
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen eines betrieblichen Bündnisses für Arbeit Regelungen treffen können, die den Kreis der bei einer betriebsbedingten Kündigung zu berücksichtigenden Arbeitnehmer beschränken. Im Mittelpunkt stand damit die Reichweite der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG und insbesondere die Frage, ob ein kollektivrechtlich vereinbarter Sonderkündigungsschutz dazu führen kann, dass bestimmte Arbeitnehmer von vornherein nicht in die Auswahl einbezogen werden.
Einordnung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber grundsätzlich diejenigen vergleichbaren Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbeziehen, die nach ihren sozialen Kriterien weniger schutzwürdig sind. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit ist regelmäßig, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags oder des Direktionsrechts einseitig auf den Arbeitsplatz des anderen Arbeitnehmers versetzen könnte.
Die Entscheidung betrifft damit die Schnittstelle zwischen der unternehmerischen Organisationsentscheidung, der kollektiven Regelungsmacht von Arbeitgeber und Betriebsrat und dem zwingenden Kündigungsschutz. Von besonderer praktischer Bedeutung ist, ob die Betriebsparteien durch eine Vereinbarung den Kreis der auswahlrelevanten Arbeitnehmer verbindlich festlegen oder einzelne Beschäftigtengruppen aus sozialen oder betrieblichen Gründen privilegieren dürfen.
Praktische Bedeutung
Für die Praxis bestätigt die Entscheidung die hohe Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung des auswahlrelevanten Personenkreises. Arbeitgeber sollten sich nicht darauf beschränken, auf eine betriebliche Vereinbarung oder ein betriebliches Bündnis zu verweisen. Vielmehr müssen die Reichweite der Vereinbarung, ihre Rechtsgrundlage, die betroffenen Arbeitnehmergruppen und ihre Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 KSchG nachvollziehbar dargelegt werden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der vereinbarte Sonderstatus mittelbar dazu führt, dass sozial schutzwürdigere Arbeitnehmer gekündigt werden, während weniger schutzwürdige Arbeitnehmer von der Auswahl ausgenommen bleiben. Die Entscheidung ist deshalb vor allem für Restrukturierungen relevant, bei denen durch kollektivrechtliche Vereinbarungen Beschäftigung gesichert, Arbeitsbedingungen verändert oder betriebsbedingte Kündigungen auf bestimmte Arbeitnehmergruppen konzentriert werden sollen.
Fazit
Das LAG Hamm behandelt die bislang umstrittene Frage, ob betriebliche Bündnisse für Arbeit eine Begrenzung des auswahlrelevanten Personenkreises bewirken können. Für die Wirksamkeit einer darauf gestützten betriebsbedingten Kündigung bleibt entscheidend, ob die Auswahlentscheidung auf einer tragfähigen betrieblichen Grundlage beruht und die Grenzen des zwingenden Kündigungsschutzes eingehalten sind.