Kein Joint am Arbeitsplatz

(c) AdobeStock

Seit dem 1. April ist der Besitz von Cannabis in bestimmten Mengen für Erwachsene erlaubt. Der Konsum am Arbeitsplatz bleibt jedoch weiterhin untersagt.

Im Gesetz zur Legalisierung von Cannabis ist zwar kein explizites Verbot des Konsums am Arbeitsplatz enthalten. Dies bedeutet aber nicht, dass es explizit gestattet bzw erlaubt ist. Wie auch beim Konsum von Alkohol schulden Arbeitnehmende eine ungestörte Arbeitsleistung, die jedoch nach dem Konsum von Cannabis, vergleichbar zu Alkohol, nicht mehr gewährleistet ist.

Wer am Arbeitsplatz Cannabis konsumiert, gefährdet zudem seinen Versicherungsschutz.

Auch für den Arbeitsweg gibt es besondere Regeln. Da die Freizeit grundsätzlich in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegt, könnte dieser nach Verlassen des Firmengeländes einen Joint rauchen, solange er am nächsten Tag arbeitsfähig ist. Schwieriger wird es, wenn der Konsum direkt vor oder während des Arbeitswegs stattfindet, da die Wirkungen möglicherweise noch während der Arbeitszeit spürbar sind.

Wer diese Regelungen missachtet, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, die bis zur Kündigung reichen können.

Klare Regelungen sind daher in den Unternehmen erforderlich. Arbeitgeber müssen im Interesse der Sicherheit eingreifen, beispielsweise wenn Mitarbeitende unter Drogeneinfluss Maschinen bedienen und dadurch Kolleginnen und Kollegen gefährden. Die Gefahr besteht natürlich auch in anderweitiger Tätigkeit, wie der Eintragung von Fristen oder aber der Überweisung von Geld.

Cannabis ist wie Alkohol ein Rauschmittel. Beides hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen!

Nach oben scrollen