Keine Abwälzung auf langzeiterkrankte Arbeitnehmer

Leasingraten

von Diana Nier, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Diana Nier
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Die Dienstfahrzeuggestellung und dementsprechende Überlassungsvereinbarungen sind in der Praxis häufig anzutreffen und nicht selten Gegenstand von Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien.

Erst kürzlich hat das Arbeitsgericht Osnabrück mit Urteil vom 13. November 2019, AZ: 3 Ca 229/19, über die Gestellung von zwei Dienstfahrrädern und die im Überlassungsvertrag geregelte Kostenübernahmepflicht des Arbeitnehmers bezüglich der Leasingraten entschieden.

Der Arbeitgeber hatte seiner Arbeitnehmerin zwei Dienstfahrräder auf Basis zweier Leasingverträge und eines Überlassungsvertrages, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung gestellt. Der durch die private Nutzung erhaltene Sachbezug wurde mit der sog. 1 %-Regelung durch die Beklagte versteuert. Zugleich war eine Gehaltsumwandlung der Arbeitnehmerin in Höhe von knapp 100 € pro Monat für Leasingrate und Zusatzkosten vereinbart.

Der Überlassungsvertrag sah u.a. vor, dass eine vorzeitige Beendigung der Vereinbarung zu erhöhten Kosten (z.B. Leasingkosten) führt. Außerdem war in der Überlassungsvereinbarung ein Wahlrecht des Arbeitgebers dahingehend geregelt, dass dieser entweder die entschädigungslose Rückgabe der Diensträder innerhalb von 14 Tagen von der Arbeitnehmerin verlangen kann, wenn der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung, z.B. aufgrund länger andauernder Erkrankung, nicht mehr verpflichtet ist. Oder aber der Arbeitgeber verzichtet auf die Herausgabe der Diensträder, im Gegenzug hat die Arbeitnehmerin dann die ausstehenden Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen und auch den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung ggf. zu versteuern.

Die Arbeitnehmerin wurde arbeitsunfähig und bezog nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung dann Krankengeld. Der Arbeitgeber verlangte nun von seiner Arbeitnehmerin die ausstehenden Leasingraten.

Überlassungsvertragsklauseln halten AGB-Kontrolle nicht stand

Das ArbG Osnabrück wies die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den Regelungen im Überlassungsvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen, die dementsprechend der AGB-Kontrolle unterlagen.

Danach enthalten die Vertragsbedingungen im Überlassungsvertrag zum einen intransparente und überraschende Klauseln im Sinne des § 305c BGB und zum anderen auch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB.

Das ArbG war der Ansicht, die Arbeitnehmerin habe nicht damit rechnen müssen, dass von ihr die Leasingraten auch in Zeiten ohne Gehaltsfortzahlung zu tragen sind, sondern sie musste nur damit rechnen, dass bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Leasingraten und damit erhöhte Kosten auf sie zukommen.

Auch sei für die Arbeitnehmerin nicht deutlich erkennbar gewesen, dass die Abwälzung der Leasingraten auch für andere Konstellationen, etwa für Zeiten ohne Lohnanspruch, gelten soll.

Nicht zuletzt handelt es sich bei dem Wahlrecht des Arbeitgebers, jederzeit und ohne Begründung die Rückgabe der Räder oder aber Zahlung der Leasingraten zu verlangen, um eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin, denn als Klauselverwender hält sich der Arbeitgeber damit Spielräume zu seinen Gunsten offen.

Entscheidung auch für andere Dienstfahrzeugüberlassungen relevant

Die Entscheidung des ArbG lässt sich auch auf andere Dienstfahrzeugvereinbarungen, mit ähnlichen Regelungen, übertragen und ist damit überaus praxisrelevant. Arbeitgeber müssen mit klaren Formulierungen den Arbeitnehmer auf die Kostenrisiken bei der Dienstfahrzeuggestellung hinweisen.

Arbeitnehmern ist daher anzuraten, bestehende Dienstfahrzeugvereinbarungen auf deren Wirksamkeit von unseren Verbandsjuristen prüfen zu lassen.


Bildquelle: © DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte

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