Rentenzuschläge bei Erwerbsminderung

Verlängerte Zurechnungszeiten auch für Altfälle

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Bei der Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung, also Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist die sogenannte Zurechnungszeit, mit der rentenrechtliche Zeiten ab Beginn dieser Renten bewertet werden, von besonderer Bedeutung. Mit dieser rentenrechtlichen Zeit wird bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten fiktiv unterstellt, dass der anspruchsberechtigte Versicherte noch bis zu einem bestimmten Lebensalter gearbeitet und damit auch Entgeltpunkte aufgebaut hätte.

Die Zurechnungszeit wurde in den vergangenen Jahren mehrmals verlängert. Während bei einem Rentenbeginn ab Januar 2004 die Zurechnungszeit nur bis zum vollendete 60. Lebensjahr berücksichtigt wurde, erfolgte ab Juli 2014 bereits eine Verlängerung bis zum vollendeten 62. Lebensjahr. In den Folgejahren kam es zu weiteren Verlängerungen der Zurechnungszeit. Derzeit wird die Zurechnungszeit jährlich schrittweise verlängert, sodass diese im Kalenderjahr 2030 bis zum vollendeten 67. Lebensjahr (also bis zur dann gültigen Regelaltersgrenze) berücksichtigt wird.

Während von den Verbesserungen aufgrund der Verlängerung von Zurechnungszeiten bislang immer nur die Neu-Rentner – die Rentenneuzugänge des jeweiligen Jahres – profitierten, blieb die Rentenzahlung für die Bestandsrentner unverändert. Die Zurechnungszeit wurde also für die Bestandsrentner nicht verlängert, was damit auch keine Erhöhung der Rentenzahlung zur Folge hatte bzw. hat. Aufgrund dieser Ungleichbehandlung erfolgten. Dagegen wurde geklagt (Revisionsverfahren beim BSG-Aktenzeichen B 13 R 24/20 R). Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber gehandelt.

Seit dem 01.07.2024 besteht nun gemäß § 307 i SBG VI ein Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn am 30.06.2024 ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente mit Beginn in der Zeit vom 31.12.2000 bis 31.12.2018 bestand, und sich unmittelbar eine Altersrente an eine Rente wegen Erwerbsminderung angeschlossen hat. Von der Neuregelung betroffene Versicherte erhalten auf der Grundlage ihrer Rentenhöhe im Juni 2024 einen Zuschlag, dessen Höhe sich nach dem Beginn ihrer Erwerbsminderungsrente richtete, und zwar 7,5 % mit einem Beginn in der Zeit vom 01.01.2000 bis 30.06.2014 und in Höhe von lediglich 4,5 % mit Beginn n der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 begonnen hat, da diese Versicherten bereits teilweise in den Genuss der damals erfolgen Ausweitung der Zurechnungszeit gekommen waren. Auch für Bezieher von Erziehungs- oder Hinterbliebenenrenten im vorgenannten Zeitraum kommen Zuschläge in Betracht, denn auch sie waren bislang gegenüber Neurentnern benachteiligt.

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