Kirchensteuer auf die Abfindung?

DFK Verbandsmitgliedschaft zahlt sich aus

Dr. Heike Kroll
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Geschäftsführerin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

von Dr. Heike Kroll, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrages ist es für die Betroffenen oft existentiell notwendig, eine Abfindung soweit wie möglich von Steuern zu befreien. Während die Lohnsteuer auf die Abfindung nur durch besondere Steuergestaltungen modifiziert werden kann, ist das bei der Kirchensteuer anders. Hier lohnt es sich, genauer hinzuschauen.

Austritt aus der Kirche

Die einfachste Möglichkeit, der Kirchensteuerpflicht zu entgehen, ist naturgemäß der Austritt aus der Kirche. Aber aufgepasst: Da die Kirchensteuer eine Jahressteuer ist, fällt die Kirchensteuer auf die Abfindung ungeachtet eines Austritts aus der Kirche an, wenn der Austritt im gleichen Jahr erfolgte, in dem auch die Abfindung gezahlt wird. Daher sollte dieser Schritt rechtzeitig geplant sein.

Antrag auf Teilerlass

Aber auch ohne Kirchenaustritt lässt sich die Steuerlast reduzieren. Denn die meisten Kirchen erlassen auf Antrag die Hälfte der Kirchensteuer. Einen solchen Antrag stellt man an die zuständige Diözese (für Katholiken) bzw. an die zuständige evangelische Landeskirche. Da es sich jedoch lediglich um einen Billigkeitserlass und nicht um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird dem Antrag nicht zwingend stattgegeben.

Jedoch sind die Kirchensteuerämter verpflichtet, den Antrag sorgfältig zu prüfen, und in der Regel sind sie auch angewiesen, die Kirchensteuer zur Hälfte zu erlassen, soweit diese auf die Abfindung entfällt (vgl. dazu Urteil des Finanzgericht Nürnberg vom 2. Februar 1995, Az. VI 41/91). Bei entsprechender Begründung können die Kirchensteuerämter sogar einen höheren Erlass gewähren.

Voraussetzungen

  • Der Teilerlass wird nur auf formlosen schriftlichen Antrag gewährt. Zur Bearbeitung müssen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen (z.B. Kopie des Einkommensteuerbescheides).
  • Der Teilerlass der Kirchensteuer wird aus kirchenspezifischen Gründen gewährt. Das heißt, dass mit der Gewährung der Dank für die bestehende Kirchenmitgliedschaft ausgesprochen wird und der Weg damit nur Kirchenmitgliedern offensteht. Für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Veranlagungszeitraum maßgebend.
  • Der Antrag des Kirchenmitglieds kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren, die mit dem Tage beginnt, an dem der Steuerbescheid bestandskräftig wird, gestellt werden.
  • Dem Antrag kann erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids, aus dem hervorgehen muss, dass das Finanzamt die außerordentlichen Einkünfte nach § 34 bzw. § 17 Einkommensteuergesetz anerkannt hat, und nach vollständiger Kirchensteuerzahlung stattgegeben werden.

Verbandsmitglieder, die die Stellung eines solchen Antrages erwägen und dazu noch Fragen haben oder Mithilfe benötigen, wenden sich bitte an die Geschäftsstelle in Essen unter dem Stichwort: Teilerlass der Kirchensteuer. 

kr

Bildquelle: © DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte

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