S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen „DFK – Verband für Fach- und Führungs-
kräfte e. V.“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Essen und unterhält dort seine Hauptgeschäftsstelle.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband ist ein Berufsverband für Fach- und Führungskräfte. Er vertritt und fördert die beruflichen Interessen seiner Mitglieder auf arbeits-, steuer-, straf- und sozialrechtlichem sowie wirtschafts- und gesellschaftspolitischem Gebiet.
(2) Der Verband verfolgt keine parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Ziele.
(3) Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz in allen sich aus dem Anstellungsverhältnis ergebenden Fragen arbeits-, steuer-, straf- und sozialrechtlicher Art. Die Einzelheiten werden in besonderen Richtlinien geregelt, die der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.
(4) Zur Erreichung des Verbandszweckes ergeben sich im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Vertretung der individuellen und gemeinsamen Belange der Mitglieder in allen beruflichen und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten. Vertretung in der Ausbildung an Hochschulen, Fachhochschulen und vergleichbaren Ausbildungsstätten,
- Vertretung der wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Interessen der Mitglieder,
- Information der Öffentlichkeit und Förderung des Verständnisses für die Belange der Fach- und Führungskräfte in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft,
- Unterstützung und Rechtsschutz in allen mit dem Dienstverhältnis/Anstellungsverhältnis zusammenhängenden Angelegenheiten nach Maßgabe der Rechtsschutzrichtlinien des Verbandes; im Falle von Sondermitgliedschaften nach § 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung ist der Umfang dieser Leistungen gesondert zu vereinbaren,
- Unterrichtung und Weiterbildung der Mitglieder auf allen rechtlichen Gebieten mit beruflichem Bezug,
- Pflege der Gemeinschaft und Förderung persönlicher Netzwerke,
- Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Verbänden mit gleichgerichteten Zielsetzungen vor allem innerhalb der Europäischen Union,
- Herausgabe einer Verbandspublikation für Fach- und Führungskräfte.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
- Fach- und Führungskräfte einschließlich Nachwuchskräfte,
- Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und weitere Organvertreter juristischer Personen,
- Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angehörige vergleichbarer Positionen im öffentlichen Dienst,
- Pensionäre und Ruheständler.
(2) Außerordentliche Mitglieder können werden:
- Studierende der Hochschule, der Fachhochschule und vergleichbarer Ausbildungsstätten,
- Witwen und Witwer verstorbener Verbandsmitglieder.
- Vereinigungen von Fach- und Führungskräften einschließlich Nachwuchskräfte können eine Sondermitgliedschaft erwerben.
- Sprecherausschüsse eines Betriebes, Unternehmens oder eines Konzerns können eine Sondermitgliedschaft erwerben.
- Auf Vorschlag des Aufsichtsrates kann der Verbandstag externe Ehrenmitglieder aufnehmen und Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich, auf elektronischem Wege oder per Text-form gegenüber dem Verband und wird schriftlich bestätigt.
(2) Der Verband entscheidet über die Mitgliedschaft nach freiem Ermessen. Eine Anfechtung gegenüber dem Verbandstag ist nicht möglich.
(3) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragssteller die Satzung des Verbandes sowie die Rechtsschutzrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich an.
(4) Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt ist schriftlich per Brief gegenüber dem Verband an seine Hauptgeschäftsstelle in Essen zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden und zwar erstmals zum Ende des auf das Jahr des Beitritts folgenden Geschäftsjahres.
(6) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interes-sen des Verbandes in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
(8) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Aufsichtsrat zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind ihm schriftlich nebst Rechtsmittelbelehrung mindestens zwei Wochen vor der Anhörung mitzuteilen.
(9) Das Mitglied erwirbt mit seiner Aufnahme und während der Mitgliedschaft keinerlei Rechte und Anteile am Verbandsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die vom Verband benötigten Mittel werden von den Mitgliedern durch Jahresbeiträge aufgebracht. Beitragshöhe und Zahlungsweise regelt der Verbandstag. Für außerordentliche Mitglieder und Sondermitgliedschaften kann der Vorstand abweichende Beitragssätze festlegen.
(2) In besonderen Härtefällen kann auf Antrag an den Vorstand von der Beitragserhebung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Einstufung in eine niedrigere Beitragsklasse erfordert einen schriftlichen Antrag und wird nach Entscheid durch den Verbandsvorstand mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Der Verband berät und vertritt seine ordentlichen Mitglieder entsprechend dem Verbandszweck gem. § 2 dieser Satzung.
(2) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die Stimmrechte von Sondermitgliedschaften werden vertraglich mit der Maßgabe geregelt, dass Vereinigungen maximal eine Stimme erhalten können.
(3) Für die Wählbarkeit zu den Verbandsorganen gilt, dass die Anzahl der Mandate von Mitgliedern, die Organvertreter ihres Beschäftigungsunternehmens sind, im Verbandstag sowie im Aufsichtsrat jeweils die Hälfte der Gesamtmandate nicht erreichen darf.
(4) Die Mitglieder sind gehalten, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben einen Wechsel in der anstellungsvertraglichen Aufgabe, sowie einen Wechsel des Arbeitsplatzes, des Dienstsitzes, des Wohnsitzes und den Eintritt in den Ruhestand der Hauptgeschäftsstelle in Essen schriftlich anzuzeigen. Wird ein Wohnungswechsel nicht angezeigt, gelten Schriftstücke an die dem Verband letzte bekannte Adresse als zugestellt.
(5) Die Mitglieder und die Mitglieder der Organe des Verbandes dürfen nichts, was sie in dieser Eigenschaft über die Angelegenheiten des Verbandes und seiner Mitglieder erfahren, unbefugt offenbaren oder verwerten. Das gilt auch für den Fall der Beendigung der Zugehörigkeit zum Verband bzw. zu seinen Organen.
§ 7 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind:
- der Verbandstag,
- der Aufsichtsrat,
- der Vorstand.
§ 8 Der Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist das oberste Organ des Verbandes. Er bestimmt die Verbandspolitik; seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich und gehen den Entscheidungen aller anderen Organe vor. Er wird geleitet vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder einem vom Verbandstag zu benennenden Mitglied.
(2) Der Verbandstag tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen oder wenn der Aufsichtsrat aus dringendem Anlass einen kürzeren Abstand beschließt. Mindestens drei Regionalgruppen, die zusammen 25 % der Mitglieder repräsentieren oder mindestens 25 % der Mitglieder, können jederzeit schriftlich die Einberufung des Verbandstages unter Mitteilung der mit einer Begründung versehenen Anträge innerhalb von zehn Wochen verlangen.
(3) Die Einberufung des Verbandstages erfolgt in schriftlicher, elektronischer Form oder per Textform durch den Aufsichtsrat, wobei die Einladung mindestens drei Wochen vor dem Verbandstag unter Mitteilung der von ihm festgelegten Tagesordnung, des Ortes und der Zeit erfolgen soll.
(4) Der Verbandstag besteht aus:
- Den Vorsitzenden der Regionalgruppen, der Fachgruppen oder den von diesen benannten Stellvertretern,
- den Mitgliedern des Aufsichtsrates,
- den vom Verbandstag alle drei Jahre auf Vorschlag der Regional- und Fachgruppen zugewählten Teilnehmern, deren Zahl die Hälfte der Summe der Verbandstagsmitglieder nach § Abs. 4 Nr. 1 und 2 nicht erreichen darf.
(5) Alle drei Jahre tagt der Verbandstag unter Einbeziehung der Delegierten, die nach Maßgabe der Wahlordnung benannt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich, in elektronischer Form oder per Textform. Stimmberechtigte Teilnehmer dieses Verbandstages sind:
- Die Teilnehmer des Verbandstages gem. Abs. 4,
- die zusätzlichen Delegierten, die der Geschäftsführung bis spätestens drei Wochen vor dem Verbandstag durch die Regionalgruppen benannt werden müssen. Jede Regionalgruppe kann mindestens zwei Delegierte entsenden (Minderheitsschutz). Im Übrigen gilt der nachfolgende Verteilerschlüssel:
Für jeweils 140 Mitglieder kann eine Regionalgruppe einen Delegierten ent-senden, wobei maßgebend der Mitgliederstand zum 31.12. des Vorjahres ist.
(6) Antragsberechtigt für den Verbandstag sind der Aufsichtsrat, die Regional- und die Fachgruppen. Sofern Anträge nach Bekanntmachung des Verbandstages gestellt werden, müssen diese dem Aufsichtsrat spätestens zwei Wochen vor dem Verbandstag vorliegen.
(7) Auf dem Verbandstag haben alle Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Aufsichtsrates Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Die in Satz 1 bezeichneten Personen können aus wichtigem Grund durch Beschluss des Verbandstages von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(8) Der Verbandstag ist insbesondere zuständig für:
- Die Festsetzung der Höhe und Zahlungsweise der Beiträge für die ordentli-chen Mitglieder. Befristete Beitragsreduzierungen können auf Vorschlag des Vorstands vom Aufsichtsrat genehmigt werden.
- die Änderung der Rechtsschutzrichtlinien und der Wahlordnung,
- die Änderung der Verbandssatzung,
- die Bestimmung der Zahl der alle drei Jahre zuzuwählenden Mitglieder des Verbandstages und deren Wahl,
- die Wahl des Aufsichtsrates, die alle drei Jahre stattfindet,
- die eventuelle vorzeitige Abberufung des Aufsichtsrates,
- die etwaige Abberufung des Vorstandes nach Anhörung des Aufsichtsrates,
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
- die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
- die Erteilung der Entlastung der Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des Aufsichtsrates,
- die Wahl von bis zu drei Rechnungsprüfern und deren Vertretern,
- auf Vorschlag des Aufsichtsrates entscheidet der Verbandstag über die Aufnahme und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- der Verbandstag regelt die Regionalgruppenstruktur (§ 11),
14. die Auflösung des Verbandes und die damit verbundene Verwertung des Verbandsvermögens.
(9) Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, es sei denn, andere Regelungen dieser Satzung stehen dem entgegen. Der Verbandstag fasst seine Beschlüsse grundsätzlich, wenn nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(10) Alle Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, dass die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. Für die Abstimmung bei Wahlen ist die Wahlordnung maßgebend.
(11) Beschlüsse nach Abs. 8 Ziffern 4 und 15 sowie Entscheidungen über Dringlichkeitsanträge, die nicht in der Tagesordnung genannt worden sind, werden mit ¾ Mehrheit der Stimmen, die übrigen Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(12) Näheres regelt die vom Verbandstag zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 9 Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden (Präsident), seinem Stellvertreter, sowie bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Die Mitgliederzahl soll ungerade sein.
(2) Dem Aufsichtsrat des Verbandes obliegt:
- Die Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder gem. § 10 sowie der Abschluss, die Änderung und Beendigung von Dienstverträgen und anderen Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern und die Festsetzung der Vorstandsvergütung,
- die Beratung und Kontrolle des Vorstandes. Dazu ist der Aufsichtsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren, wobei er jederzeit die von ihm als notwendig angesehenen Informationen anfordern kann. Weiteres, wie die zustimmungspflichtigen Maßnahmen, regelt die Geschäftsordnung,
- die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplans (Haus-haltsplans mit Stellenplan und Investitionsplan für das kommende Jahr), den dieser erstellt,
- auf Empfehlung des Beirats die Feststellung des Jahresabschlusses und Entgegennahme regelmäßiger Tätigkeits- und Finanzberichte des Vorstandes,
- gemeinsam mit dem Vorstand die Vorbereitung der Sitzungen des Verbandstages,
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat setzt die Verbandsmitgliedschaft voraus. Der Verbandstag wählt alle drei Jahre den Aufsichtsrat für die Dauer von drei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrates durch den Verbandstag sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, so ist der Verbandstag berechtigt, ein Mitglied des Verbandes bis zur Neuwahl in den Aufsichtsrat zu wählen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(5) Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens viermal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen. Eine Ladungsfrist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden.
Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind spätestens innerhalb von zehn Werktagen zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Mitglied des Aufsichtsrates, zu unterschreiben.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben grundsätzlich keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(7) Der Aufsichtsrat kann zu seiner Unterstützung Fachgruppen bilden und besetzen, außerdem Ausschüsse, Arbeitskreise oder Projektgruppen berufen.
(8) Mitglieder des Vorstandes nehmen auf Einladung des Aufsichtsratsvorsitzenden (Präsident) mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren vom Aufsichtsrat gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 zu bestellenden Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, schließt die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab und vertritt den Verband bei allen die Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder betreffenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus und erhalten gemäß dieser Satzung für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
(3) Der Vorstand ist gesetzlicher Vorstand und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Die Außenvertretung des Verbandes erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verband zwei Vorstandsmitglieder, wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses den Verband einzeln.
(4) Der Vorstand leitet den Verband gem. Satzung und der vom Aufsichtsrat festgelegten Geschäftsordnung sowie den von den übrigen Verbandsorganen rechtmäßig festgelegten Grundsätzen und Richtlinien. Er führt die Geschäfte in eigener Verantwortung und ist für die Erledigung aller Aufgaben zuständig, soweit diese nicht anderen Verbandsorganen nach dieser Satzung übertragen sind.
(5) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese rechtlich in gleicher Weise verpflichtet und tragen gemeinsam die Verantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Verbandsaufgaben. Sie sind zu kollegi-aler Zusammenarbeit angehalten.
(6) In einer vom Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung kann bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Vorstandes auf einzelne Ressorts verteilt werden; diese berührt jedoch nicht die Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 5 der Satzung.
(7) Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, führen sie die Geschäfte des Verbandes gemeinschaftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleich-heit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
(8) Die Vorstandsmitglieder haben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller im Verband Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Verbandes als Arbeitgeber im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.
(9) Der Vorstand hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat zu erfüllen, damit dieser die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
(10) Die Mitglieder des Vorstands können vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch den Verbandstag nach Anhörung des Aufsichtsrates. Die Abberufung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder. Zur Abberufung aus wichtigem Grund reicht jedoch ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gem. § 8 Abs. 9 S. 2 der Satzung aus.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Aufsichtsrat, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, schriftlich zu erklären.
(12) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wird von dem Aufsichtsrat ein neues Mitglied bestellt.
(13) Der Vorstand ist ermächtigt im Falle einer beschlossenen Satzungsänderung durch den Verbandstag, die Satzung zu ändern, sofern eine solche Änderung vom Vereinsregistergericht verlangt wird.
(14) Die näheren Einzelheiten regeln die vom Aufsichtsrat festgelegte Geschäftsordnung und der entsprechende Geschäftsverteilungsplan.
§ 11 Regionalgruppen und Verbandsgliederung
(1) Die Mitglieder sind in Regionalgruppen zusammengefasst und können Fachgruppen zugewiesen werden. Als Fachgruppe gilt zum Beispiel auch der Arbeitskreis der Pensionäre. Bei ausreichender Mitgliederzahl finden sich die Mit-glieder in den Regionalgruppen zusätzlich in Untergliederungen wie Stadt-, Betriebs-, Unternehmens- und Konzern- sowie Pensionärsgruppen zusammen, außerdem in Hochschulgruppen an den Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und vergleichbaren Ausbildungsstätten.
(2) Die Regional- und Fachgruppen werden durch einen Regional- bzw. Fachgruppenvorstand vertreten, die Pensionärsgruppen durch den Vorsitzenden des Arbeitskreises der Pensionäre, die Untergliederungen durch einen Sprecher. Satzung und Wahlordnung gelten für die Regional-, Fach- und Pensionärsgruppen sowie die Untergliederungen entsprechend.
(3) Die Regionalgruppenvorstände bestellen nach Maßgabe des Verteilerschlüssels gem. § 8 Abs. 5 Nr. 2 die Delegierten für den dreijährig stattfindenden Verbandstag. Ihnen obliegen die Koordination der Belange ihrer Mitglieder und die Mitgliederwerbung auf regionaler Ebene. Sie haben Anträge von Mitgliedern mit Bedeutung für den Gesamtverband nach Überprüfung an den Vorstand weiterzugeben und können auch selbst Anträge an die Verbandsorgane stellen. Auf Antrag erhalten die Regionalgruppen einen Anteil am Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Verbandstag festgelegt wird und von den Regionalgruppen nur zur zweckgebundenen Verwendung für Mitgliederbetreuung und -werbung eingesetzt werden darf.
(4) Die Untergliederungen nach Ziffer (1) stellen mit ihren Sprechern die örtlichen Ansprechpartner des Verbandes für die Mitglieder und sollen im Regionalgruppenvorstand vertreten sein.
§ 12 Niederschriften und Sonstiges
(1) Über die Sitzungen der Organe werden Niederschriften angefertigt, die in der Geschäftsstelle aufzubewahren und in Abschriften den Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten sind. Die Niederschriften haben das Ergebnis der Verhandlungen, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und das Stimmenverhältnis zu enthalten. Einwendungen gegen eine Niederschrift können nur inner-halb von vier Wochen nach dem Versand erhoben werden.
(2) Die Organe können Beschlüsse schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder des entsprechenden Organs mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Für die Niederschrift gilt der vorstehende Absatz entsprechend.
§ 13 Verbandsauflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Stimmrechte des Verbandstages vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung schriftlich einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig.
(2) Zur Verbandsauflösung bedarf es einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Verbandsmitgliedern erhoben:
- Name/Titel
- Anschrift
- Geburtsdaten
- Kontakt- und Kommunikationsdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- aktueller Arbeitgeber
- ggfls. IBAN bei Lastschriftauftrag
- ggfls. weitere Daten im Rahmen der Rechtsberatung
Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Weiterhin werden während Veranstaltungen des Verbands und seiner Service Gesellschaft (DFK Kompetenz) sowie sonstiger Anlässe (Jubiläen etc.) Fotos und Filmaufnahmen durch vom Verband beauftragte und autorisierte Personen oder Dienstleister zur Dokumentation unserer Veranstaltungen und Anlässe gemacht. Die Aufnahmen dienen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Nutzung, Veröffentlichung und Verbreitung in Druck-, Digital und Online-Medien, wie z.B. Newslettern, Webseiten, Broschüren, Flyern und sozialen Netzwerken.
Letztendlich kann es vorkommen, dass der Verband zur Durchführung von Veranstaltungen weitere personenbezogene Daten erheben muss.
(2) Der Verband speichert personenbezogenen Daten grundsätzlich für die Dauer der Mitgliedschaft, um eine durchgehende Betreuung seiner Mitglieder und ordnungsgemäße Rechtsberatung gewährleisten zu können. Personenbezogene Daten von ausgeschiedenen Mitgliedern werden grundsätzlich gelöscht, es sei denn, der Verband ist aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. gem. § 50 BORA, § 257 HGB oder § 147 AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet oder das Mitglied hat in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO eingewilligt.
Die Mitglieder/Teilnehmer von Veranstaltungen haben darüber hinaus das Recht, die Einwilligung zur Verarbeitung von Foto und Videoaufnahmen jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Das bedeutet, dass die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
Die weiteren personenbezogenen Daten, die zur Durchführung von Veranstaltungen erhoben werden, werden in der Regel nach der Veranstaltung wieder gelöscht.
(3) Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten der Mitglieder an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Im Rahmen des satzungsgemäßen Rechtsschutzes kann es allerdings zu einer Weitergabe von personenbezogenen Daten beispielsweise an gegnerische Parteien und Rechtsanwälte, Gerichte oder Behörden zur Wahrung der Rechte des Mitglieds kommen. Dabei sind die Verbandsjuristen an das Anwaltsgeheimnis gebunden. Eine Weitergabe von Informationen, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, erfolgt grundsätzlich nur mit Einwilligung und nach Abstimmung mit dem Mitglied.
Die Daten der Mitglieder werden weiterhin im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke auch an die DFK-Kompetenz weitergegeben und von dieser verarbeitet. Dies geschieht, um die Mitglieder in unregelmäßigen Abständen über weitere interessante Angebote, Neuigkeiten und Veranstaltungen des Verbands und der DFK-Kompetenz zu informieren oder im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen, zu denen sich das Mitglied angemeldet hat.
Im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke (z.B. Durchführung von Veranstaltungen, Pflege der Gemeinschaft und Förderung persönlicher Netzwerke, Gratulation zu Geburtstagen oder Jubiläen) werden die personenbezogenen Daten der Mitglieder auch an die ehrenamtlich tätigen Mitglieder weitergegeben. Die weitergegebenen Daten beschränken sich auf die jeweils notwendigen Daten, wie etwa Kontaktdaten zwecks Gratulation oder Kontaktaufnahme bei Durchführung einer Veranstaltung, zu der sich das Mitglied angemeldet hat. Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des ehrenamtlich tätigen Mitglieds aus dem Verband fort.
Der Verband ist ferner für die Bereitstellung und Wartung seiner Hard- und Software sowie der Homepage als auch zur Datenträgervernichtung oder dem Versand der Verbandszeitschrift Perspektiven etc. auf den Einsatz von Dienstleistern angewiesen. Diese sowie sonstige Dienstleister verpflichtet der Verband jedoch über eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Letztendlich können die personenbezogenen Daten der Mitglieder auch zwecks Durchführung von Veranstaltungen (z.B. bei Werksführungen an das Unternehmen aus Sicherheitsgründen; bei Fortbildungen/Seminaren an externe Dozenten) oder im Rahmen von Kooperationen (Partnerverbände; Outplacementberatungen etc.) an Dritte weitergegeben werden.
(4) Der Verband verarbeitet die personenbezogenen Daten der Mitglieder nur zu den satzungsgemäßen und den in der Datenschutzerklärung des Verbands genannten Zwecken. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO.
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an gegnerische Parteien und Rechtsanwälte, Gerichte oder Behörden zur Wahrung der Rechte des Mitglieds erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO sowie nach vorheriger Abstimmung.
Auf Veranstaltungen gemachte Fotos, Audio- und/oder Filmbeiträge können ohne Einschränkung, auch zu Werbezwecken, genehmigungs- und vergütungsfrei medienübergreifend veröffentlicht werden. Fotos und Videos können im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Fotos/Videos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben. Rechtsgrundlage ist die vor der jeweiligen Veranstaltung erteilte Einwilligung des Mitglieds gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Mitglieder an externe Dritte z.B. zwecks Durchführung von Veranstaltungen (z.B. bei Werksführungen an das Unternehmen aus Sicherheitsgründen; bei Fortbildungen/Seminaren an externe Dozenten) oder im Rahmen von Kooperationen (Partnerverbände; Outplacementberatungen etc.) erfolgt nur mit Einwilligung des Mitglieds. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verband – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(5) Die verbands- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
(6) Den Organen des Verbands, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verband bzw. nach Beendigung der Tätigkeit für den Verband fort.
(7) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt.
(8) Das Mitglied kann gegenüber dem Verband insbesondere folgende Rechte ausüben:
- Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung, Art. 15 DSGVO
- Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten, Art. 16 DSGVO
- Löschung der beim Verband gespeicherten Daten, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z.B. § 50 BORA, § 257 HGB oder § 147 AO) dem nicht entgegenstehen, Art. 17 DSGVO
- Einschränkung der Datenverarbeitung, Art. 18 DSGVO
- Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten beim Verband, Art. 21 DSGOV
- Recht auf Datenübertragbarkeit, sofern das Mitglied in die Datenverarbeitung eingewilligt oder einen Vertrag mit dem Verband abgeschlossen hat, Art. 20 DSGVO.
Sofern die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung beruht, kann diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird auf die sprachliche Differenzierung männlich-weiblich verzichtet. Gemeint sind grundsätzlich beide Geschlechter.
Stand 6. März 2019