Kein Lohnansprunch bei Corona-Lockdown
Betriebsrisiko und Lockdown

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Landesweite, pandemiebedingte Schließungen stellen aber keinen solchen Fall dar – das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt: Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Be­kämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsaus­falls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahme­verzugs zu zahlen (BAG, Urt. v. 13.10.2021 – 5 AZR 211/21).

Wer trägt im Falle einer Betriebsschließung durch Lockdown das Risiko des Arbeits- und Lohnausfalls?

Es ging um einen Händler in Bremen und die in einer Fi­liale beschäftigte Klägerin. Im April 2020 war das Laden­geschäft aufgrund der Allgemeinverfügung der Freien Hansestadt Bremen geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergü­tung. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte dann aber Erfolg – ein Paukenschlag. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Alle Gerichte hatten bis dato anders geurteilt. Der Arbeit­geber trägt nun nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozia­len Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flä­chendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölke­rung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich gerade nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

Es ist demnach Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftig­ten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem er­leichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversiche­rungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten. Auch auf staatliche Ausgleichsansprüche wird sich die klagende Arbeitnehmerin nicht berufen können. Ausgleichsansprüche des Einzelnen für die behördlich angeordnete Schließung ganzer Betriebs­stätten ohne Ansteckungsgefahr der dort Beschäf­tigten sieht das Gesetz bislang nicht vor. Hier sollte der Gesetzgeber alsbald tätig werden, denn hier sitzt nun die Arbeitnehmerin zwischen allen Stühlen. Sie wird wohl auch vom Staat keine Ersatzleistung er­halten, beispielsweise Arbeitslosengeld kommt auch nicht in Betracht.

Die Klägerin war hier nun eine geringfügig Beschäftigte – ob für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte et­was anderes zu gelten hat, blieb offen. Für diese könnte der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen und so Lohnein­bußen verhindern. Es ist denkbar, dass Gerichte des­halb den Arbeitgeber dazu auch aufgrund der arbeit­geberseitigen Rücksichtnahmepflicht als verpflichtet ansehen. Sicher ist das nicht.

Landesweite Betriebsschließungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes treffen die Gesellschaft, Arbeit­geber und Beschäftigte gleichermaßen. Nach dem BAG ist dieses Risiko im Vertragsverhältnis jedenfalls nicht dem Arbeitgeber aufzubürden, sondern der Gesell­schaft als Ganzes zuzuweisen. Damit der Arbeitnehmer aber die Gesellschaft auch in Anspruch nehmen kann, muss der Gesetzgeber nun schnell handeln und Klar­heit schaffen, denn nach diesem Urteil steht der Arbeit­nehmer in dieser ohnehin schon schwierigen Situation derzeit ohne Anspruch da.

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