Sprecherausschusswahlen während der COVID-19-Pandemie

Vertretung der Leitenden Angestellten

von Prof. Dr. Rainer Sieg

Prof. Dr. Rainer Sieg

Die nächsten regelmäßigen Sprecherausschusswahlen finden erst im kommenden Jahr 2022 zwischen dem 1. März und dem 31. Mai zeitgleich mit den Betriebsrats­wahlen statt (§ 5 Abs. 1 SprAuG). Aber auch vor diesem Zeitraum können jederzeit Wahlen stattfinden, wenn

  • im Betrieb noch kein Sprecherausschuss besteht,
  • der Sprecherausschuss durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde, (3) die Wahl mit Erfolg angefochten wurde oder (4) der Sprecherausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt be­schlossen hat (§ 5 Abs. 2 SprAuG). In der betrieblichen Praxis kommen die Fälle (2) – (4) kaum vor. Gar nicht so selten sind dagegen vorzeitige Sprecherausschuss-wahlen, wenn die leitenden Angestellten im Betrieb/ Unternehmen bislang noch keinen Sprecherausschuss gewählt haben oder – als häufigerer Fall – Neuwahlen wegen Unternehmensumstrukturierungen (siehe hier­zu Sieg/Maschmann, Unternehmensumstrukturierun­gen, 3. Auflage 2020) stattfinden müssen.

Sprecherausschusswahlen unter Corona-Bedingungen
Sprecherausschusswahlen nach Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 fanden unter bislang unbe­kannten erschwerten Rahmenbedingungen statt. Die staatlichen Einschränkungen der Versammlungsfrei­heit und rigide Kontaktbeschränkungen stellten die Wahlvorstände der leitenden Angestellten vor große Herausforderungen.

Sprecherausschusswahlen nach Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 fanden unter bislang unbekannten erschwerten Rahmenbedingungen statt.

Gesetzliche Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Da die Arbeit der Arbeitnehmervertretungen auch in Pandemie-Zeiten sichergestellt werden sollte, hat der Gesetzgeber für den Betriebsrat in § 129 BetrVG und inhaltsgleich für den Sprecherausschuss in § 39 SprAuG Ausnahmen von der persönlichen Anwesen­heitspflicht festgelegt. So kann die Teilnahme an Sitzungen des Sprecherausschusses, des Unterneh-menssprecherausschusses, des Gesamtsprecher-ausschusses und des Konzernsprecherausschusses sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Tele­fonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Diese vom Gesetzgeber aufgetragene Ver­pflichtung ist aber eine unmöglich zu erfüllende. Wie kann ein/e Sprecherausschussvorsitzende/r in den Homeoffices der Sprecherkolleg*innen sicherstellen, dass kein Dritter unbefugt mithört/-sieht? Ein Zugangsrecht zur Wohnung hat weder der Arbeit­geber noch ein Arbeitnehmer­vertreter. Deshalb muss diese ge­setzliche Anforde­rung – wenn denn diese Vorschrift eine Bedeutung haben soll – praxistauglich reduziert werden. Von den Einladenden kann nur gefordert wer­den, dass sie alles ihnen Mögliche und Zumutbare tun, um eine unzulässige Kenntnisnahme Dritter zu vermeiden. Zu denken ist hierbei an die Einforderung einer schriftlichen Erklärung aller Sitzungsteilneh­mer, dass sie dies in ihrem Homeoffice verhindern werden.

Herausforderungen bei „kontaktlosen“ Sprecherausschusswahlen
In den o. g. Sonderregelungen sind Veranstaltungen aus Anlass der Sprecherausschusswahlen allerdings über­haupt nicht erwähnt. Grund hierfür könnte sein, dass der Gesetzgeber dies wegen der im zeitlichen Geltungs­zeitraum des § 39 SprAuG (zunächst bis 31.12.2020 befristet, dann bis 30.6.2021 verlängert) nicht anste­henden regelmäßigen Arbeitnehmervertretungswahlen für nicht erforderlich gehalten hat.

Ein Zugangsrecht zur Wohnung hat weder der Arbeitgeber noch ein Arbeitnehmervertreter

Den leitenden Angestellten ist es natürlich unbenom­men, ihre außerordentlichen Wahlen so lange zu ver­schieben, bis dies wieder in gewohnter Präsenz mög­lich ist. Wollen sie aber nicht so lange (wann endet die Pandemie?) warten, stellen sich in der betrieblichen Praxis u. a. folgende Fragen:

  • Wie kann ein Wahlvorstand bestellt werden, wenn eine Versammlung in Präsenz aufgrund der Geset­zeslage verboten ist?
  • Wie können Wahlausschreiben und Wählerlisten veröf­fentlicht werden, wenn der Betrieb geschlossen ist oder viele leitende Angestellte im Homeoffice arbeiten? Nur am „Schwarzen Brett“ oder/und auf der Homepage?
  • Wie können leitende Angestellte als Kandidaten ge­worben werden?
  • Wie können Stützunterschriften gesammelt werden? Wie können sich die Kandidaten bei den Wählern vor­stellen?
  • Wie kann die Stimme abgegeben werden? Kann für alle Wahlberechtigten Briefwahl angeordnet oder zumin­dest zusätzlich zur Urnenwahl angeboten werden?
  • Wie findet die konstituierende Sitzung statt?

Mut zur Wahl statt mutlos ohne Interessenvertretung
Da den an Sprecherausschusswahlen Beteiligten der­zeit noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung oder gefestigte herrschende Meinung in der Literatur zur Verfügung steht*, sollten die leitenden Angestellten zum Äußersten schreiten und die anstehenden Heraus­forderungen durch eigenes Denken lösen. Denn einen Sprecherausschuss durch weitgehenden Einsatz der IT-Infrastruktur ggf. formal angreifbar zu wählen, ist immer noch besser, als gar keinen Sprecherausschuss (gerade in Pandemiezeiten) zu haben.

* Im August 2021 erscheint die Neuauflage des Kom­mentars zum SprAuG von Hromadka/Sieg auch mit Kommentierungen zum § 39.

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