Die Aufgaben des Sprecherausschusses

Sprecherausschusswahl 2022

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Parallel zu den Wahlen der Betriebsräte fanden zwischen dem 01. März und dem 31. Mai die Wahlen für die betriebsverfassungsrechtlichen Interessensvertretungen der Leitenden Angestellten, die Spre­cherausschüsse, statt.

Der DFK gratuliert allen neu- und wiedergewählten Sprecherausschussmitgliedern zur Wahl in dieses wichtige Gremium und freut sich auf die (weitere) gute Zusammenarbeit im Zuge der DFK-Sprecherausschuss-Sondermitgliedschaft. Informationen zu den Konditio­nen erhalten Sie unter: sprecherausschuss@dfk.eu

Erst 1990 wurden die ersten Sprecherausschusswah-len, nach Inkrafttreten des Sprecherausschussgeset-zes (SprAuG) am 20. Dezember 1988 durchgeführt. Seit dem wird alle vier Jahre neu gewählt.

Sprecherausschüsse sind aus vielen Unternehmen und Konzernen nicht mehr wegzudenken, bilden sie doch die Schnittstelle zur Geschäftsleitung und wirken an vielen wichtigen Entscheidung und deren Umsetzung mit.

Die Interessenvertretung der Leitenden Angestellten ist nicht mit Mitbestimmungsrechten und damit auch mit (fast) keinen Sanktionsmöglichkeiten ausgestat­tet, was aber auch nicht unbedingt notwendig ist.

Die Mitwirkungsrechte des Sprecherausschusses sind ausreichend, wenn sie richtig und konsequent ange­wendet werden.

So hat der Sprecherausschuss z. B. nach § 2? Abs. 1 S. 1 SprAuG darauf zu achten, dass die Grundsätze von Recht und Billigkeit vom Unternehmen eingehalten wer­den. Dies gilt insbesondere für den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Leitenden Angestell­ten (§ 2? Abs. 2 SprAuG) gewährleistet ist.

Er ist über die Änderungen der Gehaltsgestaltung und allgemeiner Arbeitsbedingungen, der Einführung und Änderung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen (§ 30 SprAuG) zu unterrichten sowie bei personellen Maßnahmen (§ 31 SprAuG).

Auch hat das Unternehmen den Sprecherausschuss über geplante Betriebsänderungen iSv. § 111 Betriebs­verfassungsgesetz (BetrVG) rechtzeitig und umfas­send zu unterrichten.

Bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen und bei Kündigungen ist das Gremium, das der Verschwiegen­heit unterliegt, anzuhören (§ 2 Abs. 1 S. 2 bzw. § 31 Abs. 2 SprAuG).

Die Juristinnen und Juristen des DFK stellen bei ihrer täglichen Beratungstätigkeit immer wieder aufs Neue fest, wie wichtig es für die leitenden Angestellten im Konfliktfall ist, wenn es im Unternehmen einen Spre­cherausschuss gibt, der die Interessen dieser Füh­rungskräfte vertritt.

Oftmals wurde durch Sprecherausschussvereinbarun-gen gem. § 28 SprAuG eine wichtige Grundlage für die Leitenden Angestellten geschaffen, um z. B. im Tren­nungsfall finanziell abgesichert zu sein oder zu guten Konditionen in die Altersteilzeit gehen zu können.

Und auch bei Streitschlichtungen oder -vermittlungen zeigt es sich, dass die Mitglieder der Sprecheraus­schüsse gute Arbeit leisten, um Spannungen zwischen ihren leitenden Kolleginnen und Kollegen und den Vor­gesetzten abzubauen.

Sprecherausschüsse sind alles andere als zahnlose Tiger!

ns

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