
I. Entscheidung und Sachverhalt
Das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.01.2025 – 7 SLa 175/24, hatte über die Rückgabe eines Dienstwagens zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer ein gepflegtes Fahrzeug überlassen, das insbesondere für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte genutzt wurde. Bei der Rückgabe wies das Fahrzeug starke Verschmutzungen, intensiven Zigarettengeruch sowie Brandlöcher in Sitzpolstern und Teppich auf. Der Arbeitgeber verlangte zuletzt 898,35 Euro für Reinigung und Ozonbehandlung. Das LAG bestätigte den Anspruch.
II. Kernaussage
Der Arbeitnehmer ist nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, das ihm überlassene Eigentum des Arbeitgebers pfleglich zu behandeln. Starke Verschmutzungen, Brandlöcher und eine erhebliche Geruchsbelästigung überschreiten die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Ein ausdrückliches Rauchverbot ist nach Auffassung des LAG nicht zwingend erforderlich, weil bereits die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme und zur pfleglichen Behandlung fremden Eigentums greift.
Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung waren nach Auffassung des Gerichts nicht anwendbar. Die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte seien dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen und stellten keine betrieblich veranlasste Tätigkeit dar. Die bloße Tatsache, dass der Pkw im Eigentum des Arbeitgebers steht, führt danach nicht zur Anwendung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
III. Bedeutung für Führungskräfte
Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Dienstwagenberechtigte, sondern in besonderem Maße Führungskräfte mit hochwertigen Fahrzeugen und weitreichenden Privatnutzungsrechten. Gerade bei leitenden Mitarbeitern werden Dienstwagen häufig als Bestandteil der Gesamtvergütung und als Status- oder Repräsentationsmittel eingesetzt. Bei einer privaten Nutzung besteht jedoch ein erhöhtes Risiko, dass der Arbeitgeber Schäden nicht als „betrieblich veranlasst“ einordnen muss.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich daher eine klare Dienstwagenvereinbarung. Darin sollten insbesondere der zulässige Nutzungsumfang, die Pflicht zur pfleglichen Behandlung, Rauch- und Tierhaltungsverbote, die Dokumentation des Fahrzeugzustands sowie die Kostentragung bei übermäßiger Verschmutzung geregelt werden. Ein ausdrückliches Rauchverbot erhöht die Rechtssicherheit, auch wenn das LAG dessen Fehlen im konkreten Fall nicht als anspruchsausschließend angesehen hat.
IV. Praxishinweis
Die Entscheidung sollte zum Anlass genommen werden, Dienstwagenregelungen für Führungskräfte nicht auf die Fragen von Leasingrate, Privatnutzung und Widerruf zu beschränken. Eine belastbare Regelung zum Rückgabezustand und zu Reinigungskosten kann spätere Beweisprobleme vermeiden. Die Grenzen der formularvertraglichen Haftungsverschärfung bleiben allerdings zu beachten; bei betrieblich veranlassten Fahrten gelten weiterhin die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung.