Bundessozialgericht bestätigt Berechnungsweise

Im Beitragsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) galt in der Zeit bis zum 31.12.2019 eine „Bagatellgrenze“ in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße für die Entrichtung von GKV-Beiträgen auf betriebliches Versorgungseinkommen, während zum 1. Januar 2020 ein „Freibetrag“ für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführt wurde, der sich allerdings für Versicherte mit einem Versorgungseinkommen oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht beitragsmindernd auswirkt. Hintergrund ist, dass der Freibetrag zwar von den monatlich beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 229 Absatz 1 SGB V abzuziehen ist, jedoch nicht bedeutet, dass die Betriebsrente erst auf die Beitragsbemessungsgrenze gekürzt und dann erst der Freibetrag abgezogen wird. Nach den Vorgaben des Gesamtverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) wird der Freibetrag vielmehr von der dem Grunde nach beitragspflichtigen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in einem ersten Schritt abgezogen und erst in einem zweiten Schritt auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Der für die Beitragsbemessung zur Krankenversicherung heranzuziehende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB V ist dann der unter Abzug des Freibetrages maßgebende Betrag (so: GKV-Rundschreiben 2019/734, vom 20.12.2019). Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezuges (VB-max) der Freibetrag faktisch so behandelt wird, als ob Versorgungsbezug in dieser Höhe nicht vorhanden ist. Mit Urteil vom 5. November 2024 haben die Richter des 12. Senates des Bundessozialgerichtes unter dem Aktenzeichen B12 KR 5/23 R die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise der Krankenkassen bestätigt. Ein Abzug des Freibetrags von den auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze begrenzten beitragspflichtigen Einnahmen komme bei Versicherten mit einem Versorgungseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht in Betracht. Der Freibetrag soll danach auch nach Ansicht der Bundesrichter nach Gesetzeswortlaut und Systematik der beitragsrechtlichen Bestimmungen von dem monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge in Abzug zu bringen sein. Eine hiervon abweichende Beitragsbemessung lasse sich aus dem Sinn und Zweck der Freibetragsregelung nicht ableiten (Quelle: BSG-Terminbericht 38/24).