
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az. 7 ABR 28/24) entschieden, dass Führungskräfte in Matrix-Strukturen unter bestimmten
Voraussetzungen in mehreren Betrieben für die Betriebsratswahlen berechtigt sein können.
Entscheidend ist, dass die Führungskraft in die Betriebsorganisation eingegliedert ist und fachlich Mitarbeitende in den jeweiligen Betrieben führt – nicht zwingend, dass sie ihr Stammbetrieb ist.
Dies dürfte für die Leitenden Angestellten in Bezug auf die Sprecherausschusswahlen ähnlich gelten.
Bedeutung für Führungskräfte:
Führungskräfte in Matrixorganisationen sollten prüfen, ob sie in mehreren Betrieben tätig sind und Mitarbeiter führen, da dies ihre Wahlrechte bei Betriebsratswahlen beeinflusst.
- Für Unternehmen bedeutet dies: Sorgfältige Zuordnung in Wählerlisten, da eine falsche oder unterlassene Listeneintragung zur Anfechtung oder Nichtigkeit der Wahl führen kann.
- Auch Personalleitungen und Wahlvorstände müssen das prüfen: Wer gehört organisatorisch zu welchem Betrieb, wie ist die Eingliederung, wie die Weisungs- und Führungsverhältnisse.
Zielvorgaben rechtzeitig setzen – Damit variable Vergütung nicht gefährdet wird
Nach einem aktuellen BAG-Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz, weil sein Arbeitgeber die Zielvorgaben für die variable Vergütung verspätet oder gar nicht formuliert hat.
Das BAG stellte fest: Wenn Zielvereinbarungen fehlen oder zu spät kommen, verliert das Instrument der variablen Vergütung seine Motivationsfunktion – und Arbeitnehmer können dann so behandelt werden, als seien die Ziele erreicht worden.
Praxis-Tipps für Führungskräfte & HR:
- Frühzeitig Ziele formulieren: Vor Beginn der Zielperiode (z. B. Jahresanfang) sollten Unternehmens- und individuelle Ziele schriftlich vereinbart sein.
- Dokumentation sichern: Schriftliche Fixierung, Nachweis, wann Ziele mitgeteilt wurden, und wie die Zielvereinbarung aussieht.
- Regelungen einhalten: Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge oder sonstige Regelungen über Zielvereinbarungen müssen beachtet werden – z. B. Fristen, Inhalte, Verantwortlichkeiten.
- Transparenz schaffen: Mitarbeiter nachvollziehen lassen, nach welchen Kriterien bewertet wird und wie Zielerreichung gemessen wird.