Kollektives Arbeitsrecht I (Band 3)

Münchener Handbuch Arbeitsrecht

C.H.Beck, 2019, 4. Aufl.
1.688 Seiten, gebunden
ISBN-13: 9783406713330
Preis für Kollektives Arbeitsrecht I und II insgesamt 398 €

Unter den Fachbüchern zum kollektiven Arbeitsrecht ge­hört das Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht seit Jah­ren zu den Schwergewichten und das nicht nur wegen des Umfangs. Der Praktiker kann sich darauf verlassen, dass die relevanten Fragestellungen dort dargestellt sind, man die Verweise auf die einschlägige Rechtsprechung findet und bei Streitfragen der Diskussionsstand in der Fach­literatur wiedergegeben ist. Der hier besprochene Band 3 macht auch in der Neuauflage davon keine Ausnahme. Ausführlich werden das Tarifvertragsrecht inklusive des Arbeitskampfrechts, die Organisationsgrundsätze der Be­triebsverfassung dargestellt und erfreulicherweise auch die Sprecherausschüsse der Leitenden Angestellten nicht vergessen. Am Anfang stehen die Koalitionsfreiheit und das Koalitionsverbandsrecht.

Bei der Arbeit mit dem Münchener Handbuch sollte man aber auch wissen, dass bei einigen Autoren doch eine spürbare Nähe zur Arbeitgeberseite vorhanden ist, die sich in der Be­antwortung von Rechtsfragen niederschlägt. Allerdings wird die Gegenmeinung dabei nicht verschwiegen, was für Sorg­falt und wissenschaftliche Verantwortung bei der Bearbei­tung spricht. Für die Interessenvertreter der Arbeitnehmer ist die Lektüre daher jederzeit erhellend, weil man danach i.d. R.. ahnt, welche Position der Arbeitgeber im Streitfall ein­nehmen wird. An anderen Stellen fehlt es ein wenig am Pra­xisbezug, wenn z.B. behauptet wird, dass für leitende Ange­stellte „individuell ausgehandelte Entlohnungsmodelle“ der Regelfall seien und das als Begründung für eingeschränkte Beteiligungsrechte des Sprecherausschusses herangezo­gen werden. Dass auch für Leitende heute kollektive Ent-geltregelungen üblich sind, wird übersehen. Ansonsten sind allenfalls kleinere Ungenauigkeiten zu bemängeln. So wird dem „Verband der Führungskräfte in Bergbau, Energiewirt­schaft und zugehörigem Umweltschutz“ (VDF)“ zu Unrecht unterstellt, er sei willens für seine Mitglieder Tarifverträge abzuschließen und als Beleg auf eine Entscheidung des Bun­desarbeitsgerichts verwiesen. Abgesehen davon, dass der ehemalige VDF seit geraumer Zeit unter dem Namen „DFK“ (Verband für Fach- und Führungskräfte) firmiert, liegt auch offensichtlich eine Verwechslung mit dem früheren, und heute nicht mehr existierenden, „Verband der oberen Ange­stellten der Eisen- und Stahlindustrie“ vor.

Insgesamt ist das Münchener Handbuch für Arbeitsrecht aber eine sichere Empfehlung für alle Praktiker, die eine schnelle, aktuelle und zuverlässige Orientierung im oft undurchsichtigen kollektiven Arbeitsrecht suchen. 

go

Nach oben scrollen