Der Antrag auf Elternzeit stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Arbeitgeber während dieser Zeit kündigen möchte

Bild Justizia
© WilliamCho Justice/ PIXABAY

Viele Beschäftigte stehen vor der Frage: Darf ich Elternzeit auch „strategisch“ nutzen, wenn im Betrieb Umstrukturierungen, Personalabbau oder eine drohende Kündigung im Raum stehen? Die klare Antwort aus Sicht der Rechtsprechung und Literatur lautet: Ja – das ist kein Rechtsmissbrauch, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ihr Recht auf Elternzeit: Motive sind privat
Die Elternzeit nach § 15 BEEG ist ein zwingender gesetzlicher Anspruch. Sie soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern und darf weder durch Arbeits- noch Tarifvertrag eingeschränkt werden. Entscheidend ist, dass Sie die Elternzeit frist- und formgerecht verlangen (schriftlich, mit Angabe von Beginn und Dauer nach § 16 BEEG). Ihre persönlichen Motive – etwa der Wunsch, sich vor einer drohenden Kündigung zu schützen – sind rechtlich irrelevant. Die Fachliteratur betont ausdrücklich, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit zur Nutzung des damit verbundenen Sonderkündigungsschutzes kein missbräuchliches Verhalten darstellt.

Sonderkündigungsschutz: Wann Sie besonders geschützt sind
Mit einem wirksamen Elternzeitverlangen greift der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG: Ab dem Zeitpunkt, von dem an Sie Elternzeit verlangen (frühestens 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn, je nach Abschnitt), und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen, es sei denn, eine Behörde lässt dies ausnahmsweise zu. Der Schutz gilt vor jedem Elternzeitabschnitt, den Sie wirksam beantragt haben. Wird Ihnen dennoch gekündigt, kann die Kündigung allein wegen dieses Verstoßes gegen § 18 BEEG nichtig sein.

Außerhalb dieses besonderen Schutzzeitraums bleibt eine Kündigung möglich. Allerdings verbietet § 612a BGB eine Maßregelungskündigung: Kündigt der Arbeitgeber erkennbar, weil Sie Elternzeit beanspruchen, ist die Kündigung auch dann unwirksam. Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ihrem Elternzeitantrag und der Kündigung, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Kündigung gerade wegen der Elternzeit erfolgt ist; der Arbeitgeber muss dann sachliche Gründe belegen.

Kein Rechtsmissbrauch – aber: Form, Fristen, Klarheit
Aus Arbeitnehmersicht ist wichtig:

Elternzeit selbstbewusst nutzen: Sie dürfen Elternzeit in Anspruch nehmen, auch um den gesetzlichen Kündigungsschutz bewusst zu nutzen. Das ist der Sinn der Regelung – nicht ihr Missbrauch.
Form wahren: Achten Sie unbedingt auf die Schriftform und darauf, Beginn und Dauer der Elternzeit klar zu bezeichnen. Nur ein wirksames Verlangen löst den Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG aus.
Zeitpunkt bedenken: Wenn im Betrieb Kündigungen oder Umstrukturierungen konkret werden, kann es sinnvoll sein, den Zeitpunkt Ihres Elternzeitverlangens strategisch zu wählen. Der Schutz greift ab Verlangen, nicht erst mit Beginn der Elternzeit.
Keine unnötigen Bedingungen: Verknüpfen Sie den Elternzeitantrag besser nicht mit Bedingungen (etwa: „nur, wenn Elternteilzeit gewährt wird“). Solche Konstruktionen können dazu führen, dass der Sonderkündigungsschutz gar nicht erst entsteht.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet dies: Wer Elternzeit im Vorfeld oder im Umfeld einer möglichen Kündigung beantragt, handelt rechtlich zulässig. Das BEEG gibt Ihnen bewusst ein Instrument in die Hand, um sich und Ihr Kind zu schützen. Strategische Elternzeit ist erlaubt – strategische Kündigungen bleiben für den Arbeitgeber riskant.

Nach oben scrollen