Höhere Zurechungszeiten bei Erwerbsminderung
Viele Arbeitnehmer scheiden vor dem Erreichen der Altersgrenze aus gesundheitlichen Gründen aus dem Berufsleben aus. Bei der Feststellung ihrer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden in der Vergangenheit sogenannte „Zurechnungszeiten“ nur unzureichend berücksichtigt. Durch sie werden Renten wegen Erwerbsminderung so berechnet, als ob die betroffenen Versicherten nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten. In den letzten Jahren hatte es hier Verbesserungen gegeben, von denen seitdem Neurentner profitierten, nicht aber Bestandsrentner, die bereits eine Erwerbsminderung bezogen hatten. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsrentenbestand soll das nun mit Wirkung vom 1. Juli 2024 für alle mit einem pauschalen Zuschlag nachgeholt werden, deren Erwerbsminderungsrente seit 2001 begonnen hatte, und zwar einen Zuschlag von 7,5 % für diejenigen, die zwischen dem 1. Januar 2002 und 30. Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente eingetreten und von 4,5 % für diejenigen, deren Rente in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 begonnen hatte, weil sie zu einem teil schon von vorhergehenden Verbesserungen profitiert hatten. Soweit frühere Erwerbsminderungsrentner*innen inzwischen bereits eine Altersrente beziehen sollen bei der geplanten Verbesserung auch laufende Altersrenten berücksichtigt werden, bei denen zuvor eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 bezogen wurde.
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