Essen, 21.11.2019 – Der Winter kommt. Die ersten kalten Nächte sorgen für Eis auf den Autos und glatte Straßen. Auch wenn es nachts nicht gefroren hat: Abgefallene Blätter, die die Straßen mancherorts bedecken, sind fast so rutschig wie Schnee und Regen – das wird oft unterschätzt. Jeder etwas kräftigere Tritt auf die Bremse löst das Anti-Blockier-System (ABS) aus. Zudem verdeckt das Laub Schlaglöcher, Steine und andere Hindernisse.
Morgens und abends ist es sichtbar dunkler. In dieser Jahreszeit steigt die Gefahr zu verunfallen deutlich an. Das gilt erst Recht, wenn man mit den falschen Reifen unterwegs ist. Dr. Heike Kroll, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Geschäftsführung DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte erläutert die Pflichtenverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Thema Winterreifen.
Einen festgelegten Zeitraum (z.B. von Oktober bis März), in dem verpflichtend mit Winterreifen zu fahren ist, gibt es nicht. Das Reifenthema ist witterungsabhängig. Winterreifen sind bei Reif, Eis und Schnee Pflicht – zumindest, wenn man das Auto benutzen will. Wer sein Auto bei entsprechender Witterung jedoch stehen lässt, hat selbst bei Sommerbereifung kein Knöllchen zu befürchten.
Sich während der Fahrt auf eine eventuell vorhandene Außentemperaturanzeige zu verlassen, ist gefährlich. Die Temperatur auf dem Asphalt kann wesentlich niedriger sein. Unterhalb von drei Grad ist außer bei sehr trockener Witterung stets mit Glätte zu rechnen. Besonders gefährdet sind immer Brücken, Waldschneisen und Straßeneinschnitte.
Beim Firmenwagen ist grundsätzlich der Arbeitgeber für TÜV und Instandhaltung verantwortlich, da er der Halter des Fahrzeugs ist. Dasselbe gilt auch für die Bereifung: Der Arbeitgeber ist für die witterungsabhängige richtige Bereifung zuständig. Seit 2010 gibt es in Deutschland eine Winterreifenpflicht. Sind bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Schnee, Eis, Glätte oder Matsch nicht Reifen mit einem entsprechenden Laufflächenprofil und Struktur am Auto, riskiert der Halter ein Bußgeld.
Ganz aus der Affäre ziehen kann sich der Arbeitnehmer/Fahrer aber nicht: Denn der Fahrer ist verpflichtet, vor Fahrtantritt zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in einem sicheren und ordnungsgemäßen Zustand befindet. Ist das nicht der Fall, muss er den Wagen stehen lassen. Das sollte er auch am besten tun. Denn wer bei entsprechenden Witterungsverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro rechnen, bei Behinderung mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder einem Unfall werden Bußgelder in Höhe von 100 Euro bzw. 120 Euro verhängt. Unabhängig vom Bußgeld gibt es einen Punkt in Flensburg. Wird aufgrund der falschen Bereifung ein Unfall mit Sach- oder gar Personenschäden verursacht, kann je nach Sachverhalt sogar grobe Fahrlässigkeit im Raum stehen und damit der Versicherungsschutz gefährdet sein.
Bei einem Dienstwagen werden die „Halterpflichten“ vielfach vertraglich auf den Arbeitnehmer übertragen. „In der Beratungspraxis ist immer wieder festzustellen, dass Vertragsunterlagen nicht gelesen werden. Das gilt insbesondere für (Neben-)-Vereinbarungen, die sich in einer separaten Unterlage, wie z.B. einem Dienstwagenüberlassungsvertrag befinden“, so Kroll. Spätestens mit Herbstbeginn sollte der Dienstwagenüberlassungsvertrag gründlich gelesen werden, damit klar ist, wer sich um die richtige Bereifung zu kümmern hat. Ggf. hat der Arbeitnehmer schnellstens für Abhilfe zu sorgen.
Seit der Änderung der Winterreifenverordnung reicht es nicht mehr aus, wenn die Reifen mit einer M + S-Kennzeichnung versehen sind. Vielmehr verweist § 2 Abs. 3a der StVO jetzt auf den neuen § 36 Abs. 4 der StVZO, weshalb nur noch solche Reifen als wintertauglich gelten, welche mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind. Zum Glück gibt es noch eine lange Übergangsregelung: Bis zum 30.09.2024 gelten Reifen mit M+S Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31.12.2017 hergestellt worden sind. Auf das Herstellungsdatum sollte daher unbedingt geachtet werden.
„Viele Arbeitnehmer benutzen ihren Dienstwagen recht blauäugig. Manch einer weiß weder wo der Dienstwagen versichert ist noch ob eine Selbstbeteiligung vereinbart ist“, so Kroll. Danach sollte man sich schon erkundigen. Gründliches Lesen des gesamten Regelwerkes der Dienstwagenvereinbarung ist auf jeden Fall ratsam. Auch ist nicht jedem bekannt, dass bei der Haftungsfrage danach zu differenzieren ist, ob der Unfall bei „betrieblich veranlasster“ Nutzung des Wagens passiert ist, also im Rahmen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit oder bei einer Privatfahrt. Nur bei „betrieblich veranlasster“ Tätigkeit gelten gewisse Haftungserleichterungen zu Gunsten des Arbeitnehmers. „Der Weg zur Arbeit ist übrigens keine betrieblich veranlasste Tätigkeit, sondern Privatsache“, stellt die Fachanwältin Kroll klar.
Für die Versicherung macht es im Schadensfall keinen Unterschied, ob es sich um eine dienstliche oder private Fahrt gehandelt hat: „Der Versicherung ist das in aller Regel egal. Letztendlich ist das ein Thema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“, erläutert Kroll. „Eines ist jedoch klar: Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist, handelt in jedem Fall grob fahrlässig und riskiert den Versicherungsschutz.“
Der Berufsverband DFK, der in seinem Netzwerk die Interessen von etwa 20.000 Fach- und Führungskräften vertritt, bietet seinen Mitgliedern u.a. kostenfreie Beratung und Vertretung durch die Verbandsanwälte in allen Fragen rund um das eigene Arbeitsverhältnis. „Gerne erläutern wir bei Bedarf unklare Passagen in der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung und klären über die Haftungsverteilung im Falle eines Unfalles auf“, so Kroll. „Und sollten Sie einen Unfall anlässlich einer dienstlichen Tätigkeit haben, sind wir ebenfalls als Anwälte an Ihrer Seite.“
Bildquelle: © DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte