Wenn Verantwortung und Aufgaben entzogen werden
Wann eine Versetzung zur unzulässigen Degradierung wird

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Flexibilität gehört zum Arbeitsleben. Unternehmen verändern Strukturen, bauen Bereiche um, ordnen Zuständigkeiten neu und erwarten gerade von Führungskräften, dass sie solche Veränderungen mittragen. Nicht jeder neue Aufgabenzuschnitt, nicht jede neue Berichtslinie und nicht jede Umorganisation ist problematisch. Aber es gibt Grenzen – und genau diese Grenzen hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einer aktuellen Entscheidung vom 12.01.2026 (Aktenzeichen 4 SLa 454/25) nochmals deutlich nachgezogen.
Das Gericht hatte über die Versetzung eines langjährig beschäftigten Abteilungsleiters zu entscheiden. Der Arbeitnehmer war seit 2002 als Abteilungsleiter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag legte keine bestimmte Abteilung fest. Der Arbeitgeber durfte ihm nach dem Vertrag grundsätzlich auch andere oder zusätzliche zumutbare Aufgaben übertragen – so ist es in den meisten Arbeitsverträgen vorgesehen.
Der Kläger blieb nun bei der hier streitigen Versetzung formal „Abteilungsleiter“, auch seine Vergütung wurde nicht reduziert. Tatsächlich aber veränderte sich seine Position erheblich. Vor der Versetzung leitete er eine Abteilung mit vier Teams und insgesamt 77 Beschäftigten. Nach der neuen Zuweisung war er nur noch für deutlich weniger Mitarbeitende verantwortlich. Hinzu kam: Die bisherige Tätigkeit war durch die Leitung von Teams mit eigener technischer Ausstattung und großer kaufmännischer Verantwortung geprägt. Die neue Aufgabe bestand demgegenüber wesentlich stärker in Akquisetätigkeiten, Pflege von Bestandskunden und Vertriebsorganisation.
Die Grenze des Direktionsrechts
Das LAG Niedersachsen sah darin keine gleichwertige Tätigkeit mehr. Eine wirksame Zuweisung einer anderen Tätigkeit setze gemäß § 106 Satz 1 GewO voraus, dass die neue Tätigkeit gleichwertig ist. Eine deutliche Verkleinerung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, wie sie hier vorlag, stelle regelmäßig eine unzulässige Zuweisung geringwertiger Tätigkeiten dar. Dafür bleibe dem Arbeitgeber grundsätzlich nur der Weg über eine einvernehmliche Vertragsänderung oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – über eine Änderungskündigung.
Die Entscheidung ist besonders praxisrelevant, weil sie einen häufigen Fall betrifft: Die äußere Hülle bleibt erhalten, der Inhalt wird aber ausgehöhlt: Der Titel klingt gleich, die Vergütung läuft weiter. Vielleicht bleibt sogar die hierarchische Ebene formal unverändert. Die Verantwortung und die Aufgaben ändern sich aber erheblich. So kann sehr wohl die Übertragung der neuen Funktion arbeitsrechtlich eine Degradierung sein, wenn die tatsächlichen Aufgaben deutlich weniger Gewicht haben.
Ganz konkret: Was ändert sich?
Für die Prüfung kommt es also nicht allein darauf an, wie die Stelle bezeichnet wird oder wo sie in der Hierarchie aufgehängt ist. Ebenso ist der Vergleich zwischen der bisherigen und der neuen Tätigkeit erheblich: Welche Personalverantwortung bestand vorher und nachher? Wie viele Führungskräfte waren unterstellt? Welche Budgets, Projekte, Kunden, technischen Ressourcen oder strategischen Aufgaben waren mit der alten Position verbunden? Welche Entscheidungsbefugnisse wurden entzogen? Konkret fragt das LAG, Bezug nehmend auch auf das Bundesarbeitsgericht, hierzu: Ist die neue Aufgabe „nach der auf den Betrieb bezogenen Verkehrsauffassung“ und nach dem „betrieblichen Sozialbild“ noch gleichwertig? Oder bleibt ein Etikett zurück, während Verantwortung, Gestaltungsmacht und Ansehen der Position deutlich reduziert werden?
Der DFK hat in dieser Prüfung sehr viel Erfahrung – über Jahrzehnte. Gerade für Führungskräfte ist diese Frage zentral. Fachliche und disziplinarische Personalverantwortung sowie konkrete Entscheidungsbefugnisse und Budgets sind wesentliche Bestandteile vieler Führungsfunktionen. Wird diese Verantwortung entzogen, muss dies durch andere gleichwertige Aufgaben kompensiert werden. Es reicht nicht, dass der Arbeitgeber darauf verweist, man sei weiterhin „Manager“, „Leiter“ oder „Head of“. Arbeitsrechtlich zählt allein die Visitenkarte, sondern die tatsächliche Wertigkeit der Aufgabe.
Unternehmen dürfen Zuständigkeiten neu schneiden, Berichtslinien ändern, Bereiche zusammenlegen und Aufgaben anpassen. Auch eine gewisse Minderung von Ansehen oder Einfluss kann im Einzelfall noch hinzunehmen sein – das sagt das LAG ebenso deutlich. Die Grenze ist aber überschritten, wenn aus einer prägenden Führungsfunktion faktisch eine deutlich kleinere, weniger verantwortungsvolle oder inhaltlich niedrigerwertige Aufgabe wird.
Gerade für Führungskräfte stellt die Entscheidung nochmals klar: Wer ganz erheblich Verantwortung verliert, selbst wenn Gehalt und Titel bleiben, kann sich wehren. Eine Degradierung kann auch dann vorliegen, wenn das Gehalt unverändert bleibt. Der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung schützt nicht nur vor schlechterer Bezahlung, sondern gerade auch vor der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit.
Was Sie in der Situation konkret tun sollten
Wer eine neue Aufgabe erhält und den Eindruck hat, auf ein Abstellgleis geschoben zu werden, sollte zunächst nüchtern dokumentieren. Wichtig ist ein Vorher-Nachher-Vergleich: bisherige Stellenbeschreibung, Organigramme, Anzahl der Mitarbeitenden, unterstellte Führungskräfte, Budgetverantwortung, Projektvolumen, Kundenverantwortung, Entscheidungsbefugnisse, Berichtslinien, Prokura oder Unterschriftsbefugnisse, strategische Aufgaben und tatsächliche Arbeitsinhalte. Je konkreter dieser Vergleich ist, desto besser lässt sich beurteilen, ob die neue Tätigkeit noch gleichwertig ist.
Zudem sollte man nichts vorschnell unterschreiben. Unternehmen versuchen solche Veränderungen häufig über eine „einvernehmliche“ Vertragsänderung zu lösen. Eine Unterschrift verändert die Rechtsposition: Einmal schriftlich akzeptiert ist der Arbeitsvertrag geändert und dagegen nicht mehr viel zu machen. Bitte lassen sie solche Änderungen immer vor Unterzeichnung vom DFK prüfen.
Drittens sollten Sie zeitnah reagieren. Wird eine neue Tätigkeit einfach zugewiesen, sollte man die eigene Rechtsposition nicht über Monate unkommentiert offenlassen. Zwar führt nicht jede widerspruchslose Weiterarbeit sofort zu einer Vertragsänderung. Aber je länger eine neue, schlechtere Aufgabenlage hingenommen wird, desto schwieriger kann später die Abgrenzung werden. Eine sachliche, schriftliche Reaktion kann sinnvoll sein: Man erfülle die Zuweisung zwar zunächst, halte sie aber für nicht vertragsgerecht und bitte um Klärung und eine neue Zuweisung von Aufgaben. Mit den Anwälten des DFK zusammen kann eine freundliche und zugleich recht- und fristwahrende Formulierung für Ihren Fall gefunden werden.
Auch Beteiligungsrechte können betroffen sein. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann eine Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG die Beteiligung des Betriebsrats erfordern. Bei leitenden Angestellten kann der Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz relevant sein.
Schließlich sollten Sie für sich die strategische Zielrichtung klären. Nicht immer ist das Ziel die Rückkehr auf exakt dieselbe Stelle. Was ist realistisch die Alternative zu dieser neuen Aufgabe? Manchmal geht es um eine gleichwertige Alternativposition, manchmal um die Aufwertung der Aufgaben, manchmal um die Einleitung eines Wechsels im Konzern oder auch um den Beginn von Trennungsverhandlungen. Die Arbeitsrechtliche Bewertung, klare Zielsetzung und die Verhandlungsstrategie gehören zusammen. Wir stehen Ihnen als DFK-Anwälte gerade dann immer zur Verfügung.