Bundesarbeitsgericht: Wahlberechtigung von Führungskräften deutlich erweitert

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Mit seiner Entscheidung vom 22. Mai 2025 (7 ABR 28/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wichtige Weichenstellung für Unternehmen mit Matrixorganisationen vorgenommen – und dabei die Wahlberechtigung von Führungskräften deutlich erweitert.

Worum ging es?

In modernen Matrixstrukturen sind Führungskräfte oft in mehreren Betrieben gleichzeitig tätig – etwa, wenn sie fachlich Mitarbeiter in verschiedenen Organisationseinheiten führen, während sie disziplinarisch einem anderen Standort zugeordnet sind.
Bislang war umstritten, in welchem Betrieb diese Personen als wahlberechtigt für den Betriebsrat gelten.

Das BAG sagt nun: Mehrfachzuordnung ist möglich.

Nach der neuen Entscheidung kann eine Führungskraft in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein, wenn sie in die jeweiligen Betriebsorganisationen tatsächlich eingegliedert ist.
Dabei knüpft das BAG an den bekannten Maßstab aus § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen) an:

Eine Eingliederung liegt vor, wenn die Person zusammen mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit verwirklicht.

Das bedeutet:
Nicht der Arbeitsort, sondern die tatsächliche organisatorische Einbindung ist entscheidend.
Auch eine virtuelle oder projektbezogene Zusammenarbeit kann eine Eingliederung begründen.

Was heißt das für die Praxis?

Gerade bei Unternehmen mit übergreifenden Strukturen oder zentralen Fachfunktionen (z. B. HR, IT, Controlling) muss künftig genau geprüft werden:

  • In welchen Betrieben übt die Führungskraft tatsächlich Leitungs- oder Fachverantwortung aus?
  • Wo finden regelmäßige Abstimmungen, Weisungen oder Entscheidungen statt?
  • Ist eine tatsächliche Zusammenarbeit mit den dortigen Mitarbeitenden gegeben?

Unternehmen sind gut beraten, diese Zuordnungen dokumentiert vorzunehmen – vor allem im Vorfeld von Betriebsrats- und Sprecherausschusswahlen.

Bedeutung für den Sprecherausschuss

Die Entscheidung wirkt mittelbar auch auf Wahlen der leitenden Angestellten (SprAuG):
Denn eine korrekte Abgrenzung und Zuordnung zwischen Arbeitnehmern und leitenden Angestellten (§ 18a BetrVG) setzt voraus, dass die Eingliederung sachlich nachvollziehbar erfolgt.
Gerade in Matrixstrukturen müssen Betriebsrat und Sprecherausschuss eng abgestimmt sein, um Doppelzuordnungen oder Lücken zu vermeiden.

Fazit

Das BAG trägt mit dieser Entscheidung der Realität moderner Unternehmensorganisationen Rechnung.

Für Führungskräfte bedeutet das:
Sie können künftig in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein, wenn sie dort tatsächlich mitgestalten.
Für Arbeitgeber und Wahlvorstände heißt das:
Eine saubere, dokumentierte Zuordnungsprüfung ist unerlässlich – sonst drohen Anfechtungen der Wahl.

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