Mobiles Arbeiten im Ausland
Homeoffice und Meer

Viele Unternehmen haben ihren Mitarbeitenden (soweit dies mit der Tätigkeit vereinbar ist) mit Beginn der neuen Zugangsregelungen zur Arbeitsstätte (3G-Regelung) am 24. November 2021 wieder die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten/ zur Telearbeit/ im Homeoffice eingeräumt.

Langsam, aber sicher sinken die Temperaturen in Deutschland auf den Gefrierpunkt, Frühnebel, Regen, abgesagte Weihnachtsmärkte … eine triste Zeit!

Wer möchte da nicht der dunklen Jahreszeit entfliehen und z.B. von dort aus arbeiten, wo es warm es?!

Auch wenn die Unternehmen ihren Beschäftigten zwar (wieder) die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten eingeräumt haben, so gibt es auch Arbeitgeber, die dies jedoch auf Deutschland begrenzt und die mobile Arbeit aus dem Ausland heraus beschränkt oder sogar untersagt haben.

Hier kann eine individuelle Absprache mit dem Arbeitgeber, z.B. in Form einer sog. Rechtswahlvereinbarung oder eine kollektive Lösung, wie durch eine Betriebsvereinbarung Abhilfe und Rechtssicherheit bieten. Bei der Rechtswahlvereinbarung wird zwischen Arbeitgeber und dem/ der jeweiligen Arbeitnehmenden festgelegt, dass auch bei der mobilen Tätigkeit (aus dem Homeoffice) aus dem Ausland heraus weiterhin das deutsche Arbeitsrecht gilt. Mit einer solchen Vereinbarung können sich vor allem die Beschäftigten absichern, die viele Arbeitstage im Ausland arbeiten möchten.

Mit einer Betriebsvereinbarung wird hingegen eine Lösung für die Mehrheit der Mitarbeitenden geschaffen.

Die rein arbeitsrechtliche Problematik ist jedoch nur ein Punkt, der beachtet werden muss. So betrachtet das Steuerrecht die Länge der Tätigkeit im Ausland. Dauert der Aufenthalt länger als ein halbes Jahr an, kann die zeitliche Wahlheimat Steuern verlangen.

Da die Bundesrepublik Deutschland aber mit vielen Staaten diesbezüglich Abkommen geschlossen hat, wird es im Regelfall zu keiner Doppelbesteuerung kommen, da Steuern nur in einem Aufenthaltsort anfallen dürfen.

Hat der/ die Arbeitnehmende nun aber keinen Arbeitsplatz (in Form eines Büros) mehr in Deutschland und ist mehr als sechs Monate im Jahr im Ausland tätig, besteht die Möglichkeit dennoch eine Betriebsstätte im Ausland anzumelden, wenn weiterhin die Kommunikationsmittel des Arbeitgebers genutzt werden, was überwiegend auch der Fall sein wird. In diesem Fall muss das Unternehmen aber einen Teil der Gewinne im Ausland versteuern!

Ein Blick sollte aber auch auf das Sozialversicherungsrecht geworfen werden. Denn auch, wenn regelmäßig aus dem Ausland herausgearbeitet wird, bleibt der/ die Arbeitnehmende im deutschen Sozialversicherungssystem, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  •     Mobiles Arbeiten wird regelmäßig in Deutschland und im Ausland durchgeführt.
  •     Der/ die Arbeitnehmer*in hat den Wohnsitz in Deutschland.
  •     Der wesentliche Teil der Arbeit findet in Deutschland statt bzw. oder der Sitz des Unternehmens liegt in Deutschland.
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