Personalabbau Deutsche Bank: Auch Bank-Führungskräfte haben Kündigungsschutz

Nils Schmidt
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Essen, 12.07.2019 – Führungskräfte und speziell auch Leitende Angestellte sind kündigungsschutzrechtlich nicht vogelfrei und deutlich besser geschützt als viele meinen. Darauf weist der Berufsverband DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte mit Blick auf den angekündigten Personalabbau bei der Deutschen Bank hin.

„Führungskräfte sind nicht vogelfrei“, sagt daher auch DFK-Vorstand Nils Schmidt. „In der Beratung von Führungskräften fällt uns aber schon auf, wie oft Leitenden Angestellten im Unternehmen der Eindruck vermittelt wird, der Arbeitgeber könne bei ihnen den Arbeitsvertrag nach Belieben ändern oder beenden. Leitende berichten sogar, dass das Gespräch zur Einleitung des Trennungsprozesses von der Personalabteilung mit genau diesem Hinweis begonnen wurde. Das ist schlicht und einfach falsch“, so Schmidt weiter. „Man darf man sich bei solchen Behauptungen nicht ins Bockshorn jagen lassen, sondern sollte fachkundigen Rat einholen“.

In der Tat gilt auch für Leitende Angestellte das Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet insbesondere, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund braucht. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss dazu der Arbeitsplatz weggefallen sein und keine andere Einsatzmöglichkeit für den Mitarbeiter bestehen. Und auch bei Leitenden Angestellten ist eine Sozialauswahl durchzuführen.

Eine Besonderheit gilt nur für Betriebsleiter und ähnliche Leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Bei diesen, aber auch nur bei diesen, Leitenden Angestellten ist der Kündigungsschutz eingeschränkt. Ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, kann der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht den Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen, ohne dass dieser Antrag einer Begründung bedarf. Der Bestandsschutz des Kündigungsschutzrechts wird damit abgeschwächt zum bloßen Abfindungsschutz. Die Höhe der Abfindung errechnet sich dann nach § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach ist als Abfindung ein Betrag von bis zu zwölf Monatsgehältern festzusetzen. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so ist ein Betrag von bis zu 15 Monatsgehältern, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so ist ein Betrag von bis zu 18 Monatsgehältern festzusetzen. Sollte kein Auflösungsgrund vorliegen oder sieht der Arbeitgeber von einer Begründung ab, wird in der Regel der Höchstbetrag der Abfindung nach § 10 KSchG als Abfindung angemessen sein.

„In Sachen ‚Abfindung‘ müssen wir aber noch mit einem weiteren Mythos aufräumen“, erläutert Nils Schmidt vom DFK. „Viele Arbeitnehmer glauben immer noch, dass sie im Falle einer Kündigung automatisch einen Abfindungsanspruch hätten. Dem ist nicht so!“, macht DFK-Vorstand Schmidt auf einen weit verbreiteten Irrtum aufmerksam. Und in der Tat: Außerhalb des § 10 KSchG gibt es keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch! Ein Anspruch auf eine Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sich dann allenfalls aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben, was aber relativ selten vorkommt, oder aus einem vom Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplan für die nichtleitenden Mitarbeiter bzw. aus einer Sprecherausschussvereinbarung nach § 28 SprAuG für die Leitenden Angestellten. Der Sprecherausschuss ist die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Leitenden Angestellten.

In der Zukunft wird es noch eine weitere Einschränkung des Kündigungsschutzes im Bankenbereich geben. Betroffen sind die sogenannten „Risikoträger“ der Bankunternehmen. Versteckt im Brexit-Steuerbegleitgesetz sollen sich Bank-Arbeitgeber von solchen Personen leichter trennen können, wenn deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet. Im Jahr 2019 sind das 241.200 Euro in den westlichen sowie 221.400 Euro in den östlichen Bundesländern.

Bei diesen Risikoträgern brauchen Arbeitgeber künftig bei einer beabsichtigten Trennung keinen wirksamen Kündigungsgrund mehr, sondern können einen Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht stellen. Das Arbeitsgericht würde dann in Abhängigkeit von Lebensalter und Beschäftigungsdauer eine Abfindung von maximal 18 Monatsgehältern zuerkennen. Es gibt also nur noch einen Kündigungsschutz „light“, bei dem der Bestandsschutz vom Abfindungsschutz abgelöst wird.

„Allerdings“, und darauf weist DFK-Vorstand Nils Schmidt ausdrücklich hin, „gilt das erst für Kündigungen, die nach dem 29.11.2019 zugehen. Zudem haben wir erhebliche Zweifel, ob diese Einschränkung des Kündigungsschutzes überhaupt einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten würde.“ Insgesamt kann auch den Führungskräften der Deutschen Bank nur der dringende Rat gegeben werden, sich nicht ohne fachkundige rechtliche Unterstützung in einen Trennungsprozess zu begeben. Fehler, die hier begangen werden, können später nicht wieder korrigiert werden.

2019_07_12_PM_DFK.pdf


Bildquelle: © DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte

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