Strafrechtliche Haftung sogenannter faktischer Geschäftsführer

© WilliamCho Justice/PIXABAY

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2025 (Az. 5 StR 287/24) die Voraussetzungen für die strafrechtliche Haftung sogenannter faktischer Geschäftsführer deutlich gelockert!

Entscheidend ist demnach nicht mehr das formelle Auftreten, sondern ob die Person tatsächlich geschäftsführertypische Funktionen im Unternehmen ausgeübt hat. Auch wer im Hintergrund agiert – etwa bei „Firmenbestattungen“ –, kann damit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
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In einer wegweisenden Entscheidung vom 23. Juli 2024 (Az. II ZR 206/22) hat der BGH klargestellt, dass Geschäftsführende auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt haften können – und zwar für Schäden, die Neugläubiger erst nach dem Ende ihrer Amtszeit erleiden, sofern die durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Gefahrenlage fortbesteht. Die Organstellung zu verlassen, beendet die Haftung also nicht automatisch.
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