
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 7. Dezember 2021 – 15 Sa 451/21 klargestellt, dass der Status eines leitenden Angestellten nicht allein aufgrund einer früher einmal eingeräumten Funktion oder einer entsprechenden vertraglichen Einordnung fortbesteht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Führungskraft die maßgeblichen unternehmerischen Befugnisse tatsächlich ausübt und hierzu auch weiterhin berechtigt ist.
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum – nach den Leitsätzen mehr als zwei Jahre – von seiner Tätigkeit freigestellt. Da zugleich nicht absehbar war, dass er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren würde, nahm das Gericht eine negative Rückkehrprognose an. Damit entfiel auch seine Eigenschaft als leitender Angestellter.
Kündigungsrechtliche Bedeutung
Darüber hinaus befasste sich das LAG mit einer möglichen Pflichtverletzung der Führungskraft. Wer versucht, den Arbeitgeber durch eine Täuschung zu einer Zahlung zu veranlassen, auf die kein Anspruch besteht, verletzt seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erheblich. Ein solcher Pflichtverstoß kann grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen.
Das Gericht betont dabei die bekannte zweistufige Prüfung: Zunächst ist zu klären, ob der Sachverhalt „an sich“ als wichtiger Grund geeignet ist. Erst danach erfolgt die konkrete Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Praktische Konsequenzen
Die Entscheidung zeigt, dass der Status einer Führungskraft funktionsbezogen zu beurteilen ist. Eine bloße Stellenbezeichnung, Prokura oder vertragliche Kompetenz genügt nicht, wenn die betreffende Funktion tatsächlich über längere Zeit nicht ausgeübt wird. Für Arbeitgeber empfiehlt sich daher, bei langfristigen Freistellungen die statusrechtlichen Folgen – insbesondere im Hinblick auf Betriebsverfassungs- und Kündigungsschutzrecht – ausdrücklich zu prüfen.
Zugleich bestätigt die Entscheidung, dass Täuschungshandlungen zulasten des Arbeitgebers auch bei Führungskräften eine erhebliche kündigungsrechtliche Relevanz besitzen. Der Leitungsstatus schützt nicht vor einer außerordentlichen Kündigung, sondern kann wegen der besonderen Vertrauensstellung sogar zusätzliches Gewicht in der Interessenabwägung entfalten.
Kurzfazit
Leitender Angestellter ist nicht allein, wer formal als Führungskraft bezeichnet wird. Maßgeblich bleiben die tatsächliche Ausübung einer unternehmerisch bedeutsamen Funktion und ein fortbestehender Entscheidungsspielraum. Fällt die Funktion über längere Zeit weg und ist eine Rückkehr nicht zu erwarten, kann auch der Status entfallen.