Vergangenheitsbewältigung durch Arbeitsrecht?

Mauerfall am 9. November 1989 und Wiedervereinigung: Ein Rückblick

Das Emblem des Ministeriums für Staatssicherheit
wikipedia © Nickel Chromo

von Dr. Ulrich Goldschmidt, DFK-Senior Advisor

Nach der auf den Mauerfall vor nunmehr 30 Jahren folgenden deutschen Wiedervereinigung konnte die Aufarbeitung des in der DDR begangenen Unrechts nicht ausbleiben. Neben der Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung der politischen Entscheidungsträger der DDR wurde kaum ein anderes Thema in der Öffentlichkeit so intensiv diskutiert wie die rechtliche Relevanz einer sog. „Stasi“-Tätigkeit. Sehr schnell tauchten in der Presse immer wieder Listen mit tatsächlichen oder auch nur angeblichen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS/„Stasi“) auf, die von selbsternannten Bürger- oder Gerechtigkeitskomitees erstellt wurden. Es war völlig klar und nachvollziehbar, dass dieses Thema hoch emotionalisiert diskutiert wurde, dadurch aber auch der Blick auf eine gebotene neutrale, rechtliche Bewertung der einzelnen Sachverhalte mitunter verstellt war. Dies galt im Übrigen nicht nur für die Menschen aus den neuen Bundesländern, sondern auch für die Bewohner Westdeutschlands angesichts der Tatsache, dass die Stasi Mitgliedern der RAF (Rote Armee Fraktion) jahrelang Unterschlupf gewährt und diese bei ihren terroristischen Aktivitäten tatkräftig unterstützt hatte.

Das MfS

Die immense gesellschaftspolitische und rechtliche Dimension der unverzichtbaren Aufarbeitung des von Stasi-Mitarbeitern begangenen Unrechts wird deutlich, wenn man sich anschaut, in welchem Maße das MfS das gesamte Leben in der DDR durchdrungen hatte.

Das MfS nahm am 8. Februar 1950 seine Tätigkeit auf. Nach eigenen MfS-Quellen diente die Stasi der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und damit zugleich der Parteiführung als Instrument der Machtsicherung. So war das Selbstverständnis des MfS, als „Schild und Schwert der Partei“ zu dienen. Auch die Verpflichtungserklärung der MfS-Mitarbeiter griff dies als Aufgabenbeschreibung auf. Zielsetzung des MfS war es, als zentrales Aufklärungs- und Abwehrorgan die inneren und äußeren Sicherheitsinteressen der DDR zu wahren. Im Verständnis der politischen Machthaber bedeutete dies zugleich, jegliche oppositionelle Bestrebung, gleich in welcher Erscheinungsform oder gesellschaftlicher Gruppierung, frühzeitig zu ermitteln, zu bekämpfen und zu verhindern.

Der Großteil der DDR-Bevölkerung dürfte den Begriff „Stasi“ mit der Oppositionsbekämpfung der Hauptabteilung XX im MfS identifizieren. Erfüllt werden konnte diese Aufgabe nur durch eine umfassende Bespitzelung der Bevölkerung und ein gezieltes Eindringen in alle Lebensbereiche. Ein eindrucksvoller Beleg für die auf Unterdrückung und Zersetzung jeglicher Opposition im Staat gerichtete Stasi-Tätigkeit findet sich u.a. in der MfS-Richtlinie Nr. 1/76 „zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge“ (GVS MfS 008-100/76). Dort heißt es unter Punkt 2.6.2.:

Bewährte anzuwendende Formen der Zersetzung sind:

  • Systematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes, des Ansehens und des Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundener wahrer, überprüfbarer und diskreditierender sowie unwahrer, glaubhafter, nicht widerlegbarer und damit ebenfalls diskreditierender Angaben;
  • Systematische Organisierung beruflicher und gesellschaftlicher Misserfolge zur Untergrabung des Selbstvertrauens einzelner Personen
  • Zielstrebige Untergrabung von Überzeugungen im Zusammenhang mit bestimmten Idealen, Vorbildern usw. und die Erzeugung von Zweifeln an der persönlichen Perspektive
  • Erzeugen von Misstrauen und gegenseitigen Verdächtigungen innerhalb von Gruppen, Gruppierungen und Organisationen….
  • Die Verwendung anonymer oder pseudonymer Briefe, Telegramme, Telefonanrufe usw.; kompromittierende Fotos, z.B. von stattgefundenen oder vorgetäuschten Begegnungen
  • Die gezielte Verbreitung von Gerüchten über bestimmte Personen einer Gruppe, Gruppierung oder Organisation

Die Palette der Repressalien gegenüber sogenannten „feindlich-negativen Kräften“ war reichhaltig und beinhaltete neben Telefon- und Postüberwachung, Bespitzelung und Denunziation auch Freiheitsberaubungen, Nötigungen, Verletzung von Eigentumsrechten etc. Nicht selten verloren in Misskredit geratene Oppositionelle auf Veranlassung des MfS ihren Arbeitsplatz oder unterlagen Berufs- und Ausbildungsverboten. Die Planung oder gar Ausführung von Mordanschlägen erscheint nach dem Stand der Forschung hoch wahrscheinlich. Der Satz von Stasi-Chef Erich Mielke: „Hinrichten, wenn notwendig auch ohne Gerichtsurteil“, lässt diese Annahme als noch realistischer erscheinen. Derselbe Erich Mielke übrigens, der am 13. November 1989 am Rednerpult der DDR-Volkskammer stand und erklärte: „Ich liebe … ich liebe doch alle … alle Menschen.“ Zu diesem Zeitpunkt hatte der Schöpfer und Herr des Überwachungsstaates seine Macht endgültig eingebüßt.

Vor diesem Hintergrund hatte im Aufgabenkatalog der Stasi die „Überführung der DDR in den Verteidigungszustand“ (Mobilmachung) noch einmal eine besondere Qualität. Maßnahmen der Mobilmachung beruhten wesentlich auf der von Erich Mielke herausgegebenen Direktive Nr. 1/67 des Ministers für Staatssicherheit. Diese als Geheime Kommandosache gekennzeichnete Direktive sah vor, in sogenannten Spannungsperioden wirkliche oder vorgebliche Mitglieder der politischen Opposition zu überwachen, zu verhaften, zu isolieren oder auch in dafür vorgesehenen Lagern zu internieren. Nach der Durchführungsbestimmung Nr. 1 zur Direktive Nr. 1/67 (Geheime Kommandosache 4/67) waren auf gesonderten Befehl des Ministers für Staatssicherheit

  • Personen und Personengruppen festzunehmen, die unter dem begründeten Verdacht stehen, staatsfeindliche Handlungen zu begehen, zu dulden oder davon Kenntnis zu haben.
  • Personen und Personengruppen zu isolieren bzw. unter Kontrolle zu halten, die unter dem begründeten Verdacht stehen, durch ihre Handlungsweise gegen die Interessen der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Verteidigungsbereitschaft zu verstoßen.

Des Weiteren stand es im Ermessen der MfS-Dienststellen, auch Personen zu isolieren, bei denen der Verdacht bestand, dass sie aufgrund ihres Verhaltens sowie der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten andere negativ politisch beeinflussen und unter bestimmten Bedingungen eine Gefahr darstellen konnten. Zur Vorbereitung solcher Maßnahmen wurden Listen mit Tausenden von DDR-Bürgern auf der Grundlage einer Direktive für die MfS-Bezirksverwaltungen „Zur Erfassung von Personen mit einer feindlich-negativen Grundeinstellung“ (Arbeitsgruppe des Ministers am 20.01.1986) erstellt. Entsprechend waren auch die ggfs. benötigten Internierungslager bereits flächendeckend erfasst.

Angesichts dieser Handlungsmöglichkeiten der Stasi wird deutlich, welchen Gefahren die Teilnehmer an den „Montagsdemonstrationen“ insbesondere in Leipzig, aber auch in anderen Städten der DDR ganz konkret ausgesetzt waren. Nicht nur Freiheit und Gesundheit, sondern auch das Leben waren bedroht, wenn man mit dem Ruf „Wir sind das Volk!“ auf die Straßen zog. Die DDR war nicht nur ein Überwachungsstaat, sondern auch ein Willkürstaat und erfüllte alle Tatbestandsmerkmale, die einen Unrechtsstaat kennzeichnen. Die Tätigkeit des MfS unterlag weder einer parlamentarischen Kontrolle noch war gegen Stasi-Maßnahmen der Rechtsweg eröffnet. Wer sich gegen einen solchen Staat auflehnte, musste für sich, aber auch für seine Angehörigen mit dem Schlimmsten rechnen. Wer in dieser Zeit gleichwohl auf die Straße ging, an den Montagsdemonstrationen teilnahm, muss unfassbar mutig gewesen sein.

Struktur und Ausstattung des MfS

Um seine Aufgaben effektiv zu erfüllen, war das MfS straff organisiert und in materieller, personeller und finanzieller Hinsicht hervorragend ausgestattet. Für das MfS waren zuletzt ca. 99.000 hauptamtliche Mitarbeiter tätig. Bemerkenswert ist, dass ihre Zahl im Jahr 1973 noch bei rund 52.000 lag. Offenkundig hatte die Furcht der Staatsführung vor einem Anwachsen der Opposition im Lande zu einer stärkeren personellen Ausstattung im MfS geführt.

Die Erfüllung des Überwachungsauftrages in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen der DDR war allein mit den hauptamtlichen Mitarbeitern nicht zu gewährleisten. Unverzichtbar war der Einsatz Inoffizieller Mitarbeiter (IM) zu Spitzeldiensten, um an die gewünschten Informationen vor Ort zu gelangen. Die genaue Zahl dieser IM ist bis heute ungeklärt. Schätzungen von 3 bis 4 Mio. IM scheinen dabei übertrieben. Neuere Studien gehen von einer Zahl zwischen 110.000 und 190.000 aus. In der Gruppe der IM ist sodann weiter zu differenzieren. Hauptamtliche IM übten außer ihrer Tätigkeit für das MfS keine andere Arbeit aus, während in der Regel die übrigen IM einer normalen Berufstätigkeit nachgingen.

Von der Gruppe der IM zu unterscheiden waren die „Gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit“ (GMS). Das MfS definierte diese Mitarbeiter, von denen es rund 33.300 gab, als DDR-Bürger „mit einer auch in der Öffentlichkeit bekannten staatsbewussten Einstellung und Haltung, die sich für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem MfS bereit erklären und entsprechend ihren Möglichkeiten und Voraussetzungen an der Lösung politisch-operativer Aufgaben mitarbeiten“. Die GMS wurden insbesondere für die Anwerbung von IM „sowie für die Schaffung und Entwicklung  von Kadern für das MfS“ eingesetzt. Der Einsatz von GMS war in der Regel nicht auf Dauer angelegt und erfolgte wesentlich seltener als bei den IM verdeckt. Von den GMS wurde entsprechend ihrer geringeren Bedeutung für die Stasi auch keine Verpflichtungserklärung gefordert.

Weiter konnte das MfS auf rund 3.000 „Offiziere im besonderen Einsatz“ (OibE) zurückgreifen. Über die OibE sollte Einfluss auf Entscheidungsträger ausgeübt werden, die von der Stasi gezielt auf die Position eines Entscheidungsträgers einer gesellschaftlich relevanten Gruppe gebracht worden waren.

Nach dem Vorbild des sowjetischen KGB waren außerdem etwa 100 sogenannte „Unbekannte Mitarbeiter“ für das MfS tätig, die beim Ministerium direkt angestellt waren. Diese sollten Mitarbeiter des MfS überwachen oder Beobachtungs- und Überwachungsaufgaben wahrnehmen, mit denen das MfS offiziell nicht in Verbindung gebracht werden wollte, wie z.B. bei der Kontrolle von Führungspersönlichkeiten anderer DDR-Dienststellen. Man war also davon überzeugt, nicht nur die Bürger der DDR überwachen zu müssen, sondern sogar seine eigenen Mitarbeiter und sogar Führungspersönlichkeiten des Staates. Das Misstrauen war allumfassend.

Mit dieser Personalausstattung überwachte und bespitzelte die Stasi gerade einmal 16 Mio. Einwohner. Bei dieser Überwachungsdichte übertraf man sogar die Sowjetunion.

Für die Erledigung seiner Aufgaben stand dem MfS 1989 ein Etat von 3,6 Mrd. Mark zur Verfügung, was nahezu 1,5 % des DDR-Staatshaushaltes ausmachte. Hätte man dieses Geld nicht für die Bespitzelung sondern für eine bessere Versorgung seiner Bürger ausgegeben, wer weiß, ob die Geschichte nicht einen anderen Verlauf genommen hätte.

Ob sich darüber hinaus das Gesamtvermögen des MfS beim Zusammenbruch der DDR tatsächlich auf die in den Medien verlautbarten 60 Mrd. DM belief, darf bezweifelt werden. Dass aber nicht unerhebliche Vermögenswerte insbesondere in Form von Immobilienbesitz vorhanden waren, ist unbestritten, auch wenn das MfS für verschiedene Objekte, die ihm zugerechnet wurden, nicht offiziell als Rechtsträger in Erscheinung trat.

Die zur Verfügung stehenden Mittel wurden u.a. eingesetzt, um über rund sechs Mio. DDR-Bürger und zwei Mio. Bundesbürger Informationen zu sammeln und in Dossiers zu speichern.

Notwendigkeit einer rechtlichen Aufarbeitung

Allein die Zahlen über das Ausmaß der Bespitzelung und Verfolgung der eigenen, aber auch der bundesdeutschen Bevölkerung durch die Stasi legen ein beredtes Zeugnis über das Ausmaß der persönlichen Betroffenheit ab. Die Aufarbeitung der mit dem MfS zusammenhängenden Vorgänge war angesichts dieser Zahlen, aber auch der Stimmung in der Bevölkerung unverzichtbar, wenn das Vertrauen in einen funktionierenden Rechtsstaat gewahrt oder gar erst wieder hergestellt werden sollte. Dabei waren strafrechtliche Fragen zu beantworten, aber auch zahlreiche privatrechtliche Unklarheiten z.B. im Zusammenhang mit Immobilienbesitz. Zu einer Kernfrage der rechtlichen Aufarbeitung wurde schnell, wie man arbeitsrechtlich mit den zahlreichen Mitarbeitern der Stasi im öffentlichen Dienst ebenso wie in der Privatwirtschaft umgehen sollte.

Sollte man einfach nur ein neues Kapitel aufschlagen und nach dem Motto „Alles vergeben, alles vergessen“ verfahren? Wie gezeigt, war die Stasi in das gesamte Leben der DDR-Bürger bis hin zur Intimsphäre eingedrungen und hatte auch vor rechtswidrigen Handlungen und groben Verstößen gegen die Menschenwürde nicht zurückgeschreckt. Konnte das die Basis für ein „Alles vergeben, alles vergessen“ sein? Wohl kaum. Das Vertrauen in den Staat sowie in seine Repräsentanten war, um es vorsichtig auszudrücken, grundlegend erschüttert. Andererseits gab es für diese Form der Vergangenheitsbewältigung keine Blaupause, die man als Muster heranziehen konnte.

Der Versuch, mit der Stasi-Problematik ein Kapitel der DDR-Vergangenheit aufzuarbeiten, steht in der deutschen Geschichte beispiellos da. Das mag auf den ersten Blick überraschen oder gar Widerspruch herausfordern, scheint sich doch ein Vergleich von „Entstasifizierung“ und „Entnazifizierung“ geradezu aufzudrängen. Und doch gibt es grundlegende Unterschiede schon bei der historischen Einordnung beider Vorgänge. Die in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg begonnene Entnazifizierung beruhte auf dem Potsdamer Abkommen und der Kontrollrats-Direktive Nr. 24 vom 21. Januar 1946. Ziel der alliierten Siegermächte war u.a. die Entfernung maßgebender Nationalsozialisten aus einflussreichen Positionen. Auch wenn die für die Entnazifizierungsmaßnahmen zuständigen Spruchkammern mit politischen Gegnern des Nationalsozialismus besetzt waren, gingen diese Maßnahmen insgesamt doch auf die Initiative der Alliierten zurück. Darin liegt schon ein wesentlicher Unterschied zur Entstasifizierung. Ein Unterschied, der mit dafür verantwortlich war, dass Maßnahmen der Entnazifizierung zu keiner Zeit einen flächendeckenden Rückhalt in der deutschen Bevölkerung gefunden haben.

Außerdem war die 1945 begonnene Vergangenheitsbewältigung die Folge eines nach vollständiger Kapitulation komplett zusammengebrochenen Staatsgebildes. Die Frage nach der Fortsetzung von Anstellungsverhältnissen im öffentlichen Dienst stellte sich damit nicht in aller Schärfe. Dagegen war der Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik das Ergebnis einer weitgehend friedlich verlaufenen politischen Wende, an deren Ende der Einigungsvertrag stand. Ein Einigungsvertrag, der für die Anstellungsverhältnisse in Ostdeutschland eine Kontinuitätsentscheidung getroffen hatte. Derartige Kontinuitätsentscheidungen waren 1945 in dieser Form nicht denkbar, weil die Rechtsträger weggebrochen waren. Allerdings ist einzuräumen, dass die Entnazifizierung nur allzu oft die kontinuierliche Entwicklung der Karriere so manches Nationalsozialisten im Staatsdienst allenfalls kurzfristig unterbrochen hat.

Mit diesem Wissen waren speziell die Beratungen um den Einigungsvertrag und die spätere Rechtsanwendung davon geprägt, die Fehler der Entnazifizierung nicht zu wiederholen. Insbesondere war man darauf aus, für Maßnahmen der Entstasifizierung den Rückhalt in der Bevölkerung zu sichern. Insoweit zeigte das Beispiel der Entnazifizierung zwar nicht, wie man es richtig macht, aber man wusste, welche Fehler es zu vermeiden galt.

Eines der ganz grundlegenden Probleme bei der arbeitsrechtlichen Bewertung von Arbeitsverhältnissen mit ehemaligen MfS-Mitarbeitern bestand von Anfang an darin, dass es zwar DIE Stasi, DAS MfS gab, aber eben nicht DEN Stasi-Mitarbeiter. Es gab die hauptamtlichen MfSler und die, die dort im Nebenberuf mitarbeiteten. Es gab diejenigen die dies aus Überzeugung und freien Stücken taten, aber eben auch viele, die die Verpflichtungserklärung nicht mit freudigem Herzen und der DDR-Hymne auf den Lippen unterschrieben haben. Darf man jemanden, der zur Mitarbeit bei der Stasi erpresst wurde, rechtlich mit dem in einen Topf werfen, der diese Erpressung ausgeübt hat? Kommt es darauf an, wie bedeutsam die Mitarbeit war und auf welcher Hierarchieebene sie angesiedelt war? Wenn das Ziel der Entstasifizierung auch darin lag, das Vertrauen in den Rechtsstaat wieder herzustellen, konnte es bei der rechtlichen Bewertung keine Pauschalisierung geben, sondern jeder Fall war mit all seinen Besonderheiten für sich zu betrachten.

Was das für die Arbeitsverhältnisse von ehemaligen Stasi-Mitarbeitern in öffentlichen Dienstverhältnissen und in der Privatwirtschaft bedeutete, werden wir in der Fortsetzung dieses Artikels sehen.

Diesen Artikel werden wir in den nächsten Heften fortsetzen.

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