Mobile Arbeit-Gesetz (MAG) ungeeignet!

Unflexibel und überholt: Mobile Arbeit-Gesetz (MAG) ist aus Sicht des DFK für die Praxis überwiegend ungeeignet!
Der DFK unterstützt grundsätzlich Bestrebungen, den Beschäftigten ein flexibles und individuelles Arbeiten zu ermöglichen.

Michael Krekels
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Vorstandsvorsitzender
Geschäftsführer DFK – Kompetenz GmbH
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Essen, 22.12.2020 – In seiner heutigen Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMAS für ein Gesetz zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz- MAG) kritisiert der DFK die starren gesetzlichen und realitätsfernen Vorgaben. Einzig die geplante Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes in § 8 SGB VII und Gleichstellung von Beschäftigten, die mobil arbeiten, begrüßt der DFK ausdrücklich und sieht hierin eine wichtige, wie notwendige Anpassung im Versicherungsschutz.

Der DFK unterstützt grundsätzlich Bestrebungen, den Beschäftigten ein flexibles und individuelles Arbeiten zu ermöglichen. Der DFK hatte aber schon früh vor einer starren gesetzlichen Regulierung gewarnt, da hierdurch gute individuelle Regelungen unterbleiben könnten.

Außerdem gibt es heute schon in vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern entsprechende Homeoffice-oder Mobile Arbeiten- Regelungen.

„Im Grunde hat sich ein Mobile Arbeit- Gesetz inzwischen durch die Realität, gerade in der aktuellen Pandemielage, überholt“, stellt DFK-Vorstandsvorsitzender und Jurist Michael Krekels fest.

Aus Sicht des DFK spiegeln die im Referentenentwurf beabsichtigten gesetzlichen Vorgaben, wie etwa eine Vorlauffrist von drei Monaten für den Beginn der mobilen Arbeit, eine Kündigungsfrist von drei Monaten und eine maximale Laufzeit von sechs Monaten bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung,  die realen Verhältnisse nicht wieder.

„Die Praxis zeigt, dass der Wunsch der Mitarbeiter auf mobiles Arbeiten oft kurzfristig und aus verschiedenen Gründen aufkommt, so dass Fristen von mehreren Monaten und Formvorschriften für Antrag und Ablehnung unrealistisch, unflexibel und bürokratisch sind und dem eigentlichen Gesetzeszweck auch zuwider laufen“, bemängelt Krekels.

Der Referentenentwurf sieht in der beabsichtigten Neufassung von § 111 Absatz 7 GewO-E auch vor, dass abweichende Regelungen durch Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen getroffen werden können. Hierbei unberücksichtigt bleiben jedoch Sprecherausschussrichtlinien nach § 28 Sprecherausschussgesetz.

„Gerade Führungskräften und Leitenden Angestellten kommt eine besondere Vorbildfunktion zu, flexible Arbeitsbedingungen mitzugestalten und zu unterstützen“, erklärt Krekels. „Daher ist für uns als DFK und Interessensvertretung von über 150 Sprecherausschüssen in Deutschland nicht nachvollziehbar, weshalb das gewählte Gremium der Leitenden Angestellten im Gesetzesentwurf völlig ignoriert wird“, kritisiert Krekels. Positiv bewertet der DFK in dem Referentenentwurf die beabsichtigen Änderungen des SGB VII, die den Unfallversicherungsschutz notwendigerweise auch auf mobiles Arbeiten ausweiten.  Für diese wichtige und notwendige Reform hätte es jedoch aus Sicht des DFK keines Mobile Arbeit-Gesetzes im Übrigen bedurft.

Die Pressemitteilung als Download:

2020_12_22_PM_DFK.pdf

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