Die Entlastung des GmbH-Geschäftsführers

von Dr. Heike Kroll, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Wenn Sie Fragen zur Entlastung haben oder Unterstützung beim Abschluss des Geschäftsführervertrages benötigen, wenden Sie sich bitte an die Verbandsanwälte. Dieser Service ist für DFK­Mitglieder kostenlos.

In der täglichen Beratungspraxis ist immer wieder festzustellen, dass rund um das Thema Entlastung des Geschäftsführers vieles nicht hinreichend bekannt ist.

Mit der Entlastung des Geschäftsführers billigt die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres und spricht dem Geschäftsführer ihr Vertrauen für die zukünftige Zusammenarbeit aus. Die Entlastung ist im GmbH-Gesetz geregelt. Dort heißt es in § 46 Nr. 5 GmbHG:

„Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1.     …
5.     die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;“

Kein Anspruch auf Entlastung

Weitgehend unbekannt ist jedoch, dass der Geschäftsführer keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung hat – und zwar unabhängig davon, ob es Gründe geben könnte, die einer Entlastung entgegenstehen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1985 entschieden (BGH Urteil vom 20.5.1985, Az: II ZR 165/84, GmbHR 1985, 356). Lediglich in den Fällen, in denen die Gesellschafter dem Geschäftsführer mit einer Schadensersatzklage drohen, kann dieser im Wege der so genannten Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen, dass derartige Ansprüche nicht bestehen.

Aus diesem Grund bietet es sich an, einen Anspruch auf Entlastung im Geschäftsfüh­rerdienstvertrag zu regeln. Eine solche Klausel könnte wie folgt aussehen:

„Mit der Feststellung des Jahresabschlusses ist dem Geschäftsführer die Entlastung zu erteilen. Im Falle der Verweigerung der Entlastung sind dem Geschäftsführer die Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Geschäftsführer kann auf Entlastung klagen. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft.“

Entlastung = Verzicht auf Schadensersatzansprüche

Die Entlastung des Geschäftsführers ist gerade aufgrund der persönlichen Haftungsrisiken des Geschäftsführers von immenser Bedeutung. Denn mit der Entlastung verzichten die Gesellschafter auf Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bekannt oder erkennbar waren und der Geschäftsführer die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

Jedoch wirkt ein solcher Verzicht nicht uneingeschränkt. Konnten nämlich Gesellschafter trotz sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, Berichte und Informationen mögliche Verfehlungen des GmbH-Geschäftsführers nicht erkennen, gilt die Entlastung insoweit nicht. Daher ist es wichtig, dass insbesondere über Geschäfte mit hohem Haftungspotenzial sehr sorgfältig und umfassend berichtet und dieses auch schriftlich festgehalten wird.

Das gilt insbesondere, wenn die Gesellschafter vom Geschäftsführer die Durchführung risikobehafteter Geschäfte verlangen. Der Geschäftsführer sollte in diesen Fällen auch seine Bedenken nachweislich (in Textform) niederlegen und allen Gesellschaftern zu Kenntnis bringen. Nur so kann er sich vor einem späteren Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Aufklärung der Gesellschafter schützen.

Wichtig: Da eine Entlastung nicht im Außenverhältnis wirkt, schützt sie nie vor Ansprüchen Dritter, z. B. im Rahmen einer Insolvenz­verschleppung.

Formell ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss erforderlich

Die Entlastung erteilen die Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss. Hierbei sind formelle Fehler zu vermeiden, da Formfehler einen Entlastungsbeschluss andernfalls nichtig werden lassen. So sollte der Tagesordnungspunkt „Entlastung“ ordnungsgemäß auf der Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung erscheinen und ebenso ordnungsgemäß behandelt werden. Auch das Protokoll zu dem Punkt „Entlastung“ sollte einwandfrei und unmissverständlich formuliert sein.

Sollten Sie selber an der GmbH als (Minderheits-)Gesellschafter beteiligt sein, haben Sie kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung über Ihre Entlastung. Um Interessensüberschneidungen zwischen Gesellschafter-Interessen und dem Interesse der GmbH auszuschließen, darf der (Gesellschafter-)Geschäftsführer über seine eigene Entlastung nicht mit abstimmen, vgl. § 47 Abs. 4 GmbHG.

Generalbereinigung

Von der Entlastung ist eine so genannte ­Generalbereinigung zu unterscheiden. Die Generalbereinigung ist ein Vertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit daher zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Eine Generalbereinigung kann den Verzicht auf alle denkbaren Ersatzansprüche umfassen, unabhängig davon, ob sie überhaupt erkennbar waren. Die Grenze findet ein Vertrag über eine so genannte Generalbereinigung dort, wo Gläubigerschutzvorschriften oder das Gesetz berührt werden.

Vertraglicher Haftungsausschluss

Bereits bei Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages können Regelungen getroffen werden, die das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers reduzieren. So kann z.?B. die Haftung für fahrlässiges Handeln ausgeschlossen oder der Haftungsumfang summenmäßig (z. B. eine bestimmte Anzahl von Monatsgehältern) beschränkt werden. Nützlich zur Risiko­minimierung sind auch Regelungen zur ­Umkehr der Beweislast. Damit müsste dann die GmbH nachweisen, dass der Geschäftsführer einen Fehler gemacht hat und ihr dadurch ein Schaden entstanden ist. Auch eine Verkürzung der Verjährung auf z. B. 12 Monate (statt der gesetzlichen fünf Jahre, vgl. § 43 Abs. IV GmbHG) ist hilfreich.

Bitte achten Sie auch darauf, ob die Gesellschaft eine angemessene D&O-Versicherung abgeschlossen hat, und lassen sich die Versicherungspolice in Kopie aushändigen.

Tipp: Wenn Sie Fragen zur Entlastung haben oder Unterstützung beim Abschluss des Geschäftsführervertrages benötigen, wenden Sie sich bitte an die Verbandsanwälte. Dieser Service ist für DFK-Mitglieder kostenlos.

Bildquelle: © johannesspreter / Fotolia

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