
I. Entscheidung und Gegenstand
Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte sich 2025 mit der Frage zu befassen, ob Wegezeiten auf einem großflächigen Flughafengelände als vergütungspflichtige Arbeitszeit einzuordnen sind. Der Arbeitnehmer musste auf dem Weg zu seinem konkreten Arbeitsplatz verschiedene Vorgaben beachten und eine erhebliche Wegstrecke innerhalb des Betriebsgeländes zurücklegen. Das LAG verneinte gleichwohl eine Vergütungspflicht für das Zurücklegen des Weges. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen; das Verfahren ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 5 AZR 75/25 anhängig.
Die recherchierte Fundstelle weist das Urteil als Entscheidung des Hessischen LAG aus dem Jahr 2025 aus, enthält jedoch nicht das vollständige Entscheidungsdatum und das konkrete LAG-Aktenzeichen. Für eine endgültige Druckfassung sollten diese Angaben vor Veröffentlichung noch anhand der Originalentscheidung ergänzt werden.
II. Kernaussage
Auch auf einem weitläufigen Betriebsgelände wird der Weg zur konkreten Arbeitsstelle nicht allein deshalb zur Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer dabei betriebliche Sicherheits- oder Zugangsvorgaben beachten muss. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitnehmer während des Weges eine fremdnützige Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt oder lediglich seinen Arbeitsplatz erreicht. Nach der vom LAG vertretenen Bewertung gehört das Zurücklegen des Weges zur konkreten Arbeitsstelle grundsätzlich zur privaten Lebensführung.
Die Entscheidung ist von der vergütungsrechtlichen Einordnung von Umkleide- und Rüstzeiten abzugrenzen. Muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vorgeschriebene Schutz- oder Dienstkleidung im Betrieb anlegen und zurückgelegte innerbetriebliche Wege stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Umkleidevorgang, kann es sich nach der Rechtsprechung des BAG um vergütungspflichtige Arbeitszeit handeln.
III. Bedeutung für Führungskräfte
Für Führungskräfte ist die Entscheidung vor allem bei großflächigen Betriebsanlagen, Flughäfen, Logistikzentren, Krankenhäusern, Produktionsstandorten und Campusstrukturen von Bedeutung. Sie spricht dafür, zwischen dem bloßen Weg vom Werkstor, Parkplatz oder Zugangskontrollpunkt zum Arbeitsplatz einerseits und tatsächlich arbeitgeberseitig veranlassten Tätigkeiten andererseits sorgfältig zu unterscheiden.
Eine pauschale Regelung, wonach sämtliche Wege auf dem Betriebsgelände stets vergütungsfrei sind, bleibt allerdings riskant. Entscheidend sind die konkreten Umstände: Muss die Führungskraft bereits auf dem Weg Kontroll-, Organisations- oder Überwachungsaufgaben wahrnehmen? Muss sie vorgeschriebene Arbeitsmittel oder Schutzkleidung aufnehmen? Oder dient der Weg ausschließlich dazu, den eigentlichen Arbeitsort zu erreichen?
IV. Praxishinweis
Arbeitgeber sollten ihre Arbeitszeit- und Zeiterfassungsprozesse für Führungskräfte und sonstige Beschäftigte an großen Standorten differenziert gestalten. Die bloße Größe des Betriebsgeländes begründet keine Vergütungspflicht. Werden jedoch auf dem Weg bereits arbeitsvertragliche Aufgaben erfüllt oder zwingende arbeitgeberseitige Vorbereitungshandlungen vorgenommen, kann eine andere Bewertung geboten sein.
Für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist ergänzend zu berücksichtigen, dass sie nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG grundsätzlich nicht dem Arbeitszeitgesetz unterfallen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sämtliche Wegezeiten vergütungsfrei sind. Die arbeitszeitrechtliche Ausnahme und die individualrechtliche Frage der Vergütungspflicht sind getrennt zu prüfen.