Teilzeit-Arbeit bedeutet Teilzeit-Betriebsrente

Interessant und kurios

Wer in den letzten zehn Jahren vor der Rente Teilzeit arbeitet, bekommt auch nur eine anteilige Betriebsrente – selbst, wenn er/sie davor Vollzeit gearbeitet hat, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.06.2023, AZ: 3 AZR 221/22.

Die klagende Frau war beim beklagten Arbeitgeber zunächst viele Jahre in Vollzeit und danach die letzten 15 Jahre vor ihrem Ausscheiden in Teilzeit beschäftigt. Der Arbeitgeber bot eine betriebliche Altersversorgung (bAV) an, an der die Frau teilnahm. Die entsprechende Versorgungsordnung sieht eine Altersrente vor. Deren Höhe ergibt sich aus einem Festrentenbetrag multipliziert mit den Dienstjahren der Teilnehmer. Der Festrentenbetrag ist wie folgt zu errechnen: „Rentenfähiges Einkommen/Beitragsbemessungsgrenze x Renteneckwert“, wobei das „rentenfähige Einkommen“ ein Zwölftel des Einkommens beträgt, das der/die Mitarbeiter/in im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles (z.B. Renteneintritt) bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hatte.  

Der Knackpunkt in diesem Fall: War ein Mitarbeiter innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt, verändert sich der Festrentenbetrag in dem entsprechenden Verhältnis. Es wird also ein Beschäftigungsquotient gebildet (Teilzeit als Prozentsatz der Vollzeit). Anders gesagt: Bei der Berechnung der Betriebsrente zählten alle Jahre, die die Frau zunächst Vollzeit gearbeitet hatte, gar nicht mit.

Die Frau verklagte den Arbeitgeber entsprechend auf höhere Betriebsrente, die ihr wegen der früheren Vollzeitbeschäftigung ihrer Meinung nach zustehe. Dass der Arbeitgeber nur auf ihre Teilzeittätigkeit in den letzten zehn Jahren vor Ausscheiden abgestellt hat, diskriminiere sie als Teilzeitmitabeiterin und – aufgrund der maßgeblich für Frauen typischen Mischbiografie aus Voll- und Teilzeittätigkeit – als Frau. So erhalte sie bei der bloßen Berücksichtigung der letzten zehn Jahre Versorgungsleistungen in Höhe von rund 100 Euro, während bei Berücksichtigung ihrer Gesamtbeschäftigungszeit (inklusive der Vollzeitbeschäftigung) Leistungen in Höhe von rund 155,19 Euro an sie zu zahlen wären.

Arbeits- und Landesarbeitsgericht hatten die Klage der Frau bereits abgewiesen. Dem hat sich das BAG nun angeschlossen und die Frau auf die niedrigere Rente verwiesen. Eine Betriebsrentenzusage, die sich anhand des vor Austritt bezogenen Gehalts ermittelt (Endgehaltszusage), darf bei Teilzeitlern auf das zuletzt bezogene Teilzeitentgelt abstellen, auch wenn zuvor Vollzeit gearbeitet wurde, so das BAG – und zwar auch dann, wenn ein Beschäftigungsquotient über das gesamte Arbeitsverhältnis eine höhere Betriebsrente ergeben würde. Das stelle auch keine Diskriminierung der Frau dar, so das BAG.

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