht NRW die diesseitige Rechtsaufassung vertreten. In Anbetracht der divergierenden Beurteilungen der Landessozialgerichte musste somit das Bundessozialgericht final entscheiden. Daraufhin wurde das hiesige Verfahren im Herbst bis zur endgültigen Entscheidung des Bundessozialgerichts zunächst ruhend gestellt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat schließlich entschieden, dass gezahlte und abgerechnete Vergütung während der unwiderruflichen Freistellung bis zum Beendigungstermin bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes einzubeziehen ist. Dies führte zu einem erweiterten Bemessungsrahmen des Mitglieds von mehr als 220 Kalendertagen und einem Ausschluss einer fiktiven Berechnung, wie sie die BfA vorgenommen hatte.
Das BSG folgte damit nicht nur der diesseitigen Rechtsauffassung, sondern unser Mitglied konnte sich über eine Arbeitslosengeldnachzahlung von über 3.500 € sowie Zinsen von rund 240 € freuen.
Zitat unseres Mitglieds:
„Frau Nier lernte ich vor Jahren auf einem von ihr gehaltenen Vortrag vor Führungskräften kennen und sie blieb mir als sehr kompetent, sympathisch und besonders – im positiven Sinne – in Erinnerung.
Ich fühlte mich sofort bei ihr mit meinem Anliegen in guten Händen und der Erfolg hat ihr Recht gegeben. Frau Nier entwickelte einen persönlichen Ehrgeiz, diesen speziellen Fall grundsätzlich gerichtlich entscheiden zu lassen. Und nicht, dass es nötig gewesen wäre, aber schon aus Prinzip, erwirkte sie anschließend sogar noch die Zinszahlungen. Die DFK-Mitgliedschaft ist daher nur zu empfehlen.“
Bildquelle: © DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte