Die Zeiten werden rauer – Wenn der Arbeitgeber (ohne Grund) fristlos kündigt

Nils Schmidt
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Vorstand

Seit einiger Zeit müssen die Juristinnen und Juristen des DFK feststellen, dass das Klima in vielen Unternehmen rauer geworden ist, wenn es darum geht (insbesondere) Führungskräfte „loszuwerden“.

Oftmals beginnt es mit dem Ausschluss von Informationen, in dem die entsprechenden Personen aus dem Verteiler ausgeschlossen werden. Absprachen finden plötzlich mit unterstellten Mitarbeitenden und nicht mehr mit der Führungskraft statt.

Immer häufiger werden Führungskräfte von ihren vorgesetzten Stellen mit dem Argument, sie möchten sich doch im Unternehmen nach geeigneteren Tätigkeiten oder Positionen umschauen, widerruflich freigestellt.

Diese Freistellungen sind rechtswidrig, da sie dem arbeitsvertraglichen Recht auf Beschäftigung widersprechen. Zwar ist in den meisten Arbeitsverträgen ein Recht des Unternehmens zur Freistellung geregelt. Dieses greift jedoch erst ein, wenn sich das Arbeitsverhältnis in der Auflösung befindet, sprich, es entweder gekündigt wurde oder die Konditionen eines Aufhebungsvertrages verhandelt werden.

Freistellungen, die außerhalb dieses Rahmens ausgesprochen werden, sollten nicht hingenommen werden, auch wenn bezahlte „Freizeit“ verlockend klingen mag. Sie ist aber oft der Anfang vom Ende.

Es ist auch nicht die Aufgabe der Mitarbeitenden sich im Unternehmen einen geeigneten Arbeitsplatz zu suchen. Der bestehende Arbeitsvertrag kann nicht ohne Weiteres einseitig vom Arbeitgeber so geändert werden, wie dieser es gerne hätte.

„Pacta sunt servanda“ heißt ein Grundsatz, den viele Unternehmen nur einseitig auslegen. „Verträge sind einzuhalten“ bedeutet, dass Arbeitnehmende ihre Vertragspflichten einhalten müssen, der Arbeitgeber hingehen auch seinen Teil. Und dieser Teil sieht die Beschäftigungspflicht der Mitarbeiten vor!

Aber der Artikel hat nicht die unrechtmäßige Freistellung zum Thema.

Dennoch ist die Freistellung oftmals ein Vorläufer, wenn es darum geht Führungskräfte „loszuwerden“, mit denen das Unternehmen nicht mehr zusammenarbeiten möchten.

Gerade, wenn keiner der drei Kündigungsgründe (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt), die auch für leitende Angestellte gelten, vorliegt, wird mittlerweile immer häufiger eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen, um die betroffene Führungskraft maximal unter Druck zu setzen.

Mit dem Ausspruch einer solchen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis augenblicklich. Die Lohnzahlung mit dem Datum des (schriftlichen) Kündigungsausspruchs unmittelbar eingestellt. Die betroffene Person steht von jetzt auf gleich ohne Geld da!

Die Agentur für Arbeit wird in einem solchen Fall zunächst kein Arbeitslosengeld zahlen, da zunächst der Vorwurf im Raum steht, dass die Führungskraft Anlass gegeben hat, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.

Ein Hoffnungsschimmer: In den allermeisten Fällen werden die außerordentlich fristlosen Kündigungen seitens des Arbeitsgerichts im Wege eines Kündigungsschutzverfahrens aufgehoben, da die hohen Anforderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) an eine solche „Härtefallkündigung“ stellt, nicht erfüllt worden sind.

Meistens hat das Unternehmen die gesetzlich vorgesehene 14-Tagesfrist, also die Frist von der Kenntnisnahme der Verfehlung bis zum Ausspruch der Kündigung, nicht eingehalten. Daran ändern auch die Argumente nichts, dass man ja im Vorfeld umfassend hätte ermitteln müssen.

Oftmals kann aber seitens des Unternehmens auch der Grund, den es für eine solche schwerwiegende Kündigung gesehen hat, vor Gericht nicht nachweisen und beweisen.

Das Verfahren endet in den meisten Fällen mit einem Prozessvergleich und der Rücknahme des fristlosen Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber.

Warum greifen viele Arbeitgeber zu solchen drastischen Maßnahmen?

Da es wirklich nur wenige Fälle gibt, in denen eine außerordentliche fristlose Kündigung angemessen und gerechtfertigt wäre, und oftmals auch kein anderer Kündigungsgrund vorliegt, meinen diese Arbeitgeber mit einem solchen Mittel eine bessere Verhandlungsposition zu erhalten.

Eine Führungskraft, die seit vielen Jahren im Unternehmen beschäftigt ist und von der man sich trennen möchte, weil der Arbeitgeber lieber eine andere Person auf dieser Position sieht, wird sich ein Ausscheiden gut bezahlen lassen, da es keinen Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt.

Das gesamte Prozedere, das mit einer fristlosen Kündigung verbunden ist, lässt aber viele Führungskräfte nicht „kalt“. Hinzukommt das abrupte „Abbremsen“ der Karriere von 200 km/h auf 0.

Weiterhin ist das Klima in vielen Unternehmen in den letzten Monaten rauer und unpersönlicher geworden.

Aus der Erfahrung vieler Beratungs- und Vertretungsgespräche mit den Mitgliedern können die DFK-(Fach-)Anwälte und Anwältinnen sagen, dass viele Vorgesetzte schnell überreagieren, wenn es nicht so läuft, wie sie es sich vorstellen.

Dies ist sehr belastend für die Führungskräfte.

Wie bereits in dem Artikel über die „Re- und Umstrukturierungen“ geschrieben, sind die betroffenen DFK-Mitglieder in guten und erfahrenen Händen.

Sie halten jeweils die individuelle Beratung und Vertretung, die erforderlich ist und keinen Rat „von der Stange“. Trotz der hohen Anzahl von Beratungen und Vertretungen nimmt sich das DFK-Team Zeit und bezieht bei schwierigen Fällen die anderen Kolleginnen und Kollegen mit ein.

Unser Anspruch ist es den Mitgliedern (insbesondere in den dargestellten Extremsituationen) bestmöglich zur Seite zur stehen.

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