Profifußball vs. Arbeitsrecht – Ein Spielbericht

Schwerpunkt Fußball

Michael Krekels
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Vorstandsvorsitzender
Fachanwalt für Arbeitsrecht

von Michael Krekels, Vorstandsvorsitzender DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte

„Das Geheimnis des Fußballs ist ja der Ball.“ (Uwe Seeler)

Entscheidungen zum Profifußball sind eher selten, und dennoch können sie große Auswirkungen nicht nur für den Fußball an sich, sondern auch für die gesamte Wirtschaft haben. Verfahren wie das Bosman-Urteil des EuGH, der Fall Heinz Müller gegen Mainz 05 vor dem Bundesarbeitsgericht und nicht zuletzt der Fall Julian Draxler belegen, dass das Thema Arbeitsrecht und Profifußball Millionen von Fans und eben auch Juristen beschäftigt.

Urteil des EuGH im Fall Bosmann

Der Fall Bosman vor dem EuGH (NZA 1996, 91) war bedeutsam wegen seines europarechtlichen Bezugs.

Dem Verfahren lag der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde: Der belgische Fußballprofi Jean-Marc Bosman war aufgrund eines zum 30. Juni 1990 befristeten Vertrags beim Erstligisten Königlicher Club Lüttich (RCL) gegen ein durchschnittliches Monatsgehalt von 120.000 Belgischen Francs (BEF), heute ca. 3.000 €, beschäftigt. Er weigerte sich, einen Anschlussvertrag mit einem Gehalt von nur noch 30.000 BEF zu unterschreiben. Daher setzte RCL ihn auf die Transferliste und nannte als Ablösesumme 11 Mio. BEF. Da kein Verein Interesse zeigte, nahm Bosman Kontakt mit dem französischen Zweitligaclub US Dünkirchen (USD) auf, der ihn gegen ein Monatsgehalt von 100.000 BEF und ein Handgeld i. H. v. 900.000 BEF verpflichtete.

Kurz nach dem Ende von Bosmans Vertrag bei RCL am 27. Juli 1990 vereinbarten RCL und USD den einjährigen Transfer gegen Zahlung einer Entschädigung von 1,2 Mio. BEF. USD erhielt eine unwiderrufliche Option auf den endgültigen Transfer des Profis gegen Zahlung von 4,8 Mio. BEF. Die Verträge standen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Königliche Belgische
Fußballverband (KBVB) einen Freigabeschein für das erste Saisonspiel am 2. August 1990 erteilte. Da RCL die Bonität von USD bezweifelte, unterließ man es, diesen zu beantragen. Damit waren beide Verträge hinfällig. Am 31. Juli 1990 sperrte RCL Bosman und verhinderte so seinen Spieleinsatz in der neuen Saison. Hiergegen richtete sich die eingereichte Klage.

In letzter Instanz entschied der EuGH, dass die von nationalen Sportverbänden aufgestellte Regelung, nach der ein Berufsfußballspieler als Angehöriger eines Mitgliedsstaats bei Ablauf des Vertrags mit seinem aktuellen Proficlub nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedsstaats beschäftigt werden darf, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfersumme bezahlt, gegen Art. 48 EWGV verstößt. Die für viele Vereine zum Teil sehr wichtigen Transfergelder im Falle eines Wechsels zu einem anderen Fußballclub sind seit diesem Urteil weggefallen und werden nur noch als Ablösesummen für vorzeitige Vertragsbeendigungen bezahlt.

In demselben Urteil „kippte“ der EuGH die Ausländerklausel in Statuten nationaler Sportverbände, der zufolge Profivereine für Pflichtspiele nur eine begrenzte Anzahl von Fußballprofis aufstellen dürfen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten sind. Der EuGH stellte fest, dass der Sport nur dann unter den Schutz des Gemeinschaftsrechts fällt, wenn er im Rahmen des Wirtschaftslebens ausgeübt wird. „Dies ist im Profifußball uneingeschränkt gegeben.“

Schließlich wird auch die Erkenntnis, dass Berufsfußballer als Arbeitnehmer i. S. d. EU-Rechts einzustufen sind, oft als Kernaussage des Bosman-Urteils angesehen.

Urteil des BAG im Fall Heinz Müller gegen Mainz 05

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die üblichen befristeten Verträge von Profifußballspielern abgesegnet und damit etwaige erhebliche wirtschaftliche Nachteile von den Vereinen weggehalten, wie wenn es sich etwa um unbefristete Arbeitsverhältnisse handeln würde.

Der Kläger (Müller) war bei dem beklagten Verein (Mainz 05) seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Option für beide Parteien vorsah, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt würde. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat.

In letzter Instanz hat das Bundesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.

Der Fall Julian Draxler

Der Fall Julian Draxler betraf den deutschen Jugendarbeitsschutz: Draxler, geb. am 20.9.1993, war zum fraglichen Zeitpunkt Angreifer bei Schalke 04 und wurde am 25.1.2011 im DFB-Pokal-Viertelfinale gegen den 1. FC Nürnberg kurz vor 23:00 Uhr eingewechselt und erzielte den Schalker Siegtreffer zum 3:2. Draxler war mit seinem Alter von damals 17 Jahren noch Jugendlicher i. S. v. § 2 II Nr. 2 JArbSchG. Nach § 14 I JArbSchG dürfen Jugendliche generell nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden. Eine darüber hinausgehende Beschäftigung bis 23:00 Uhr ist nach Abs. 7 dieser Vorschrift nur für bestimmte Veranstaltungen wie z.B.
„Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen“ zulässig. Fußballspiele werden hier nicht ausdrücklich genannt.

Ein Bochumer Berufsschullehrer erstattete Anzeige gegen Schalke 04 bei der Bezirksregierung Münster als zuständiger Aufsichtsbehörde. Diese hätte ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 € verhängen können. Wegen der unklaren Rechtslage kam es jedoch zu keinem Bußgeld.

Einzelfragen im Profifußball und Arbeitsrecht:

Abmahnungen
Abmahnungen sind auch im Profigeschäft durch Vereine bei Pflichtverletzungen der Spieler zulässig, z.B. bei Übergewicht (Kevin Pannewitz) oder gesundheitsschädlichem Freizeitverhalten (Arturo Vidal). Eine Abmahnung muss die Rüge- und Warnfunktion erfüllen.

Beschäftigungsanspruch
Hier geht es um die Frage einer vertragsgemäßen Beschäftigung von Fußballprofis und um die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs. Auslöser ist oft, dass ein Trainer von einer Abstellungsklausel Gebrauch macht und einen Spieler von der ersten Trainingsgruppe (Stammspieler) in die zweite (Ersatzspieler) abordnet. Der Profi, der dies als Herabstufung ansieht, kann sich auf seinen durch §§ 242, 611 u. 613 BGB i. V. m. dem durch Art. 1 GG und Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrecht gewährten Anspruch auf eine dem Vertrag entsprechende Beschäftigung berufen. Dem steht das Auswahlermessen des Trainers entgegen, der allein über den Spieleinsatz oder die Reservebank entscheidet.

Diese Interessen gegeneinander abzuwägen, ist im Falle eines Rechtsstreits Aufgabe der Arbeitsgerichte. Der Anspruch kann wie im Fall Teddy de Beer nur „auf Teilnahme am Training“ gerichtet werden.

Kündigungen
Ordentliche Kündigungen sind bei den befristeten Arbeitsverträgen im Profifußball für beide Seiten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Zur fristlosen Kündigung im Profifußball existiert umfangreiche Judikatur: So entschied das ArbG Oberhausen, dass ein wichtiger Grund nicht vorliegt, wenn ein Profi seinen Vereinspräsidenten als „Penner“ oder „Kasper“ bezeichnet, da es sich hierbei im Umfeld des Fußballs um „bloße Taktlosigkeiten, Scherze und Foppereien“ handelt. Das ArbG Kiel entschied, dass die fristlose Kündigung des Fußballtrainers Falko Götz begründet war, weil dieser während einer Kabinenansprache dreimal „mit dem Handballen auf die Stirn eines Spielers mit einiger Heftigkeit“ geschlagen hatte.

Sog. „Low performer“ können, falls ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wurde, nur dann personen- oder verhaltensbedingt i. S. d. § 1 KSchG gekündigt werden, wenn ihre Leistungen „über einen längeren Zeitraum den Durchschnitt erheblich unterschreiten“. Das Bundesarbeitsgericht hält eine Quote von 40 % bis 50 % für maßgeblich. Im Profifußball ist dieser Nachweis durch den Verein kaum zu führen.

Die aktuellen Fragen des Profifußballs spiegeln damit den heutigen Stand des Rechts der abhängigen Beschäftigung wider, und so manche Entscheidung aus diesem Bereich hat enorme Wirkung nicht nur für den Fußball, sondern auch die Wirtschaft gehabt. Wie beharrlich diese Themen unter Fans und Juristen diskutiert werden, lässt sich am besten mit einem Zitat belegen: „Beim Fußball geht es nicht um Leben und Tod, es geht um mehr!“ (Bill Shankley)


Bildquelle: © DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte

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