Sicherer Übergang

Die Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung, da hier die Weichen für den „dritten“ Lebensabschnitt gestellt werden.

Die einen freuen sich auf einen zeitigen Eintritt in den Ruhestand, die anderen wollen aus Leidenschaft über die Regelaltersgrenze hinaus berufstätig sein.

Individuelle Lebensplanung und Arbeitgeberinteressen lassen sich häufig nicht in Übereinstimmung bringen, seien es,

  • dass ältere Arbeitnehmer in Altersteilzeitmodelle und zur frühestmöglichen Inanspruchnahme von Rentenleistungen veranlasst werden sollen

oder sei es,

  • dass sie über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten sollen, weil ansonsten ihre Erfahrung und ihr Wissen verloren geht.

In beiden Fällen ist die Unterstützung des Verbandes DFK gefragt, wenn es einerseits darum geht, Abschläge in gesetzlicher und betrieblicher Altersversorgung zu vermeiden oder zu minieren oder ältere Mitglieder mit höheren Löhnen oder Prämien zur Weiterarbeit zu motivieren.

Individuelle Unterschiede bestehen hinsichtlich des Eintrittsalters und der finanziellen Versorgung im Ruhestand. Individuelle Information, Beratung und Vertretung gehören hier zu den Kernkompetenzen des Verbandes DFK, der seinen Mitgliedern auch im Lebensabschnitt nach dem 60. Lebensjahr mit Rat und Tat zur Seite steht.

Der DFK informiert, berät und vertritt mit seinen spezialisierten Juristen individuelle Interessen jedes einzelnen Mitgliedes, dem Unrecht geschieht!

Die Themen sind dabei vielfältig:

Der Normalfall

Renteneintritt ab 67 mit vollem Anspruch auf erworbene Bezüge

Seit 1916 lag das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 65 Jahren nachdem es in den rund 20 Jahren zuvor seit Beginn der gesetzlichen Rentenversicherung bei 70 Jahren lag. Seit dem Jahr 2012 steigt das Renteneintrittsalter nun wieder an, und zwar in einer Übergangszeit stufenweise von 65 auf 67 Jahre an.

So erhöht sich das Renteneintrittsalter im Rahmen der abschlagsfreien Rente mit 67 gemäß § 235 Absatz 2 SGB IV

für Angehörige der Jahrgänge

1955 auf

65 Jahre und 9 Monate

1956 auf

65 Jahre und 10 Monate

1957 auf 

65 Jahre und 11 Monate

1958 auf

66 Jahre

1959 auf

66 Jahre und 2 Monate

1960 auf

66 Jahre und 4 Monate

1961 auf

66 Jahre und 6 Monate

1962 auf

66 Jahre und 8 Monate

1963 auf

66 Jahre und 10 Monate

1964 und jünger

67 Jahre

Wer vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter aufhört zu arbeiten, hat einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent je Monat des vorzeitigen Rentenbeginns als Ausgleich für eine vorzeitige und damit längere Rentenbezugsdauer in Kauf zu nehmen. Die früheren Regeln gelten ausnahmsweise nur noch für „besonders langjährig Versicherte“, deren Versicherungskonto mindestens 45 Versicherungsjahre mit Beitragszeiten ausweist.

Gestaffelte Teilversteuerung

Die Besteuerung von Alterseinkünften  erfolgt nach dem Alterseinkünftegesetz. Besteuert werden nur Einkommen oberhalb von Freigrenzen für Alleinstehende und Ehepartner, die sich von Jahr zu Jahr verändern. Die genaue Höhe der gesetzlichen Rente oder der vergleichbaren Einkünfte aus berufsständischen Versorgungswerken, die steuerlich unbelastet bleibt, hängt dabei auch von der Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung ab.  Kommen andere Einkünfte z. B. aus Werkspensionen oder Betriebsrenten, Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte eines erwerbstätigen Ehe-/Lebenspartners hinzu, kann sich auch die Steuerbelastung erhöhen.

Seit dem Systemwechsel im Jahre 2005 kommt für die Besteuerung von Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen und Basisrentenverträgen bis zum Jahr 2039 eine Übergangsregelung zur Anwendung, bei der sowohl die Besteuerung der Leistun¬gen als auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen sukzessive ansteigen. Für jede Rente wird der anteilige Rentenbetrag gesondert ermittelt, der zu versteuern ist (Besteuerungsanteil).

Der Besteuerungsanteil der Rente wird ab 2021 für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang  von 81  in jährlichen Schritten von jeweils 1 Prozentpunkt bis  auf 100 Prozent angehoben. Dieser glei¬tende Übergang zur (am Ende vollständigen) nachgelagerten Besteuerung dauert also insgesamt bis zum Jahr 2040.

Renteneinritt mit 63 – Voraussetzungen und Abschläge

Trotz beschlossener Rente mit 67 blicken einige einem früheren Renteneintrittsalter entgegen.  Das sind all diejenigen, die auf 45 Beitragsjahre kommen.  Als besonders langjährig Versicherten können sie zwei Jahre früher abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Auch für sie  steigt das Renteneintrittsalter stufenweise an.

Vorzeitige Altersrente können auch diejenigen beziehen, die die sogenannte Wartezeit für langjährige Versicherte nach 35 Jahren erfüllen. Anders als bei der vorgenannten Rente für besonders langjährig Versicherte werden hier nicht nur Beitragszeiten sondern auch beitragsfreie Zeiten wie Schul- und Hochschulzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet. Der Bezug dieser vorgezogenen Altersrente ist allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent je Monat des vorzeitigen Rentenbeginns verbunden. Der Abschlag kann danach bei Angehörigen der Jahrgänge 1964 und jünger auf bis zu 14,4 Prozent (48 Monate X 0,3 Prozent) steigen.

Für Sonderfälle

  • Vorzeitiges Ausscheiden

Übergangsgestaltung, Abfindungen, Vertragsgestaltung, Vertragsprüfung,

ggf. Verhandlungsbegleitung; Eintrittszeitpunkt in die reguläre Altersversorgung.

Das Recht der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung bietet verschiedene Möglichkeiten des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Berufsleben. Der DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte berät Sie über verschiedene Optionen und bietet dazu jeweils Entscheidungshilfen zur optimalen Gestaltung des Renteneintritts nach Ihrer persönlichen Interessenlage und individuellen Lebensplanung.  

  • Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus

Gesetzliche Rahmenbedingungen, Vertragsgestaltung, Vertragsprüfung,

ggf. Verhandlungsbegleitung; Eintrittszeitpunkt in die reguläre Altersversorgung  

Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze fallen Hinzuverdienstgrenzen weg, die zuvor bei gleichzeitigem Bezug einer vorgezogenen Altersrente als Vollrente einer beruflichen Tätigkeit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausschloss. Der DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte berät Sie über verschiedene Optionen und bietet dazu jeweils individuelle Entscheidungshilfen.   

  • Unfreiwilliges Ausscheiden

Insolvenz des Arbeitgebers, Arbeits- und  Berufsunfähigkeit können Gründe für ein betriebs- oder krankheitsbedingtes Ausscheiden nahe der Altersgrenze sein.

Der DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte berät Sie über verschiedene Optionen und bietet dazu Unterstützung und Entscheidungshilfen zur Überbrückung der Zeit bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Renteneintritts.

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(13,50€ im Monat für Pensionäre und Ruheständler)

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Anika Stritzel

Anika Stritzel

Geschäftsführerin
Rechtsanwältin Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 2010 Kompetenz Arbeitsrecht und Organvertretungsrecht
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