Keiner muss beim Arbeiten frieren

Interessant & Kurios

von Rechtsanwältin Diana Nier

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Das Verwaltungsgericht Freiburg verhängte in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2019, AZ: 4 K 4800/19, gegen einen Arbeitgeber ein sog. arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot.

Der Arbeitgeber war Ladenbesitzer und beschäftigte im Unter- und Erdgeschoss mehrere Mitarbeiter. Mangels ausreichender Beheizungsmöglichkeiten lagen die Raum- und Lufttemperaturen in den Wintermonaten bei unter 17 Grad Celsius.

Nachdem sich ein Kunde bei der Arbeitsschutzbehörde über die Temperaturen im Laden beschwerte, folgte eine Gefahrenprüfung über die Gesundheit der Beschäftigten. Dabei wurden im November 2018 bei einem Ortstermin Temperaturen von 14 bzw. 15 Grad Celsius festgestellt.

Auch die aufgestellten elektrischen Heizkörper waren ungeeignet, da von ihnen eine erhebliche Brandgefahr ausging. Der Ladenbesitzer wollte sich mit dem Vermieter bezüglich der Reparatur der Heizungsanlage in Verbindung setzen.

Als auch nach anderthalb Jahren keine Verbesserung, sondern weiterhin Temperauren unter 17 Grad Celsius festgestellt wurden, hat die Arbeitsschutzbehörde gegenüber dem Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Dieses Beschäftigungsverbot bestätigten die Richter des Verwaltungsgerichts. Der Arbeitgeber gewährleiste keine arbeitsklimatischen Bedingungen und damit keinen ausreichenden Gesundheits- und Arbeitsschutz seiner Beschäftigten. Seit Langem waren die Missstände bekannt gewesen, ohne dass eine entsprechende Abhilfe erfolgte. Der Arbeitgeber habe „andauernd“ gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen.

Vorsicht bei Drohung  „Ich mach Sie fertig“
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG BW) hatte in seinem Urteil vom 21. Januar 2020, AZ: 8 Sa 30/19 über eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu entscheiden.

Der Kläger war seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Ihm wurde vorgeworfen, sich unberechtigt in der Nähe der Damenumkleiden aufgehalten und diese auch nach Aufforderung nicht verlassen zu haben.

Im Personalgespräch soll der Kläger die Personalleiterin beschimpft und bedroht haben, u.a. mit den Worten:
„Ich mach Sie fertig!“ Einen Arbeitskollegen soll er kurz danach ebenfalls mit: „Sie krieg ich auch noch“, bedroht haben.

Dem Betriebsratsmitglied wurde mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Eine ordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds ist gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz ausgeschlossen, es sei denn der Betrieb wird stillgelegt.

Das LAG hatte in seinem Urteil die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt, da es an einer vorherigen Abmahnung fehlte. Die Äußerungen des Klägers gegenüber der Personalleiterin reichten aus Sicht der LAG-Richter nicht aus, um ohne vorherige Abmahnung dem Kläger fristlos zu kündigen.

Allerdings hatte der Arbeitgeber zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis noch einmal fristlos gekündigt, so dass zunächst kein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers besteht. Das Verfahren zur neuerlichen fristlosen Kündigung ist beim Arbeitsgericht Stuttgart aktuell noch anhängig.

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