
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Vorstand
Die deutsche Nationalmannschaft hat den Einzug in die KO-Runde geschafft. Spätestens nach dem zweiten Gruppenspiel hat das Fussballfieber immer mehr Menschen angesteckt.
„König Fußball“ ist omnipräsent. Aufgrund der späten Anstoßzeiten bei dieser WM ist die „Notwendigkeit“ des heimlichen Schauens von Spielen am Arbeitsplatz äußerst überschaubar, wenn nicht im Schichtdienst gearbeitet wird. Bei Spielzeiten, die bis weit nach Mitternacht andauern können, könnte es aber dennoch zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung der Tätigkeit am kommenden Morgen kommen.
Der DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte möchte aus diesem Grund den mitfiebernden Arbeitnehmenden einige grundlegende arbeitsrechtliche Tipps mit auf den Weg geben, um arbeitgeberseitige Konsequenzen zu vermeiden.
Wie bereits gesagt, bei Anstoß- und Übertragungszeiten ab 21 Uhr besteht zwar nur in überschaubaren Fällen, die „Gefahr“, dass Spiele am Arbeitsplatz, während der Arbeitszeit, geschaut werden können/ müssen.
Die Wahrscheinlichkeit ist eher größer, dass Arbeitnehmende, die ein spätes Spiel geschaut haben, zu spät oder auch noch (rest)alkoholisiert am nächsten Morgen zur Arbeit erscheinen.
In diesen Fällen droht zumindest die Gefahr einer Abmahnung.
Solch eine negative Erfahrung musste ein Arbeitnehmer im Jahre 2016 machen, der während seiner Spätschicht für die Dauer von lediglich 30 Sekunden bis maximal zwei Minuten seinen Dienst-PC eingeschaltet hatte, um nach dem Zwischenstand des Europa-League-Spiels Lokomotive Moskau gegen Fenerbahçe Istanbul zu schauen. Der Werksleiter, der den Arbeitnehmer dabei „erwischte“ sah in diesem Verhalten eine „massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten“ und mahnte diesen ab. Das zuständige Arbeitsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abmahnung, da der Arbeitnehmer zumindest 30 Sekunden lang keine Arbeitsleistung erbracht habe, wozu er jedoch arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen wäre.
Bevor Sie den Dienstrechner (sei es während der WM oder auch davor/ danach) privat nutzen, sollten Sie sich vergewissern, ob der Arbeitgeber diese Handhabe ausdrücklich erlaubt oder aber in der Vergangenheit „ausdrücklich“ geduldet hat. Sofern der Arbeitgeber dies erlaubt, sollten Sie weiterhin beachten, dass die Übertragungszeit in der Regel als Pausen- und nicht als Arbeitszeit gewertet wird.
Selbstredend gilt das Alkoholverbot, das in den überwiegenden Betrieben besteht, auch während der Übertragung uneingeschränkt weiter!
Auch das Tragen von Nationaltrikots, Perücken und Schminke ist lediglich gestattet, wenn dies der unternehmensinterne „Dresscode“ zulässt und nicht zur Störung des Betriebsfriedens führt.
DFK-Jurist und Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Schmidt fasst zusammen, dass auch eine Fußballweltmeisterschaft kein Ausnahmezustand am Arbeitsplatz ist: „Unnötiger Ärger mit dem Arbeitgeber kann vermieden werden, wenn rechtzeitig Spielregeln für die Dauer dieses Ereignisses festgelegt werden, da auch im Berufsleben aus wiederholten ‚Gelben Karten‘ schnell ‚Rote Karten‘ werden können.“
Die Pressemitteilung als Download:
2026_06_29_PM_DFK