Organisationsgrundsätze für Sprecherausschüsse

Recht der Sprecherausschüsse Teil 1

Michael Krekels – DFK Vorstandsvorsitzender

In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn Leitenden Angestellten können Sprecherausschüsse ge­wählt werden, § 1 Abs. 1 SprAuG. Damit geht das Sprecherausschussgesetz im Regelfall von einem be­trieblichen Sprecherausschuss aus. Alternativ dazu kann aber auch ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt werden, § 20 SprAuG. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe mit jeweils 10 Leitenden Angestell­ten können entweder mehrere Betriebssprecherausschüsse gewählt werden oder aber ein Unternehmenssprecherausschuss über alle Betriebe. Betriebssprecherausschuss und Unternehmenssprecherausschuss schließen sich aber ansonsten aus. Gerade für Fälle, in denen in den einzelnen Betrieben weniger als 10 Leitende Angestellte beschäftigt sind, bietet sich die Wahl eines Unternehmenssprecherausschuss an.

Leitende Angestellte, die in einem nicht sprecherausschussfähigen Betrieb beschäftigt sind, werden dem räumlich nächstgelegenen Betrieb des Unternehmens zugeordnet, in dem ein Sprecherausschuss gewählt wird, § 1 Abs. 2 SprAuG. Sie sind bei der Wahl dieses Sprecherausschusses sowohl aktiv wie passiv wahl­berechtigt und der Sprecherausschuss vertritt auch diese Leitenden Angestellten. Ist ein Betrieb jedoch Sprecherausschussfähig und wird kein Unternehmenssprecherausschuss gewählt, können die Leitenden An­gestellten dieses Betriebes nicht bei der Sprecherausschusswahl in einem anderen Betrieb mitwählen. Die räumliche Zuordnung zu einem anderen Sprecherausschuss ist nur möglich, wenn der Betrieb gerade nicht sprecherausschussfähig ist.

Im Falle von mindestens 2 Betriebssprecherausschüs-sen ist die Errichtung eines Gesamtsprecherausschus-ses (§ 16 SprAuG) zwingend vorgeschrieben. Hierzu entrichtet jeder Betriebssprecherausschuss einen Delegierten in den Gesamtsprecherausschuss, wobei dieser das jeweilige Stimmgewicht nach der Anzahl der vertretenen Leitenden Angestellten hat.

Die Größe eines jeden Sprecherausschusses, also Betriebssprecherausschuss oder Unternehmenssprecherausschuss, bestimmt sich nach der Zahl der Leitenden Angestellten, die bei Erlass des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigt sind, § 4 SprAuG. Bei 10 bis 20 Leitenden Angestellten besteht der Sprecher­ausschuss aus einer Person, bei 21 bis 100 Leitenden Angestellten aus drei Mitglieder, bei 101 bis 300 Leitenden Angestellten aus 5 Mitgliedern und ab 301 Leiten­den Angestellten aus 7 Mitgliedern.

Veränderungen bei der Anzahl der Leitenden Angestell­ten nach Erlass des Wahlausschreibens und während der Amtsperiode des Sprecherausschusses wirken sich nicht auf die Größe des Sprecherausschusses aus.

Selbst wenn also die Zahl der Leitenden Angestellten von über 300 auf unter 300 absinkt und bleibt der 7-köpfige Sprecherausschuss für die gesamte Wahlperiode im Amt. Es müssen also keine Neuwahlen durchgeführt werden und es scheiden auch keine Mitglieder aus dem Sprecherausschuss aus, so dass die abgesenkte Kopfzahl erreicht wird. Auch im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Sprecherausschusses kann dieser durch ein Ersatzmitglied wieder aufgefüllt werden.

Die einzige und gravierende Ausnahme liegt jedoch dann vor, wenn die Zahl der Leitenden Angestellten dauerhaft unter 10 absinkt. In diesem Fall verliert der Betrieb oder das Unternehmen die Sprecheraus-schussfähigkeit gem. § 1 SprAuG. Dies hat immer zur Folge, dass sich der amtierende Sprecherausschuss mit sofortiger Wirkung auflöst. Für den Fall einer späteren Erhöhung der Leitenden Angestellten über 10 müsste dann eine Neuwahl mit Urabstimmung, ob ein Sprecherausschuss gewählt werden soll, durchgeführt werden.
In einem Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 AktG kann ein Konzernsprecherausschuss gebildet werden. Hierzu müssen die Sprecherausschüsse, welche min-destens 75 % der leitenden Angestellten vertreten, die Gründung eines Konzernsprecherausschusses beschließen.

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