BAG zur Spätehenklausel: Feste Altersgrenze ist altersdiskriminierend – Hinterbliebenenversorgung bleibt bestehen

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Viele Versorgungsordnungen begrenzen die Hinterbliebenenversorgung durch sogenannte Spätehenklauseln: Wer erst „spät“ heiratet, dessen Ehepartner soll keine Witwen- oder Witwerrente bekommen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine wichtige Klarstellung getroffen: Knüpft die Klausel an eine starre Altersgrenze an, die mit dem Versorgungsfall nichts zu tun hat, liegt eine unzulässige Altersdiskriminierung vor – der Ausschluss ist unwirksam, die Hinterbliebenenrente bleibt geschuldet.

Der Fall in Kürze
Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer war 1940 geboren und erhielt seit 2003 eine Betriebsrente. Die Versorgungsordnung sah eine Altersrente und eine Hinterbliebenenrente vor; der Versorgungsfall „Alter“ war auf 65 Jahre festgelegt. Zusätzlich enthielt die Ordnung eine Spätehenklausel: Eine Hinterbliebenenrente sollte nur gewährt werden, wenn der Rentner bei Eheschluss das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Der Arbeitnehmer heiratete seine spätere Witwe im Jahr 2005 – da hatte er das 62. Lebensjahr bereits überschritten. Nach seinem Tod 2008 verweigerte die Arbeitgeberin die Hinterbliebenenrente unter Berufung auf die Spätehenklausel. Die Witwe klagte und bekam vom BAG überwiegend Recht.

Kernaussagen des BAG
Das BAG wertet die Klausel als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2 AGG: Maßgeblich ist das Lebensalter des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Eheschließung; der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hängt allein davon ab, ob er vor oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres heiratet.

Eine Rechtfertigung nach § 10 AGG lehnt das Gericht ab:

  • Das Ziel, Risiken und Kosten der Hinterbliebenenversorgung zu begrenzen, ist zwar legitim. Betriebliche Altersversorgung darf gestaltet und begrenzt werden.
  • Die konkrete Altersgrenze „62“ ist aber nicht angemessen, weil sie an kein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip (Versorgungsfall, Ende des Arbeitsverhältnisses, feste Altersgrenze der Zusage) anknüpft. Sie blendet vielmehr die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit aus und führt zu einem vollständigen Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung allein wegen eines bestimmten Alters beim Eheschluss.

Das BAG erklärt daher die Spätehenklausel für unwirksam; die Versorgungsordnung im Übrigen bleibt bestehen. Eine ergänzende Auslegung hin zu einer Altersgrenze von 65 (§ 133, § 157 BGB) kommt nicht in Betracht.

Einordnung und Abgrenzung
Spätehenklauseln sind in der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich als Instrument zur Begrenzung der Risiken aus Hinterbliebenenversorgung anerkannt. Zulässig sind insbesondere Gestaltungen, die an klassische Zäsuren der betrieblichen Altersversorgung anknüpfen, etwa:

  • Eheschließung erst nach Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“,
  • Eheschließung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • oder eine Altersgrenze, die unmittelbar mit dem Versorgungsfall korrespondiert (z.B. Eheschluss nach Erreichen des Versorgungsalters).

Demgegenüber sind starre Altersgrenzen wie „ab 60“ oder „ab 62“, die losgelöst vom Versorgungsfall oder Ende des Arbeitsverhältnisses gelten, nach der aktuellen BAG-Linie regelmäßig AGG-widrig. Sie benachteiligen ältere Arbeitnehmer in unzulässiger Weise und sind deshalb unwirksam.

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