Einen Monat bevor die Wahlen zum Sprecherausschuss beginnen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Wahlordnung verabschiedet.
Sind die durchgeführten Änderungen aber „der große Wurf“ und helfen Sie den Sprecherausschüssen und Wahlvorständen die anstehenden Wahlen digitaler, moderner, einfacher durchzuführen?
Wohl nicht, so Nils Schmidt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorstandsmitglied im DFK und zuständig für die Sprecherausschussarbeit.
Wir hätten uns mutigere Änderungen gewünscht, so Schmidt.
Bereits der Zeitpunkt des Inkrafttretens spricht für sich und zeigt, dass die Politik die Belange der Leitenden Angestellten und ihrer Interessenvertretung immer noch nachrangig behandelt. Auch, wenn die Wahlen erst am 01. März 2022 beginnen werden, so haben die Vorbereitungen doch mindestens 10 – 18 Wochen (je nachdem, ob ein Sprecherausschuss erstmalig oder wiederholt gewählt wird) vor dem eigentlichen Wahltermin begonnen.
Für manches Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG z.B. wird es knapp.
Letztendlich wurden die Regelungen, die bei den Betriebsratswahlen bereits umgesetzt wurden, angepasst.
So besteht nach § 1 WO nun endlich die Möglichkeit einer nichtöffentlichen Sitzung mittels Video-/Telefonkonferenz. Auch dürfen Bekanntmachung mittels vorhandener Informations- und Kommunikationstechnik durchgeführt werden. § 2 gibt somit die Möglichkeit insbesondere die Wählerlisten nicht nur physisch im Unternehmen auszulegen, sondern auch in elektronischer Form zu versenden.
Dies gilt nach § 3 WO auch für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens.
Die Änderungen befassen sich aber auch mit Punkten, wie dem Wegfall von Wahlumschlägen und lässt das Falten des Stimmzettels zu. (§§ 10, 11, 14 – 19 WO).
§ 23 WO ist eine Änderung, die gerade in der Pandemie wichtig für die Wahlvorstände ist.
Sie legitimiert die unaufgeforderte Zusendung von Briefwahlunterlagen an bekanntermaßen abwesende Leitende. In der aktuellen Situation dürfte dies der Großteil der Leitenden sein.
Nach § 40 WO wird nunmehr die Möglichkeit zur Festlegung einer Uhrzeit für den Fristablauf eingeräumt.
Die gesamten Änderungen haben wir für sie gegenübergestellt:
Bisherige Regelungen | Regelungen ab 28.01.2022 |
§ 1 WO – Online-Sitzung | |
– Sitzungen nur in Präsenzform möglich | – Präsenzsitzung als Grundsatz – aber: Möglichkeit einer nichtöffentlichen Sitzung mittels Video-/Telefonkonferenz (mit Bestätigung der Teilnahme in Textform an WVV), wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird; Dies gilt nicht für Sitzungen zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 6 II 2 und zur Durchführung des Losverfahrens nach § 9 I |
§ 2 WO – Elektronische Bekanntmachung | |
– Auslage der physischen Wählerliste und Wahlordnung im Betrieb | – Bekanntmachung mittels vorhandener Informations- und Kommunikationstechnik nunmehr ebenfalls möglich – wenn alle Leitenden auf diese Weise Kenntnis nehmen können (und Änderungen nur durch WV erfolgen können) ist die ausschließliche elektronischer Form möglich |
§ 3 WO – Elektronische Bekanntmachung | |
– Aushang des physischen Wahlausschreibens im Betrieb | – II Nr. 2 enthält den Hinweis wo und in welcher Form der elektronischen Veröffentlichung (falls erfolgt) – II Nr. 3, 6 enthält Angabe zum Fristende mit Uhrzeit – IV enthält Bekanntmachung wie § 2; zusätzlich: unaufgeforderte Zusendung des Wahlausschreibens an bekanntermaßen abwesende Leitende (postalisch oder elektronisch, z.B. E-Mail) |
§ 4 WO – Wählerliste | |
– Anpassung der Wählerliste bis zum Tag vor der Stimmabgabe | – Anpassung der Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe und somit auch am Tag der Stimmabgabe möglich |
§ 9 WO – Bekanntmachung | |
– Bekanntmachung wie bei § 2 | |
§ 10 WO – Persönliche Stimmabgabe | |
– Stimmabgabe durch Abgabe des Stimmzettels in Wahlumschlag | – Wahlumschlag ist nicht mehr erforderlich; Stimmzettels muss lediglich so gefaltet werden, dass die Stimme nicht erkennbar ist |
§ 11 WO – Wahlvorgang | |
– Ohne Wahlumschlag – Möglichkeit der Hilfestellung bei der Stimmabgabe für Leitende mit einer Behinderung | |
§ 12 WO – Zeitliche Neuordnung | |
– Öffnung der Briefwahlunterlagen vor Beginn der öffentlichen Stimmauszählung (siehe § 25) | – Hinweis auf neu geordneten § 25; Verfahren nach § 25 vor der öffentlichen Stimmauszählung |
§§ 14-19 WO – Wahlumschläge | |
– Jeweils ohne Wahlumschläge | |
§ 23 WO – Wahlumschläge und Zusendung | |
– Hinweis auf gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit, Beschriftung der Wahlumschläge (vorher in § 10) – Pflicht zur unaufgeforderten Zusendung der Briefwahlunterlagen an bekanntermaßen abwesende Leitende | |
§ 24 WO – Briefwahl | |
– Nr. 1: Stimmzettel in Wahlumschlag | – Nr. 1: Stimmzettel muss so gefaltet in Wahlumschlag, dass die abgegebene Stimme bei der Öffnung nicht erkennbar ist |
§ 25 WO – Zeitliche Neuordnung | |
– Öffnung der Freiumschläge unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe – Legen der Wahlumschläge in die Wahlurne | – Öffnen der Freiumschläge zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung, folglich nach Abschluss der Stimmabgabe – Öffnen der Wahlumschläge und Einstecken der gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne |
§ 40 WO – Uhrzeit für Fristablauf | |
– Reguläre Berechnung der Fristen nach §§ 186 ff. BGB – Tagesende ist maßgeblich | – Möglichkeit zur Festlegung einer Uhrzeit für Fristablauf – Die Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wähler*innen an diesem Tag liegen |
Die Änderungen sind ein erster, wenn auch zaghafter und längst überfälliger Schritt, die komplizierten Wahlvorschriften zu vereinfachen und somit den Wahlvorständen weniger (zusätzliche) Arbeit aufzuerlegen. Gleichzeitig könnte so die Wahlbeteiligung erhöht werden. Letztendlich setzt sich der DFK weiterhin für die Möglichkeit der Digitalisierung der Wahlen ein, da nur dieser Schritt konsequent wäre.